OLG Naumburg, Urteil vom 23.02.2022
Az.: 5 U 142/21
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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. August 2021 verkündete Urteil der
4. Zivilkammer des Landgerichts Halle unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin _ _ _ € zuzüglich Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2013 sowie
weitere _ _ _ € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-
siszinssatz seit dem 6. August 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten dieses Rechtsstreits sowie 3,4 v.H. der Kosten
des Berufungsverfahrens 5 U 211/14 vor dem Oberlandesgericht Naumburg.
Gericht | OLG Naumburg |
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Typ | Urteil |
Datum | 23.02.2022 |
Normen | § 249 BGB, § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB, § 14 Abs. 1, 6 AEG, § 287 ZPO |
Stichworte | Schadensersatz, Schadenersatz, haftungsausfüllende Kausalität, diskriminierungsfrei, Eisenbahninfrastruktur, Zugangsrecht, Trassenzuweisung, Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung, Haftung, Differenzhypothese, Lauffähigkeit, Trassenkosten, Minderung |