Beschluss
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Vereinbarkeit von Vorschriften des Bundesschienenwegeausbaugesetzes mit Art 28 Abs. 2 GG.
A.
I.
Die Beschwerdeführerinnen, Gemeinden in _ _ _ , wenden sich mit ihren Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Bundesschienenwegeausbaugesetzes mit denen der Ausbau der Strecke _ _ _ als vordringlicher Bedarf bei dem Ausbau des Schienenwegenetzes des Bundes festgestellt wird. Sie machen geltend, hierdurch in ihren Rechten aus Art.28 Abs 2 Satz 1 GG verletzt zu sein. Die Vorschriften regelten endgültig und abschließend, daß die derzeit durch ihr Gemeindegebiet führende Bahnstrecke unter grundlegender Änderung des bisherigen Charakters elektrifiziert und zu einer “ Hochgeschwindigkeitsstrecke" ausgebaut werde. Hierzu seien die Beschwerdeführerinnen nicht angehört worden und habe eine Abwägung, die die Belange der Beschwerdeführerinnen berücksichtige, nicht stattgefunden. Die Planung setze sich vielmehr über die Rechte der Beschwerdeführerinnen achtlos hinweg und mache ihre Planungen undurchführbar. Auch in den noch ausstehenden Planfeststellungsverfahren könnten die Rechte der Beschwerdeführerinnen nicht mehr gewahrt werden, da aufgrund der angegriffenen Vorschriften der Ausbau der Strecke auf ihrem Gebiet als unangreifbar gelte und, wie eine Entscheidung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zeige (Beschluß vom 2. August i994 - BVerwG 7 VR 3.94 -), insbesondere Alternativtrassen nicht mehr geprüft würden.
II.
Zu den Verfahren haben sich die Bundesregierung und das Bundesverwaltungsgericht geäußert.
1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Schon die Möglichkeit einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts sei nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerinnen schätzten die rechtliche Bedeutung und Funktion des Bundesschienenwegeausbaugesetzes und des dazu gehörenden Bedarfsplans falsch ein. Wie bei entsprechenden Regelungen im Fernstraßenausbaugesetz werde durch die angegriffenen Vorschriften nur die politische Entscheidung getroffen, das Verkehrsprojekt planerisch weiter zu verfolgen, nicht aber eine endgültige Entscheidung über das Projekt selbst. Erst im Rahmen der Zulassungsentscheidung durch die Exekutive werde über die Bestimmung der Linienführung wie Trassierung entschieden und eine Abwägung der einzustellenden Belange vorgenommen. Dabei werde die Entscheidung durch den Bedarfsplan auch nicht verbindlich präjudiziert und seien insbesondere auch sich nahelegende Trassenalternativen zu berücksichtigen. Die angegriffenen Vorschriften ließen die Rechte der Beschwerdeführerinnen folglich unberührt und hinderten sie nicht, ihre Belange in das noch ausstehende Entscheidungsverfahren einzubringen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, daß außer dem von den Beschwerdeführerinnen angeführten, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß des 7. Senats Entscheidungen zur Bindungswirkung der angegriffenen Vorschriften bisher weder ergangen seien noch ausstünden. Bei dem nunmehr zuständigen 11. Senat habe eine abschließende Meinungsbildung hierzu noch nicht stattgefunden. Man beschränke sich daher auf die Bemerkung, daß das Bundesschienenwegeausbaugesetz Raum für eine etwa gebotene verfassungskonforme Auslegung lasse und es erlaube, in ihm - wie in der Parallelregelung des Fernstraßenausbaugesetzes - nur die verbindliche Bedarfsfeststellung für die Linienbestimmung und Planfeststellung zu sehen.
B.
I.
Die Verfassungsbeschwerden sind gemäß Art. 93 Abs.1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG zu1ässig. Insbesondere legen die Beschwerdeführerinnen durch die Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2 .August 1994, der die Berufung auf Trassenalternativen in einem späteren Verwaltungsverfahren durch den Bedarfsplan des Bundesschienenwegeausbaugesetzes für ausgeschlossen hält, hinreichend substantiiert die Möglichkeit DAR, daß die angegriffenen Vorschriften sie unmittelbar in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzen.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Zwar stieße es auf verfassungsrechtliche Bedenken, wenn die angegriffenen Vorschriften dahingehend auszulegen wären, daß sie der Sache nach bereits endgültig über die Durchführung des Verkehrsprojekts auf dem Gebiet der Beschwerdeführerinnen entschieden und so den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit abschnitten, ihre Belange in die Entscheidung einzubringen (vgl. BVerfGE 56, 298 ; 76, 207 ). Eine solche Auslegung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes ist jedoch weder durch dessen Wortlaut vorgezeichnet noch vom Gesetzgeber gewollt. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vielmehr an dem Vorbild des Fernstraßenausbaugesetzes (FstrAbG) orientiert, dessen Festlegungen im Bedarfsp1an lediglich für die Feststellungen des Bedarfs verbindlich sind (§ 1 Abs.2 FstrAbG), von der fachgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht auch für die Linienbestimmung und Trassierung oder für die Abwägung als verbindlich angesehen werden (vgl. BVerwGE 71, 166 ; vgl. auch BVerwGE 84, 123 ). Daß durch das Bundesschienenwegeausbaugesetz demgegenüber eine prinzipiell weitergehende Bindung der Verwaltung geregelt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Wie im Recht des Fernstraßenausbaus findet auch im Recht des Ausbaus von Schienenwegen eine endgültige Entscheidung erst im Rahmen der Verwaltungsentscheidungen statt, so daß es den Beschwerdeführerinnen unbenommen bleibt, die Berücksichtigung ihrer Belange rechtzeitig gegenüber der Verwaltung geltend zu machen. Mit dieser sich schon einfach-gesetzlich anbietenden, verfassungsrechtlich aber auch gebotenen Auslegung kommt ein Verstoß der angegriffenen Vorschriften gegen Art. 28 Abs.2 Satz 1 GG nicht in Betracht.
| Gericht | BVerfG |
|---|---|
| Datum | 19.07.1995 |
| Normen | Art. 28 GG |
| Stichworte | Kommunalverfassungsbeschwerde, Bundesschienenwegeausbaugesetz |