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VG Mainz, Urteil vom 16.05.2007

Az.: 7 K 4411 06.MZ

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Urteil

[...]

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güter- und Personenverkehr gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG –.

Durch Bescheid vom 30.Juni 1925, geändert durch Bescheid vom 26. Oktober 1995, wurde dem Kläger für die Firma _ _ _ _ nach § 6 AEG die Genehmigung für das Erbringern von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personen- und Güterverkehr gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AEG erteilt.

Mit Schreiben vom 05. Mai 2004 zeigte der Kläger unter dem Betreff „Umwandlung der Einzelfirma in eine GmbH“ dem Beklagten als alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter an, dass mit dem am 04. Mai 2004 durch den Notar _ _ _ unter der Urkundenrollennummer 724/2004 beurkundeten Gesellschaftsvertrag das Einzelunternehmen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung _ _ _ _ _ übergegangen sei. Außerdem teilte er mit, dass er die ihm am 26. Oktober 1995 erteilte Genehmigung der GmBH solange zur Verfügung stelle, wie er geschäftsführender Gesellschafter der GmBH sei. Er bitte, die Unterlagen entsprechend zu berichtigen.

Daraufhin erging an die _ _ _ _ _ _ unter dem 24. Mai 2004 folgendes Schreiben: „Sehr geehrter _ _ _ _ _ aufgrund Ihres Antrags vom 05. Mai 2004 ergeht folgender Bescheid“: Der Firma _ _ _ _ _ _ wird die Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 6 AEG erteilt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Genehmigungsbescheide vom 30. Juni bzw. 27. Oktober 1995 an das Eisenbahnverkehrsunternehmen _ _ _ _ _weiter. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Neufassung der Genehmigung sei notwendig, da der Genehmigungsinhaber der Aufsichts- und Genehmigungsbehörde eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens angezeigt habe. Durch den geänderten Genehmigungsbescheid werde zum einen der Genehmigungsinhaber vor Nachteilen beim Erwerb von Trassen geschützt, zum anderen erhielten auch, alle Eisenbahnaufsichtsbehörden Kenntnis von der Änderung der Rechtsform des Unternehmens.

Gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid wurde keine Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 02. April 2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer (neuen) Genehmigung nach § 6 AEG als allgemeines Verkehrsunternehmen. Zur Begründung führte er aus, durch Bescheid vom 24. Mai 2004 sei die ihm als Einzelunternehmer am 30. Juni bzw. 27. Oktober 1995 erteilte Genehmigung nach § 6 AEG auf die _ _ _ _ _ umgeschrieben worden. Da er in der für den 07. April 2006 anberaumten Gesellschafterversammlung als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmBH abgewählt werden solle, halte er es für dringend notwendig, „wieder über eine auf meine Person lautende Genehmigung nach § 6 AEG zu verfügen“. Mit weiterem Schreiben vom 03. April 2006 beantragte der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der _ _ _ _ _ höchst vorsorglich die Rückübertragung der der GmBH mit Bescheid vom 24. Mai 2004 erteilten Genehmigung nach § 6 AEG „auf den vorherigen Inhaber der Genehmigung, _ _ _ _ _“.

In der Gesellschafterversammlung der _ _ _ _ _ GmBH am 07. April 2006 wurde der Kläger als Geschäftsführer der _ _ _ _ _ GmBH abberufen.

In der Folgezeit fand ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung an den Kläger statt.

Mit Schreiben vom 01. Mai 2006 teilte der Kläger „der Form halber“ dem Beklagten mit, dass er den Betrieb seines am 30. Juni 1995 genehmigten Eisenbahnverkehrsunternehmens unter, neuer Anschrift unverändert fortführe. Zur Begründung führte er aus, die mit Bescheid vom 24. Mai 2004 vorgenommene Umschreibung seiner Genehmigung auf die _ _ _ _ _ GmBH (i. Gr.) sei unwirksam und könne demnach keine Rechtswirkung entfalten.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, aus dem Text der Genehmigung vom 24. Mai 2004 ergebe sich eindeutig, dass hierdurch die dem Kläger im Jahre 1995 erteilte Genehmigung abgelöst worden sei. Die ursprüngliche Genehmigung gelte damit als aufgehoben.

In der Folgezeit wurde dem Kläger durch Bescheid vom 19. Juli 2006 eine neue Genehmigung nach § 6 AEG erteilt. Hiergegen erhob er wegen verschiedener Nebenbestimmungen Klage, die unter dem Aktenzeichen – 4 K 681/07.KO – beim Verwaltungsgericht Koblenz anhängig ist Durch weiteren Bescheid vom 17. November 2006 wurde die Genehmigung vom 19. Juli 2006 widerrufen. Insoweit ist ebenfalls ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz anhängig – 4 K 663/07.KO –.

Mit bei Gericht am 16. Mai 2006 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Feststellungsklage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor: Er sei nach wie vor Inhaber der ihm am 26. Oktober 1995 erteilten Genehmigung, denn diese sei weder zurückgenommen worden noch sonstwie erloschen. Die der GmBH erteilte Genehmigung vom 24. Mai 2004 regele nicht ausdrücklich das Erlöschen der ihm erteilten Genehmigung. Insoweit liege eine mangelnde Bestimmtheit hinsichtlich der Aufhebung gemäß § 37 VwVfG vor. Adressat der Genehmigung vom 24. Mai 2004 sei die GmBH gewesen, sodass hierdurch ihm gegenüber keine Regelung habe getroffen werden können. Aus dem Hinweis in der Genehmigung vom 24. Mai 2004, dass die Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 27. Oktober 1995 weiter gelten, ergebe sich, dass die Genehmigung aus dem Jahre 1995 nach wie vor wirksam sein müsse. In seinem Antrag vom 05. Mai 2004 habe er unter Hinweis auf die entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag klargestellt, dass er die ihm erteilte Genehmigung der GmBH nur zur Verfügung stelle. Insoweit sei klar gewesen, dass er selbst Inhaber der Genehmigung bleiben wolle. Wie sich aus § 7 Abs. 6 AEG ergebe, kenne das Allgemeine Eisenbahngesetz eine Umschreibung oder eine Neufassung einer Genehmigung nicht. Das Schreiben des Beklagten vom 11. Mai 2006 stelle keinen Widerrufsbescheid hinsichtlich der Genehmigung vom 27. Oktober 1395 DAR. Hierdurch sei eine Aufhebung seiner Genehmigung nicht erfolgt,

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die ihm am 26. Oktober 1995 erteilte Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güter- und Personenverkehr gemäß § 6 Abs. 1 AEG weder erloschen noch in sonstiger Weise .ungültig geworden ist und dass er nach wie vor der rechtmäßige Genehmigungsinhaber ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Durch den Bescheid vom 24. Mai 2004 sei die Inhaberschaft der Genehmigung neu geregelt worden. Es handele sich um eine eigenständige der GmBH erteilte Genehmigung. Demgegenüber sei die ursprüngliche Genehmigung aus dem Jahre 1995 dem _ _ _ _ _ erteilt worden. Dies ergebe sich aus dem .Erklärungsgehalt des Bescheides vom 24. Mai 2004, wonach die Bestimmungen der Genehmigungsbescheide aus dem Jahre 1995 an das Eisenbahnverkehrsunternehmen _ _ _ _ _ „im Übrigen" weiter gelten und ausdrücklich von einer „Neufassung“ der Genehmigung die Rede sei. Dass der Untergang seiner Genehmigung auch für den Kläger klar erkennbar gewesen sei, ergebe sich daraus, dass er mit Antrag vom 02. April 2006 die Erteilung einer neuen Genehmigung mit der Begründung beantragt habe, die ihm als Einzelunternehmer 1995 erteilte Genehmigung sei auf die GmBH umgeschrieben worden. Dasselbe ergebe sich aus seinem Antrag vom 03. April 2006 auf Rückübertragung der der GmBH erteilten Genehmigung auf den vorigen Inhaber der Genehmigung, _ _ _ _ _. Hierauf sei der Kläger bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2006 hingewiesen worden. Selbst wenn noch nicht ein Verlust der ursprünglichen Genehmigungsinhaberschaft eingetreten wäre, sei die Genehmigung vom 30. Juni bzw. 27. Oktober 1995 spätestens mit dem Schreiben vom 11. Mai 2006 gegenüber dem Kläger aufgehoben worden. Dort sei nämlich explizit ausgeführt, dass die ursprüngliche Genehmigung mit Blick auf die Genehmigung vom 24. Mai 2004 ,,als aufgehoben gelte“. Da ein „zur Verfügung stellen“ der Genehmigung, wie in dem Antrag des Klägers vom 05. Mai 2004 bezeichnet, wegen der höchstpersönlichen Natur einer solchen Genehmigung nicht möglich sei, hätten die Ausführungen des Klägers mit Blick auf die angezeigte Firmenumwandlung und die erbetene Aktenberichtigung, nur dahingehend verstanden werden können, dass der GmBH eine Genehmigung nach § 6 AEG erteilt werden sollte. Da eine Genehmigung nach § 6 AEG wegen der Schutzfunktion des § 6 Abs. 2 AEG höchstpersönlicher Natur sei, könne eine derartige Genehmigung weder übertragen noch zur Verfügung gestellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze verwiesen. Die Kammer hat die Verwaltungsvorgänge des Beklagten beigezogen. Alle Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die vorliegende Feststellungsklage ist zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Vorliegend begehrt der Kläger die Feststellung, dass die ihm am 26./27. Oktober 1995 erteilte Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güter- und Personenverkehr gemäß § 6 AEG weder erloschen noch in sonstiger Weise ungültig geworden ist und dass er nach wie vor der rechtmäßige Genehmigungsinhaber ist. Insoweit wird ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten § 43 Abs. 1 VwGO dadurch begründet, dass der Beklagte in seinem Schreiben vom 11. Mai 2006 ausgeführt hat, aus dem Wortlaut der Genehmigung vom 24. Mai 2004 ergebe sich eindeutig, dass hierdurch die dem Kläger im Jahre 1995 erteilte Genehmigung abgelöst worden sei und die ursprüngliche Genehmigung damit als aufgehoben gelte. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, da er im Rahmen seiner wirtschaftlichen Betätigung wissen muss, ob, die Genehmigung vom 26. Oktober 1995 noch wirksam ist und er von dieser Gebrauch machen kann. Auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO steht vorlegend der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte.

Die mithin zulässige Klage bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Die von dem Kläger begehrte Feststellung konnte nicht ausgesprochen werden. Der Kläger ist nicht mehr Inhaber der ihm für die Firma W. K. am 26. Oktober 1995 erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personen- und Güterverkehr gemäß § 6 AEG, da diese durch den Neufassungsbescheid vom 24. Mai 2004 dergestalt abgeändert wurde, dass nunmehr allein _ _ _ _ _ GmBH (i.Gr.) die Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen erteilt wurde.

Dies folgt entgegen der Auffassung des Klägers im Einzelnen aus dem Wortlaut der Genehmigung vom 24. Mai 2004. Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes zur Bestimmung seines Inhalts kommt es grundsätzlich auf den „Empfängerhorizont“ an, d. h. darauf, wie Adressaten und Mitbetroffene den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben verstehen mussten bzw. durften (BVerwG, NVwZ 1993, 179). Der dem Verwaltungsakt beizumessende objektive Erklärungswert ist demnach aus der Sicht eines verständigen Empfängers festzustellen. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend eine Abänderung der Genehmigung vom 26. Oktober 1995 durch die Genehmigung vom 24. Mai 2004 durch den Wechsel des Genehmigungsinhabers als Eisenbahnverkehrsunternehmen dergestalt, dass allein die Firma _ _ _ _ _ GmBH (i.Gr.) Inhaber einer Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, nicht jedoch mehr die Firma _ _ _ _ _. Insoweit kann der Kläger nicht mit Erfolg darauf verweisen, die der GmBH erteilte Genehmigung vom 24. Mai 2004 regele nicht ausdrücklich das Erlöschen der ihm erteilten Genehmigung, weswegen eine mangelnde Bestimmtheit hinsichtlich der Aufhebung gemäß § 37 VwVfG vorliege. Dies ist bereits mit den Formulierungen in dem Antragsschreiben des Klägers vom 05. Mai 2004 nicht zu vereinbaren. Mit diesem Schreiben zeigte der Kläger als Geschäftsführer der in Gründung befindlichen GmBH unter dem Betreff „Umwandlung der Einzelfirma in eine GmbH“ an, dass durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag das Einzelunternehmen _ _ _ _ _ in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung _ _ _ _ _ GmBH (i.Gr.)“ übergegangen sei und bat um entsprechende Berichtigung der Unterlagen. Daher wäre nicht verständlich, wie die Genehmigung für eine nicht mehr vorhandene Einzelfirma Bestand haben sollte. Weiterhin wird in dem Genehmigungsbescheid vom 24. Mai 2004 geregelt, dass im Übrigen die Bestimmungen der Genehmigungsbescheide vom 30. Juni bzw. 27. Oktober 1995 an des Eisenbahnverkehrsunternehmen _ _ _ _ _ weiter gelten. Entgegen der Auffassung des Klägers, der dem entnimmt, dass die Genehmigung aus dem Jahre 1995 nach wie vor wirksam sein müsse, ist vielmehr davon auszugehen, dass im Hinblick auf diese Regelung gerade von der Unwirksamkeit der Genehmigungsbescheide aus dem Jahre 1995 auszugehen ist. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus der Begründung der Genehmigung vom 24. Mai 2004. Dort wird u. a. ausgeführt, die „Neufassung“ der Genehmigung sei notwendig, da der Genehmigungsinhaber der Aufsichts- und Genehmigungsbehörde eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens angezeigt habe. Von einer Neufassung kann aber nur dann die Rede sein, wenn die ursprüngliche Fassung der Genehmigung abgeändert wurde und in der Ausgangsfassung nicht mehr besteht. Diese Feststellung wird durch den folgenden Satz bestätigt, wonach durch den „geänderten Genehmigungsbescheid“ (u. a.) alle Eisenbahnaufsichtsbehörden Kenntnis von der „Änderung der Rechtsform des Unternehmens“ erhielten.

Im Hinblick auf den hiernach festgestellten Inhalt des Genehmigungsbescheides vom 24. Mai 2004 kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, Adressat dieser Genehmigung sei die GmBH gewesen, so dass hierdurch ihm gegenüber keine Regelung habe getroffen werden können. Der die GmBH betreffende Genehmigungsbescheid war ausweislich der Adressenangabe und der persönlichen Anrede an den Kläger als Geschäftsführer der GmBH gerichtet, so dass er Kenntnis vom Inhalt des Bescheides hatte und gegebenenfalls als (ehemaliger) Inhaber der Einzelfirma und damit als Drittbetroffener gegen den Bescheid hätte Klage erheben können. Darüber hinaus spricht alles dafür, dass dem Kläger die diesbezügliche Argumentation bereits aus Gründen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, die auch im öffentlichen Recht Geltung beansprucht, verwehrt ist. Denn er hat den Antrag vom 05. Mai 2004 nicht nur, wie ausdrücklich angegeben, als Geschäftsführer der GmBH gestellt, sondern auch als Inhaber der Einzelfirma, da er nur in dieser Funktion befugt war, über die der Einzelfirma erteilte Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu verfügen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Genehmigungsbescheid aus dem Jahre 2004 stehe im Widerspruch zu dem Gesellschaftsvertrag, vermag dies unabhängig von der Frage, ob die Genehmigung überhaupt in anderer Form hätte erteilt werden können, nichts an dem festgestellten Inhalt des Genehmigungsbescheides zu ändern. Wenn der Kläger der Auffassung war, dass durch den Genehmigungsbescheid seinem Antrag vom 05. Mai 2004 nicht mit dem von ihm gewünschten Inhalt entsprochen wurde, hätte er gegen die erteilte Genehmigung Klage erheben müssen.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass durch die der GmBH erteilte bestandskräftige Genehmigung vom 24. Mai 2004 die dem Kläger für seine Einzelfirma am 30. Juni 1995, geändert durch Bescheid vom 26. Oktober 1995, erteilte Genehmigung dergestalt abgeändert, und neu gefasst wurde, dass sie nicht mehr existent ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Genehmigungsbescheid vom 24. Mai 2004 gemäß § 44 VwVfG nichtig sein könnte, bestehen nicht.

Die vorliegende Feststellungsklage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m, § 708 Nr. 11 ZPO.

Gericht VG Mainz
Typ Urteil
Datum 16.05.2007
Normen § 6 Abs. 1 AEG; § 242 BGB; § 43 Abs. 1, 2 VwGO; § 154 Abs. 1 VwGO
Stichworte Eisenbahnverkehrsleistungen; Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses; konkretes Rechtsverhältnis; Genehmigung; Neufassungsbescheid; Wechsel des Genehmigungsinhabers; Änderung der Rechtsform des Unternehmens;

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