Tenor:
I. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 13. Dezem- ber 2023 (Az.: 651pps/003-2020#001) wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außerge- richtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf _ _ _ Euro festgesetzt.
Tatbestand:
I.
Die Antragsteller sind zu je 1/2 Eigentümer des Grundstücks mit der FlNr. ... der Gemarkung P., welches sie als Kleingarten/Eigentümergarten mit einer Laube als Erholungsraum nutzen. Das Grundstück ist 1.130 m2 groß.
Das Planfeststellungsverfahren für den streitgegenständlichen Planfeststellungsbe- schluss (PFB) wurde von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 mit Antrag vom 4. Dezember 2020 eingeleitet. Die öffentliche Planauslegung fand in der Zeit vom 13. September 2021 bis zum 12. Oktober 2021 sowohl in der [...] M... als auch in der Gemeinde G. nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung statt. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben die Antragsteller fristgemäß mit Schreiben vom 16. Oktober 2021 Einwendungen gegen die geplante Baumaßnahme und insbesondere gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks erhoben.
Die Erörterung der erhobenen Einwendungen fand am 12. Oktober 2022 statt. Mit abschließender Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 hat die Anhörungsbehörde das Vorhaben befürwortet.
Am 11. Mai 2023 haben die Vorhabenträgerinnen bei der Planfeststellungsbehörde geänderte Unterlagen eingereicht (sog. Tektur). Im Rahmen der Tektur wurden aus- weislich der Planunterlage Nr. 0.04a die Planunterlagen Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 20 abgeändert. Eine erneute Auslegung erfolgte nicht.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 2023 stellte die Antragsgegner- indie „Gesamtausbaumaßnahme M... B... straße“ (GMWB) in der [...] M..., Bahnkm [...] bis [...] der Strecke [...] M... – G..., fest und wies die Einwendungen der Antrag- steller (Einwender P12) zurück.
Die GMWB hat u.a. die Einzelvorhaben „Netzergänzende Maßnahme 13 (Einzelvor- haben NeM13) zur niveaufreien Ausbildung des M... W...“ und „Änderung der Bun- desstraße [...] – B... straße (Einzelvorhaben B... straße) zur nahezu geradlinigen Ausbildung des Trassenverlaufs und der Verbreiterung der B... straße im Bereich des M... W...“ mit den Baumaßnahmen- Niveaugleiche Verzweigung der S-Bahn-Strecken [...] (Richtungsgleis) und [...](Richtungs- und Gegenrichtungsgleis) südlich des Bahnhofs M...-W... mit Aus- bildung der niveaufreien Kreuzung (Kreuzungsbauwerk) der Strecke [...] bei km [...] (Richtungsgleis) mit der Strecke [...] bei km [...] (beide Gleise), - Dreigleisige Eisenbahnüberführung für die beiden Gleise der Bahnstrecke [...] M... Hbf – Mi...Grenze bei km [...] und das Gegenrichtungsgleis der Strecke [...] M... Hbf tief – G... bei km [...], - Zweigleisige Eisenbahnüberführung für die beiden Gleise der S-Bahn-Strecke [...] M...-... – H... bei km [...], - Eingleisige Eisenbahnüberführung für das Richtungsgleis der Strecke [...] bei km [...] - Begradigung und Verbreiterung der B... straße zwischen km [...] und km [...] ein- schließlich der beidseitigen, getrennten und barrierefreien Geh- und Radwege, - Trogbauwerk der B... straße zwischen km [...] bis km [...], - Änderung der Anbindung des H... Bahnweges
zum Gegenstand.
Insgesamt werden 406 m2 des Grundstücks der Antragsteller von den Beigeladenen dauerhaft in Anspruch genommen. 17 m2 sollen dinglich gesichert werden, das Er- richten von Bauten oder Anlagen von der Zustimmung der DB Energie AG abhängig gemacht und der Bewuchs auf eine Höhe von maximal 3,5 Metern begrenzt werden. Die straßenrechtliche Inanspruchnahme (115 m2) erfolgt durch die Neuanlage und Verbreiterung des „H...Bahnwegs“. Die von der DB zu erwerbende Fläche von 291 m2 wird für die Errichtung der niveaufreien Verzweigung für die Strecke [...] (Ver- schwenkung aus der Bestandslage, neue Lage und Höhe) benötigt.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Antragstellern am 8. Februar 2024 zuge- stellt. Sie haben mit Schriftsatz vom 7. März 2024 Klage erhoben, die unter dem Az. 22 A 24.40008 anhängig ist.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2024 beantragen die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 22 A 24.40008 anhängigen Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Bauvorhaben „NeM 13“, Gesamtausbaumaßnahme M... W.../B... straße (GMWB)", Bahnkm [...] bis [...] der Strecke [...] M... – G... in M...-W... (Az.: 651pps/003-2020#001) vom 13. Dezember 2023 anzuordnen.
Sie machen geltend, dass die Planunterlagen unvollständig eingereicht und ausge- legt worden seien. Insbesondere fehle eine fachspezifische Prognose zur Planrecht- fertigung. Zudem habe nach der Änderung des bereits ausgelegten Plans keine er- neute Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden. Die geänderten Planunterlagen seien erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlicht worden. Dies stelle einen Verstoß gegen § 73 Abs. 8 VwVfG DAR. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft durchgeführt worden (§ 22 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 UVPG). Diese Formfehler seien auch beachtlich. In ma- terieller Hinsicht fehle es dem festgestellten Plan an der Planrechtfertigung. Auch sei die Abwägung fehlerhaft. Das Abwägungsmaterial sei unvollständig, weil zu den vor- genommenen Änderungen keine Stellungnahmen eingeholt und die die Planung rechtfertigenden Unterlagen nicht angefordert worden seien. Zudem sei die Wert- minderung des Grundstücks der Antragsteller nicht berücksichtigt und die Notwen- digkeit einer dinglichen Belastung des Grundstücks fehlerhaft ermittelt worden. Die öffentlichen und privaten Belange seien nicht richtig bewertet worden. Dies betreffe die Errichtung einer Winkelstützwand neben den Gleisen und die Möglichkeit der Reduzierung der Breite des Herrschinger Bahnwegs. Diese Abwägungsfehler seien auch beachtlich. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2024 ergänzten und präzisierten die Antragsteller ihr bisheriges Vorbringen.
Die Begründung für die Klage ging am 14. Mai 2024 beim Bayerischen Verwaltungs- gerichtshof ein und entspricht inhaltlich der Begründung für den Eilantrag vom 11. April 2024.
Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024 geäußert und bean- tragt, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Die Planunterlagen seien vollstän- dig eingereicht und ausgelegt worden. Ein Verstoß gegen § 73 Abs. 8 VwVfG liege nicht vor, weil es sich bei den Änderungen der Planunterlagen um keine wesentli- chen, unmittelbaren Änderungen handle. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei feh- lerfrei durchgeführt worden. Es habe keiner erneuten Auslegung des UVP-Berichts bedurft. Der UVP-Bericht habe den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden ausreichend berücksichtigt. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Es sei nicht erkennbar, welche weiteren Unterlagen zur Beur- teilung der Planrechtfertigung erforderlich sein sollten. Das Abwägungsmaterial sei vollständig. Weiterer Unterlagen habe es nicht bedurft. Das Grundstück der Antrag- steller werde durch die Baumaßnahmen nicht unbenutzbar, so dass eine Wertmin- derung nicht zu berücksichtigen sei.
Die Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen.
Die eingereichten und ausgelegten Unterlagen seien vollständig. Der Auslegung des Betriebskonzepts „Startkonzept plus“ habe es nicht bedurft. Die Antragsgegnerin sei auch nicht gehalten gewesen, sich dieses Betriebskonzept vorlegen zu lassen. Das Betriebskonzept sei im Erläuterungsbericht klar und nachvollziehbar beschrieben. Die maßgeblichen Unterlagen, aus denen sich die Betroffenheit der Antragsteller er- gebe, seien ausgelegt worden. An einer Anstoßwirkung der ausgelegten Unterlagen habe es ersichtlich nicht gefehlt, da die Antragsteller im Anhörungsverfahren Ein- wendungen erhoben hätten. Auch die Planfeststellungsbehörde sei in der Lage ge- wesen, aufgrund der Unterlagen der Vorhabenträger eine eigenständige Prüfung vorzunehmen. Ein Verstoß gegen § 73 Abs. 8 VwVfG liege nicht vor. Die Präzisie- rungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan und im UVP-Bericht führten nicht zu einer Änderung der Identität des Vorhabens. Zudem handle es sich nicht um Un- terlagen, die die Antragsteller erstmals oder stärker als die Ausgangsplanung in ihren Rechten beträfen. Ein Verstoß gegen § 22 UVPG liege nicht vor. Der UVP-Bericht entspreche den Vorgaben des § 16 Abs. 5 UVPG. Die Planrechtfertigung sei offen- sichtlich sowohl für die Gleisänderung als auch die B... straße gegeben. Die Breite des Rettungsweges sei zutreffend ermittelt worden. Die DIN 14090 sei nicht zu- grunde zu legen. Das Abwägungsgebot sei weder im Hinblick auf die Winkelstütz- mauer noch auf die Auswirkungen von Baulärm und die Staubentwicklung während des Baus verletzt. Das Vorbringen der Antragsteller sei insoweit bereits unsubstan- tiiert, weil sie sich nicht mit den entsprechenden Nebenbestimmungen (A.4.4.1, A.5.3.8) des Bescheids auseinandersetzten. Den baulich bedingten Wertminderun- gen sei durch diese Nebenbestimmungen Rechnung getragen worden. Eine dingli- che Belastung des Grundstücks der Antragsteller erfolge nicht. Selbst bei unterstell- ter offener Erfolgsaussicht der Klage überwiege das Vollzuginteresse der Beigela- denen und der Antragsgegnerin.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die elektronisch vorgelegten Behörden- akten verwiesen.
II.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 VwGO ist zulässig.
Die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. Dezember 2023 ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO. Bei den Verkehrswegen, an denen durch den Planfeststellungsbeschluss Änderungen vorgenommen werden sollen, handelt es sich um Bundesverkehrswege. § 18e Abs. 2 AEG in der zum Zeit- punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung (bis 28.12.2023; a.F.) findet keine Anwendung, weil für das streitgegenständliche Einzel- vorhaben NeM13 kein vordringlicher Bedarf nach Bundesschienenwegeausbauge- setz festgestellt worden ist. Insbesondere haben die Antragsteller nicht die Frist des § 18e Abs. 3 Satz 2 AEG a.F. zu beachten, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 18e Abs. 2 Satz 3 AEG a.F. versehen war (vgl. hierzu OVG LSA, B.v. 28.3.2022 – 1 R 76/21 – juris Rn. 6) und auch nicht ver- sehen werden musste.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach diesen Vorschriften kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wir- kung der Klage der Antragsteller anordnen. Das Gericht hat dabei eine eigene Er- messensentscheidung zu treffen, bei der eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin und dem Interesse der Beigeladenen an der soforti- gen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses auf der einen Seite und dem In- teresse der Antragsteller an deren Aussetzung auf der anderen Seite anzustellen ist. Maßgebend für diese Abwägung sind im Regelfall die Erfolgsaussichten des einge- legten Rechtsbehelfs. Ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die An- tragsteller nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann ein schutz- würdiges Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs in der Regel nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005.04 – juris Rn. 11; B.v. 6.3.2014 – 9 VR 1.14 – juris Rn. 7).
2.1 Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gel- ten hier folgende Maßgaben: Mit Blick auf das Verfahren zum Zustandekommen des Planfeststellungsbeschlusses können sich die Antragsteller nach Maßgabe des § 4 UmwRG auf von ihnen behauptete Verfahrensfehler berufen. Dem Planfeststellungs- beschluss kommt bezogen auf das Grundstück der Antragsteller enteignungsrechtli- che Vorwirkung zu. Daher können die Antragsteller, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum in Anspruch genommen werden soll, eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – juris Rn. 25 m.w.N.). Dieser Anspruch unterliegt aller- dings Einschränkungen. So kann eine Anfechtungsklage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit der Antragsteller nicht erheblich, insbesondere nicht kau- sal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentli- cher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung die- ses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich der betroffenen Grundstücke führen würde oder wenn behauptete Mängel des Beschlusses durch schlichte Planergänzung behoben werden können. Auch umfasst das Recht des Ent- eignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl die- nende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, grundsätzlich nicht die Be- fugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – juris Rn. 27 m.w.N.).
2.2 Die summarische Überprüfung der Rechtslage ergibt, dass die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich unbegründet ist. Es liegt kein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führen könnte (2.2.2.1). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht mate- riell rechtswidrig und verletzt daher nicht in rechtserheblicher Weise die Rechte der Antragsteller (2.2.2.2).
2.2.1 Die Kläger sind mit ihren fristgerecht (§ 18e Abs. 3 AEG n.f. [entspricht § 18e Abs. 5 AEG a.F. sowie § 17e Abs. 3 FStrG]) im Klageverfahren vorgebrachten Ein- wendungen, auch soweit sie nicht im Schreiben vom 16. Oktober 2021 enthalten waren, nicht nach § 18a Abs. 1 AEG, § 17a Abs. 1 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen, weil diese Vorschrift gemäß § 7 Abs. 4 UmwRG keine An- wendung findet. Bei dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG für ein Vorhaben, bei dem eine Pflicht zur Durchführung einer UVP beste- hen kann. Das Vorhaben ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Nr. 14.7 der Anlage 1 UVPpflichtig. Eine UVP wurde auch durchgeführt.
2.2.2 Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung sind § 18 Abs. 1 AEG, § 17 Abs. 1 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 1, § 78 VwVfG. Eisenbahnanlagen und Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
2.2.2.1 Es liegt kein nach § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG beachtlicher Ver- fahrensfehler vor.
2.2.2.1.1 Ein Verstoß gegen § 18a Abs. 1 AEG, § 17a Abs. 1 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 2 VwVfG ist nicht gegeben. Die eingereichten und ausgelegten Planunterlagen sind nicht unvollständig.
Die Antragsteller bringen diesbezüglich vor, die Beigeladenen hätten ihrem Antrag nicht sämtliche erforderliche Unterlagen beigelegt, so dass der Öffentlichkeit bei de- ren Beteiligung nur unzureichende Unterlagen zugänglich gemacht worden seien. Mit dem Bau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke wollten die Beigeladenen laut der Pla- nungsunterlage Nr. 1 eine wesentliche Entlastung der vorhandenen S-Bahn-Stamm- strecke, eine Angebotsverbesserung im Großraum M... und eine Optimierung und Stabilisierung der Betriebsführung erreichen. Eine fachspezifische Ermittlung des dieser Planrechtfertigung zugrundeliegenden Sachverhaltes hätten sie ihrem Antrag vom 4. Dezember 2020 allerdings nicht beigefügt. Dass eine solche fachspezifische Bewertung/Prognose überhaupt angestellt worden sei, lasse sich den Planunterla- gen nicht entnehmen. Aus der Planunterlage Nr. 1 ergebe sich lediglich, dass für die beabsichtigte 2. S-Bahn-Stammstrecke ein Betriebsprogramm existiere (wohl bezeichnet als „Startkonzept plus“). Beigefügt worden sei das Betriebskonzept dem Antrag allerdings nicht. Die vorbenannten Dokumente seien in der Folge im Anhö- rungsverfahren auch nicht ausgelegt worden, obwohl sie als Dokumente, die Aussa- gen zu den voraussichtlichen Wirkungen des Vorhabens enthielten, zwingend aus- gelegt hätten werden müssen. Infolge der Unvollständigkeit der Planunterlagen sei ihrer Auslegung nicht die erforderliche Anstoßwirkung zugekommen.
Nach § 18a Abs. 1 AEG, § 17a Abs. 1 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 2 VwVfG ist „der Plan“ auszulegen, der „aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, sei- nen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen er- kennen lassen“, besteht. Die danach gebotene Auslegung der Planunterlagen muss nicht alle Unterlagen umfassen, die möglicherweise zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Sie kann sich vielmehr auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner Beeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (Anstoßwirkung; vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2011 – 9 A 8.10 – juris 19; U.v. 2.7.2020 – 9 A 19.19 – juris Rn. 18). Ob dazu auch Gutachten gehö- ren, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Sie sind grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben; ergänzt ein Gutachten dagegen nur ausgelegte Planunterlagen, muss es nicht mit ausgelegt werden.
Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller lassen die ausgelegten Unterlagen eine ausreichende Einschätzung ihrer Betroffenheit durch die Einzelmaßnahme NeM13 und der Änderung der B... straße zu. Insbesondere lässt sich dem Erläuterungsbe- richt (Unterlage 1, Anlage AG 3, S. 12 f.) entnehmen, dass zur Verwirklichung eines 15-Minuten-Grundtakts und einer zusätzlichen Express-S-Bahn im 30-Minutentakt eine niveaufreie Streckenverzweigung der Strecken [...] und [...] notwendig wird. Zu- gleich wird damit eine Geschwindigkeitserhöhung auf der Strecke [...] und damit ver- bunden eine Fahrzeitverkürzung ermöglicht, so dass die Einzelmaßnahme NeM13 der Taktverdichtung und der Fahrzeitverkürzung dient. Aufgrund dieser Informatio- nen hätten die Antragsteller Einwendungen die Planrechtfertigung des Vorhabens betreffend erheben können, wenn sie der Ansicht gewesen wären, dass sich die Taktverdichtung und Fahrzeitverkürzung mit den bereits bestehenden Gleisen errei- chen ließe, ohne die Einzelheiten des Betriebskonzepts (Startkonzept plus) zu ken- nen. Denn das Einwendungsverfahren, an dessen Beginn die Auslegung der Plan- unterlagen steht, soll gerade dazu dienen, der Behörde weitere Erkenntnisse über Auswirkungen des beantragten Vorhabens und über etwa noch erforderliche weitere von Amts wegen anzustellende Ermittlungen zu verschaffen. Die ausgelegten Unter- lagen müssen der Öffentlichkeit nicht bereits eine vollständige Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung (hier der Planrechtfertigung) ermöglichen. Das gilt in gleicher Weise für die Ermittlungen des Büros S** ... ... AG. Folglich kann offen bleiben, ob es sich bei dem Betriebskonzept und der Untersuchung von S** ... ... überhaupt um ein Gutachten, das den Plan erläutert, handelt.
Soweit die Antragsteller im Schriftsatz vom 14. Juni 2024 nochmals darauf hinwei- sen, dass sie ohne die beiden Unterlagen nicht in der Lage gewesen seien, über die grundsätzliche Planrechtfertigung nachzudenken und hiergegen sachkundige Ein- wendungen zu erheben, überzeugt dies nicht, weil die dafür entscheidenden Infor- mationen dem Erläuterungsbericht zu entnehmen waren. Für die darin getroffene Aussage, dass eine Taktverdichtung angesichts der Überlastung des derzeitigen S- Bahnverkehrsangebots eine Verbesserung darstellt, bedarf es nicht der Auslegung des Betriebskonzepts.
2.2.2.1.2 Das Anhörungsverfahren war nicht fehlerhaft.
Diesbezüglich bringen die Antragsteller vor, die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens stelle sich als unzureichend und damit feh- lerhaft DAR. Die Vorgaben des § 73 Abs. 8 VwVfG seien nicht beachtet worden. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach der Vornahme von Änderungen an dem bereits ausgelegten Plan habe nicht stattgefunden. Im Rahmen der am 11. Mai 2023 durch die Beigeladenen bei der Planfeststellungsbehörde eingereichten Tektur seien ausweislich der Planunterlage Nr.0.04a die Planunterlagen Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 20 abgeändert worden. Entgegen § 73 Abs. 8 VwVfG sei die Öffentlichkeit nicht über die Änderungen informiert worden. Den Behörden, Ver- einigungen und betroffenen Dritten sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Änderungen Stellung zu nehmen und Einwendungen gegen die Änderungen zu er- heben. Von der Anhörung habe vorliegend nicht abgesehen werden können, da durch die Änderungen der Planunterlagen Nrn. 1, 14.1a, 14.4a, 14.5a und 16a Auf- gabenbereiche einer Behörde oder Vereinigung und Belange Dritter erstmals stärker berührt worden seien als bisher. So enthalte die geänderte Planunterlage Nr. 1 erst- mals einen Hinweis darauf, dass bis zu einem Abstand von etwa 45 Metern (Strecke [...]) bzw. etwa 30 Metern (Strecke [...]) zur äußeren Gleisachse ein erhöhtes Risiko einer Beeinflussung magnetfeld-empfindlicher Anlagen und Betriebsmittel bestehe und deshalb eine Abstimmung mit den betroffenen Betreibern notwendig werde. Die- ser Umstand habe in den ausgelegten Unterlagen keine Erwähnung gefunden (2.2.2.1.2.1). Darüber hinaus würden in den geänderten Planunterlagen Nrn. 1, 14.1a und 16a erstmals Feststellungen zu den im Bereich des Gleisdreiecks ermit- telten Freizeitnutzungen und der Erholungsfunktion des Gleisdreiecks als Naherho- lungsgebiet getroffen. Der Verlust der Erholungsfunktion werde in diesem Zusam- menhang erstmals als nicht erheblich eingestuft. Dies führe dazu, dass den Eigen- tümern der in dem Gleisdreieck belegenen Grundstücke eine deutlich geringere Schutzwürdigkeit attestiert werde als bisher. Darüber hinaus würden durch die Fest- stellungen auch die Aufgabenbereiche der Naturschutzbehörden und Naturschutz- vereinigungen stärker berührt als bisher (2.2.2.1.2.2). Schließlich enthalte die geän- derte Planunterlage Nr. 1 erstmals einen Antrag auf Ausnahme für Eingriffe in ge- setzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 Bay- NatSchG und Landschaftsbestandteile gemäß Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG. In den ausgelegten Planunterlagen sei ein solcher Antrag bislang nicht enthalten gewesen, er sei nicht als erforderlich angesehen worden. Die Eingriffe in die geschützten Bio- toptypen, die den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahme erfor- derlich machten, seien erstmals in den geänderten Planunterlagen Nrn. 14.1a und 14.4a dargestellt worden. Dasselbe gelte für die in diesem Zusammenhang beab- sichtigten Ausgleichsmaßnahmen. Sie würden erstmals in der Planunterlage Nr. 14.5a dargestellt. Die Aufnahme des Antrags auf Erteilung einer Ausnahme für Ein- griffe in gesetzlich geschützte Biotope und Landschaftsbestandteile sei erfolgt, weil die Eingriffe in die Biotoptypen deutlich schwerer seien als ursprünglich angenom- men und die beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen die nachteiligen Folgen der Ein- griffe nicht bzw. nicht ausreichend kompensierten (2.2.2.1.2.3). Im Schriftsatz vom 14. Juni 2024 bringen die Antragsteller erstmals vor, dass eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit schon deshalb erforderlich gewesen sei, weil von dem Grundstück mit der FlNr. 2* ... nicht wie im Rahmen des ausgelegten Plans angenommen eine Grundfläche von 348 m2, sondern eine Grundfläche von 425 m2 vorübergehend in Anspruch genommen werde (2.2.2.1.2.4).
Es liegt keine Verletzung von § 73 Abs. 8 VwVfG vor, auch wenn den Antragstellern als Dritten nach der Änderung der genannten Unterlagen keine Gelegenheit zur Stel- lungnahme oder zu Einwendungen gegeben wurde. Gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer anerkannten Vereinigung oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen binnen einer Woche zu geben; die Antragsteller könnten sich allerdings mit Erfolg allenfalls darauf berufen, dass ihnen selbst keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). § 73 Abs. 8 VwVfG gewährt Verfahrenserleichterungen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.4.2012 – 4 C 8.09 u.a. – BVerwGE 142, 234 Rn. 27 und 30) für den Fall, dass ein ausgelegter Plan geändert worden ist und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt werden. Die nachteilige Änderung muss dabei wesentlich sein; geringfügige Neubelastungen reichen nicht aus. Eines ergänzenden Anhörungsverfahrens bedarf es auch nicht, wenn die Än- derung den Aufgabenbereich der Vereinigung geringer als bisher berührt oder sich sonst ausschließlich positiv auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – juris; VGH BW, U.v. 20.11.2018 – 5 S 2138/16 – juris Rn. 153; OVG NW, U.v. 28.5.1982 – 13 A 1107/81 – UPR 1982, 388; Neumann/Külpmann in Stel- kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 137). Es kann offen bleiben, ob § 73 Abs. 8 VwVfG anwendbar ist, wenn – wie vorliegend – nur die Planunterlagen, nicht aber der Plan, also das Vorhaben, geändert wird (vgl. Steinberg/Müller, UPR 2007, 1 m.V.a. BVerwG, B.v. 12.6.1989 – 4 B 101/89 – UPR 1989, 431 f.; BVerwG, B.v. 9.7.2003 – 9 VR 1.03 – juris Rn. 5; BVerwG, U.v. 6.9.2018 – 3 A 11.15 – juris Rn. 21; Kämper in BeckOK VwVfG, Stand 1.4.2024, § 73 Rn. 77). Denn es liegt jedenfalls keine wesentliche Änderung der Planunterlagen vor bzw. durch die Ände- rungen in den Planunterlagen werden die Belange der Antragsteller nicht erstmalig oder stärker berührt.
2.2.2.1.2.1 Zwar enthält der ursprüngliche Erläuterungsbericht Unterlage 1 (Pla- nungsstand 3.5.2021, vorgelegt von der Antragsgegnerin als Anlage AG 3) unter 9.2.1 „Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit“ keine Angaben zur Beeinflussung magnetfeld-empfindlicher Anlagen und Betriebsmittel, während der Erläuterungsbericht in der Fassung vom 5. Juni 2023 (vorgelegt von den Antrag- stellern als Anlage A4) ebenfalls unter 9.2.1 auf S. 92 Ausführungen zur Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV macht. Eine wesentliche Änderung der Planunter- lagen bzw. eine erstmalige Berührung der Belange der Antragsteller ist damit aber nicht verbunden. Denn der Umfang der Beeinflussung magnetfeld-empfindlicher An- lagen und Betriebsmittel war bereits aus der ausgelegten Unterlage 21 vom 3. No- vember 2020, Anlage AG 4, S. 49 ersichtlich („Bis zu einem Abstand von etwa 45 m (Strecke [...]) bzw. etwa 30 m (Strecken [...]) zur äußeren Gleisachse besteht ein erhöhtes Risiko einer Beeinflussung magnetfeld-empfindlicher Anlagen und Be- triebsmittel mit der geringsten Störfestigkeitsgrenze. Hier sollten im Bedarfsfall die wirkungsvollsten Maßnahmen mit dem betroffenen Betreiber abgestimmt werden.“). Diese Information wurde lediglich zusätzlich in den überarbeiteten Erläuterungsbe- richt aufgenommen.
2.2.2.1.2.2 Dasselbe gilt auch für die nach dem Vortrag der Antragsteller erstmals in den geänderten Planunterlagen Nrn. 1, 14.1a und 16.a getroffenen Feststellungen zur Freizeitnutzung und zur Erholungsfunktion des sog. Gleisdreiecks. Der Erläute- rungsbericht in der Fassung vom 5. Juni 2023 (Anlage A4 der Antragsteller) enthält auf S. 90 unter 9.2.1 „Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit“ eine als solche gekennzeichnete Ergänzung zur Erholungsfunktion des Gleisdrei- ecks als Naherholungsgebiet. Ausführungen hierzu finden sich auch in der geänder- ten Unterlage 14, Landschaftspflegerischer Begleitplan (vom 27.11.2023, vorgelegt von den Antragstellern als Anlage A9) auf S. 64, 66 und 67 sowie in der geänderten Unterlage 16, Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 9.5.2023, vorgelegt von den An- tragstellern als Anlage A12) auf S. 63 f. und 158 f. Es wird übereinstimmend festge- stellt, dass im Vorhabengebiet lediglich die zentralen Offenlandflächen mit mehreren vorhandenen Spazierwegen des P...Gleisdreiecks, welche durch die Bahntrassen [...] und [...] eingerahmt werden, eine Rolle für das Schutzgut Mensch bzw. Land- schaftsbild und Erholung spielten. „Das P...Gleisdreieck hat für die Anwohner der umgebenden Wohnbebauung eine Erholungsfunktion für eine temporär stark einge- schränkte Nutzung auf lokaler Ebene (vgl. UVP-Gesellschaft, 2020). Eine andau- ernde Erholungsfunktion als Naherholungsgebiet kann dem Gleisdreieck aufgrund der erheblichen Vorbelastung nicht zugeschrieben werden... Die Kleinräumigkeit des Gebiets führt hier zu einer starken Wirkung der äußeren Störfaktoren, so dass die Erholungsfunktion im P... Gleisdreieck als erheblich vorbelastet angesehen wer- den muss...“
Diese Beschreibung enthält aber entgegen dem Vorbringen der Antragsteller keine erstmaligen Aussagen zur Erholungsfunktion des Eingriffsgebiets und zu seiner ge- ringeren Schutzwürdigkeit, so dass daraus auch keine neue oder stärkere Berührung der Belange der Antragsteller gegenüber den ursprünglichen Planunterlagen folgt. Auch ist aus der Antragsbegründung nicht ersichtlich, inwieweit die Aufgaben der Naturschutzbehörden und -verbände stärker berührt werden sollen als bisher. Be- reits aus dem UVP-Bericht in der ursprünglichen Fassung vom 5. Mai 2021 (Unter- lage 16, Anlage AG 5) ergibt sich, dass dem Bereich der vorhabenbedingten Eingriffe selbst, abgesehen von der Freizeitanlage, keine besondere Bedeutung für das Schutzgut Mensch zukomme (S. 63). Aufgrund der diskontinuierlichen Nutzung durch die Freizeitanlagennutzer führten die Beeinträchtigungen nicht zu erheblichen Auswirkungen (S. 75). In Bezug auf das Schutzgut Boden weise der Eingriffsbereich aufgrund der Vorbelastung nur eine geringe bis allenfalls mittlere Bedeutung für das Schutzgut auf (S. 110 f.). Bezogen auf das Schutzgut Landschaftsbild und Erholung stellt der UVP-Bericht zur Freizeitanlage im Gleisdreieck fest, dass sie der Erho- lungsfunktion diene, aber aufgrund der gleisnahen Lage sowie der umgebenden Ge- werbebebauung als vorbelastet und daher nur als von geringer Bedeutung für das Schutzgut zu beurteilen sei (S. 144). Auch der Erläuterungsbericht enthält in seiner ursprünglichen Fassung vom 3. Mai 2021 (Anlage AG 3) zum Schutzgut Land- schaftsbild und Erholung (S. 98 ff.) die Feststellung, dass eine erhebliche negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion sowie der Ziele der Regionalplanung, im Kontext der Vorbelastung der Sichtbeziehungen und groß- städtischen Prägung sowie der geplanten Wiederherstellungs- und Gestaltungsmaß- nahmen, nicht zu erwarten sei. Im Erläuterungsbericht vom 6. Mai 2021 (Land- schaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 14.1) finden sich unter 4.6 (S. 52 ff.) ebenfalls Ausführungen zur Erholungsfunktion des Eingriffsgebiets. Insofern stellt die Ergänzung dieses Berichts auf S. 64 der Unterlage 14.1a lediglich eine Zusam- menfassung und detailliertere Begründung für die schon in den genannten ursprünglichen Unterlagen festgestellte erhebliche Vorbelastung und Kleinteiligkeit des Erholungsgebiets DAR.
2.2.2.1.2.3 Eine wesentliche nachteilige Änderung der Planung ergibt sich auch nicht daraus, dass die geänderte Planunterlage Nr. 1 einen Antrag auf Erteilung einer Aus- nahme für Eingriffe in geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 16 BayNatSchG enthält (Nr. 9.3.6, Anlage A4). Der Ausnah- meantrag für gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG (Biotope) findet sich entgegen dem Vorbringen der Antrag- steller bereits in der ursprünglichen Unterlage 14.1 (S. 107). Es trifft zu, dass in der geänderten Unterlage Nr. 1 der Antrag bezüglich einer Ausnahme für geschützte Landschaftsbestandteile nach Art. 16 BayNatSchG erstmals gestellt wird. Ebenso finden sich erstmals Ausführungen zu einer Ausnahme für geschützte Landschafts- bestandteile in der geänderten Unterlage 14.1a auf S. 132 ff. (Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, Anlage A9, Stand 27.11.2021). Daraus ergibt sich, dass sich lediglich die Bewertung, ob die fraglichen Gehölzbestände in der „freien Natur“ liegen, geändert hat. Die Eingriffe, auf die sich der Ausnahmean- trag bezieht, waren schon im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Be- gleitplan vom 10. März 2021 (Anlage AG6) dargestellt (S. 31 ff. standort- und sied- lungstypische Tierarten, S. 45 ff. Verlust von Biotop- und Nutzungstypen, S. 58 ff. Ermittlung des Kompensationsbedarfs). In der Tabelle 13 auf S. 103 finden sich bei der Gegenüberstellung von Kompensationsbedarf und Kompensationsumfang be- reits die Flächen mit dem Biotopcode [...] und [...], die in der Tabelle 16 auf S. 135 der Unterlage 14.1a aufgeführt sind. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass mit dieser Änderung keine Änderung der Planung, sondern nur eine redaktio- nelle Änderung verbunden ist, und auch keine Änderung der Bilanzierung zum Aus- gleich der Eingriffe erforderlich war (vgl. Anlage AG7, S. 3 Randzahl 1201, vgl. auch 1224 und 1227).
2.2.2.1.2.4 Soweit die Antragsteller auf eine flächenmäßig umfangreichere vorüber- gehende Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. 2* ... durch das geänderte Grunderwerbsverzeichnis vom 19. Oktober 2023 (Anlage A6) verweisen, betrifft dies nicht das Grundstück der Antragsteller. Ein Beteiligungsgrecht im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG hätten gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG allenfalls die Grundstückseigen- tümer, jedoch nicht die Antragsteller. Zudem sind die Antragsteller mit diesem Ein- wand im Klageverfahren innerprozessual präkludiert, weil er nicht in der Klagebe- gründung innerhalb der Frist des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG, § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG vorgebracht wurde und eine genügende Entschuldigung des verspäteten Vor- trags (§ 18e Abs. 3 Satz 2 AEG, § 17e Abs. 3 Satz 2 FStrG) nicht ersichtlich ist, so dass er auch im Rahmen des Eilverfahrens bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Klageverfahren keine Berücksichtigung findet.
2.2.2.1.3 Ein Verstoß gegen § 22 UVPG liegt entgegen dem Vorbringen der Antrag- steller nicht vor. Im Rahmen der am 11. Mai 2023 durch die Beigeladenen bei der Planfeststellungsbehörde eingereichten Tektur wurde u.a. die Unterlage Nr. 16, der UVP-Bericht, abgeändert. Bei dem UVP-Bericht handelt es sich um eine nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegende Unterlage im Sinne des § 22 Abs. 1 UVPG. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG grundsätzlich durch- zuführen, wenn der Vorhabenträger die nach § 19 Abs. 2 UVPG erforderlichen Un- terlagen ändert. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG soll jedoch von einer erneuten Be- teiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder ande- ren erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Öffentlichkeit jedenfalls dann neu beteiligt werden muss, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die ihren Niederschlag in einer neuen ent- scheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens fin- det (BVerwG, B.v. 14.12.2021 – 4 B 10.21 – juris Rn. 4 f. m.V.a. U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – juris Rn. 34; U.v. 16.11.2016 – 9 A 18.15 – juris Rn. 25). Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG nötige Anstoßwirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteili- gung erfüllen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öf- fentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten. Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell Betroffe- nen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in wel- chem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umwelt- auswirkungen betroffen werden können (BVerwG, U.v. 27.7.2021 – 4 A 14.19 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Gemessen daran musste die Anhörungsbehörde den geänderten UVP-Bericht nicht erneut auslegen. Wie oben (2.2.2.1.2.2) dargelegt, ergibt sich bereits aus dem UVP- Bericht in der ursprünglichen Fassung vom 5. Mai 2021 (Unterlage 16, Anlage AG 5), dass die Freizeitanlage im Gleisdreieck bezogen auf das Schutzgut Landschafts- bild und Erholung der Erholungsfunktion diene, aber aufgrund der gleisnahen Lage sowie der umgebenden Gewerbebebauung als vorbelastet und daher nur als von geringer Bedeutung für das Schutzgut zu beurteilen sei (S. 144). Aufgrund dieser Aussage war es den Antragstellern möglich, ihre Bedenken bezüglich der Beurtei- lung des Erholungscharakters des Gleisdreiecks für die Schutzgüter Mensch und Natur vorzubringen und auf die ihrer Ansicht nach unzutreffenden Aussagen im ur- sprünglichen UVP-Bericht hinzuweisen. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, inwieweit im überarbeiteten UVP-Bericht eine wesentlich andere Beurteilung der Umweltbetroffenheit in Bezug auf die Erholungsfunktion der Freizeitanlage statt- findet, die für die Umweltauswirkungen des Vorhabens von Bedeutung sind oder dass zusätzliche erhebliche bzw. andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besor- gen wären.
2.2.2.1.4 Der UVP-Bericht entspricht den Vorgaben des § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 UVPG. Die Antragsteller bringen diesbezüglich vor, dass der UVP-Bericht nicht den gegenwärtigen Wissensstand und die gegenwärtigen Prüfmethoden berücksichtige, weil sowohl für die Beurteilung des Verlustes der Erholungsfunktion des Gleisdrei- ecks als auch für die Beurteilung des Vorkommens einiger Arten ausweislich der Planunterlage Nr. 16a ausschließlich veraltete Quellen aus den 1990er Jahren her- angezogen worden seien, die nicht geeignet seien, die aktuellen örtlichen Verhält- nisse zutreffend wiederzugeben. So erfolge die Beurteilung des Verlustes der Erho- lungsfunktion des Gleisdreiecks und damit des Grundstücks der Antragsteller auf Basis der Schriftreihe zur Stadtentwicklung, Erholungsrelevante Freiflächenversor- gung für das Stadtgebiet der [...] M..., Referat für Stadtplanung und Bauordnung aus dem Jahr 1995. Über den gegenwärtigen Zustand (d.h. rund 29 Jahre später) ver- möge diese Quelle keine Auskunft zu geben. Tatsächlich existiere in dem von dem Vorhaben betroffenen Bereich infolge der Innenbereichsverdichtung und diverser baulicher Veränderungen entgegen den Feststellungen in der Planunterlage Nr. 16a keine überdurchschnittliche Versorgung mit nachbarschaftsbezogenen Grün- und Freiflächen mehr. Insofern sei der „vorhabenbedingte flächenhafte Verlust der Erho- lungsfunktion“ als erheblich einzustufen. Darüber hinaus basiere auch die in der Pla- nunterlage Nr. 16a enthaltene analysierte Nachweissituation im Arten- und Bio- topschutzprogramm (ABSP) der [...] M... auf veralteten Daten. Sie beruhe auf Daten aus den 1990er Jahren. Diese seien nicht geeignet, einen Aufschluss über das ak- tuelle Vorkommen einiger Arten in dem Plangebiet zu geben. Hierauf werde in Plan- unterlage Nr. 16a sogar ausdrücklich hingewiesen. Systematische Erhebungen, um endgültige Aussagen zu dem aktuellen Vorkommen von Arten in dem von dem Vor- haben betroffenen Bereich treffen zu können, seien nicht angestellt worden, obgleich sie mit gegenwärtigen Prüfmethoden durchführbar gewesen wären.
Zu einer ordnungsgemäßen UVP gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung u. a., dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche An- stoßwirkung entfalten. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt deshalb vor, wenn im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausge- legte Unterlagen die für die Beteiligung der Öffentlichkeit wesentliche Anstoßfunktion nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG nicht erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 – juris Rn. 9). Dabei hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein inhaltlicher Fehler eines Fachgutach- tens dazu führt, dass Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2016 – 9 B 65.15 – juris Rn. 7). Auch insoweit reicht es indessen nicht aus, dass ausweislich der ausgelegten Fachgutachten einzelne Umweltauswir- kungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Die Öffentlichkeitsbe- teiligung dient gerade dazu, derartige Fehler oder Unzulänglichkeiten aufzuspüren, damit diese behoben werden können. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehr- lich, wenn in jeder Hinsicht fehlerfreie UVP-Unterlagen Voraussetzung für eine recht- mäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wären (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 – juris Rn. 9). Entsprechend kann von einem Verfehlen der Anstoßfunktion erst dann ausgegangen werden, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass das zentrale gesetzgeberische An- liegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 – juris Rn. 9; U.v. 7.1.2020 – 4 B 74.17 – juris Rn. 9; OVG NW, U.v. 1.3.2021 – 8 A 1183/18 – juris Rn. 98).
Nach § 16 Abs. 5 UVPG, der weitere Maßstäbe für den Untersuchungs- und Darstel- lungsaufwand bei der Erarbeitung des UVP-Berichts bestimmt, sind zentrale Orien- tierungspunkte der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden sowie Aspekte der Zumutbarkeit, zum anderen das Ziel, der zuständigen Behörde eine be- gründete Bewertung der Umweltauswirkungen und der Öffentlichkeit eine zutref- fende Einschätzung ihrer Betroffenheit zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 89 f.). Hinsichtlich des allgemeinen Kenntnisstandes und der anerkannten Prüfmetho- den sind die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinenden Verfahren zu nutzen (BVerwG, B.v. 18.2.2021 – 4 B 25.20 – juris Rn. 9). Die Verweise auf den zum Zeitpunkt der Vorlage des UVP-Berichts bestehenden Wissensstand und die zu diesem Zeitpunkt aner- kannten Prüfmethoden führen zu einer Erleichterung bei der „Unterlagenbeibringungslast“ des Vorhabenträgers. Dieser kann sich bei der Erstel- lung des UVP-Berichts auf die zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Maßstäbe stützen.
Dem UVP-Bericht (Unterlage 16a, Stand 9.5.2023) ist unter 2.3.3 zu entnehmen, dass den Untersuchungen im fraglichen Bereich der aktuelle Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2 (Stand April 2019) zugrunde gelegt wird. Für die Beurteilung, ob der Fläche Erholungsfunktion zukommt, wird auf die Leitlinien Schutzgut mensch- liche Gesundheit der UVP-Gesellschaft e.V. 2020 verwiesen (8.1.1). Diese „Litera- tur“, die bei Erstellung des UVP-Berichts verwendet wurde, gibt den gegenwärtigen Wissensstand bezüglich vorhandener Erholungsflächen bzw. der Beurteilung der Er- holungsfunktion wieder. Daran ändert auch der Hinweis der Antragsteller auf die Website der UVP-Gesellschaft und den Wissensstand des Jahres 2014 (Anlage A15) nichts. Denn die Leitlinien geben – soweit vom UVP-Bericht auf sie Bezug ge- nommen wird – lediglich Kriterien für die Bewertung des Erholungsnutzens vor. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich andere, neuere Publikationen zur Verfügung gestanden hätten. Dies gilt in gleicher Weise für die Publikation von Nohl & Zekom (1995), auf die auf S. 68 des UVP-Berichts bezüg- lich der Versorgung mit nachbarschaftsbezogenen Grün- und Freiflächen verwiesen wird. Da im Rahmen des § 16 Abs. 5 Satz 1 UVPG auf den zur Zeit der Vorlage des UVP-Berichts bestehenden Wissensstand abzustellen ist und keine neueren Publi- kationen seitens der Beigeladenen zu 2 bekannt sind, bildet die Studie von Nohl & Zekom zur erholungsrelevanten Freiflächenversorgung für das Stadtgebiet trotz ih- res Alters den gegenwärtigen Wissensstand ab. Die von den Antragstellern als An- lage A16 vorgelegte Sitzungsvorlage, die von einer Modifizierung der Studie Nohl & Zekom spricht, ist für die vorliegende Frage der Versorgung des Gebiets mit Freiflä- chen nicht maßgeblich. Diese Modifizierung bezieht sich auf die Freiflächenversor- gung im Rahmen der Stadtplanung, während S. 68 des UVP-Berichts auf die tat- sächlich vorhandene, weit überdurchschnittliche Versorgung des Gebiets um das planfestgestellte Vorhaben mit Freiflächen abstellt. § 16 Abs. 5 Satz 1 UVPG ver- pflichtet den Vorhabenträger nicht, eine Neubewertung der Freiflächenversorgung vorzunehmen. Zudem hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die Einschätzung in der Publikation von Nohl & Zekom aktuell noch Gültigkeit besitzt, weil sich in nicht allzu großer Entfernung vom Gleisdreieck weitere Grünflächen befinden (vgl. Luftbil- der im Bayernaltlas).
Bei der Bestandsbeschreibung für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt bezieht sich der UVP-Bericht (S. 87 ff.) auf das ABSP der Beigeladenen zu 2. Die Nachweissituation für einzelne Arten und Biotope beruht laut UVP-Bericht auf veralteten Daten aus dem Jahr 1990, so dass das Vorkommen einiger Arten nicht mehr als aktuell angesehen werden könne. Allerdings gibt es derzeit keine aktuellere Grundlage für die Auswahl der Bestandteile des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 2 Satz 6 BayNatSchG als das ABSP. Im Juli 2019 fand im Untersuchungsgebiet jedoch eine Kartierung der Biotop- und Realnutzungstypen statt. Hierbei wurden die im Un- tersuchungsgebiet vorhandenen Biotop- und Realnutzungstypen bis Stufe 8 gemäß Kartieranleitung der Biotopkartierung Bayern (BayLfU 2012) und der Arbeitshilfe zur Biotopwertliste gemäß Bayerischer Kompensationsverordnung (BayKompV) erfasst. Darüber hinaus wurden naturschutzfachlich relevante Pflanzenarten aufgenommen (UVP-Bericht, S. 88). Näheres hierzu ist der Unterlage 14.1a (Landschaftspflegeri- scher Begleitplan, Stand 27.11.2013, Anlage A9) zu entnehmen. Abweichungen vom ABSP, die im Zuge der Bestandserfassung 2019 festgestellt wurden, werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan dokumentiert (S. 34 ff.). Zudem fanden faunistische Kartierungen im gesamten Jahr 2019 statt (UVP-Bericht, S. 90). Genau- ere Angaben hierzu finden sich in der Unterlage zur speziellen artenschutzrechtli- chen Prüfung (saP, Unterlage 15a, Stand 9.5.2023, Anlage AG8), auf die im UVP- Bericht (vgl. z.B. bzgl. der Zauneidechse und Schmetterlingen S. 92) und im Land- schaftspflegerischen Begleitplan (S. 36 ff.) verwiesen wird. Die Kartierungsleistun- gen für ausgewählte Tiergruppen sind der Tabelle 1 der saP zu entnehmen.
Der Nachweis über das aktuelle Vorkommen einiger Arten beruht also nicht auf ver- alteten Daten aus dem Jahr 1990, vielmehr wurden bezüglich der in der Tabelle 1 genannten Arten aktuelle Kartierungen vorgenommen. Soweit bezüglich anderer Tierarten keine systematischen Erhebungen durchgeführt wurden, ist dies in der Un- terlage 14.1a (z.B. S. 46 f.) näher begründet. Entgegen der Auffassung der Antrag- steller waren keine weiteren systematischen Erhebungen zum aktuellen Vorkommen von Arten erforderlich. Insbesondere bedurfte es nicht der Ausarbeitung eines neuen ABSP, das lediglich die Grundlage für einen funktionierenden Biotopverbund bildet und den Naturschutzbehörden als Richtschnur in der lebensraumbezogenen Umset- zung der Aufgaben des Artenschutzes dient. Denn gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 UVPG muss der UVP-Bericht nur diejenigen Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann und die das Vorhaben einschließlich Errich- tung und Betrieb unmittelbar betreffen. Für das Merkmal der Zumutbarkeit ist dabei ein objektivierter Maßstab anzulegen. Das Zumutbarkeitserfordernis entspringt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2024, § 16 UVPG Rn. 41). Ob dem Vorhabenträger bestimmte zusätzli- che Ermittlungen und Angaben zu potenziellen Umweltauswirkungen eines Vorha- bens zugemutet werden können, hängt von der Bedeutung und dem Umfang der möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG, von dem er- forderlichen Ermittlungsaufwand und vom Gesamtinvestitionsvolumen des Vorha- bens im Einzelfall ab (BT-Drs. 11/3919, S. 24; Reidt/Augustin in: Schink/Reidt/Mit- schang, UVPG, 2. Aufl. 2023, § 16 Rn. 45). Danach waren hier weitere Erhebungen nicht notwendig. Wie sich aus der beschriebenen Funktion des ABSP ergibt, betrifft das ABSP nicht unmittelbar das Vorhaben. Die saP wurde unter Berücksichtigung aktueller Daten und Methoden erstellt. Ebenso wurde die BayKompV beachtet. Zu- dem haben die Beigeladenen weitere aktuelle Bestandserhebungen in ihre Untersu- chungen einfließen lassen (Jestaedt & Partner, 2019). Der Antragsbegründung lässt sich nicht entnehmen, welche weiteren Ermittlungen, die unmittelbar das Vorhaben betreffen, nach dem Dafürhalten der Antragsteller den Beigeladenen noch zumutbar gewesen wären.
Jedenfalls ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht, dass der UVP-Bericht seine Anstoßfunktion angesichts der behaupteten Mängel nicht habe erfüllen können und die Antragsteller nicht mehr hätten beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.
Auf die Frage, ob die Antragsteller alle diese Mängel bei ihrem Vorliegen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG mit Erfolg hätten rügen können, kommt es daher nicht an.
2.2.2.2 Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an den geltend gemachten materiellen Fehlern. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Plan- feststellungsbeschlusses ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei dessen Er- lass (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die Plan- rechtfertigung ist gegeben (2.2.2.2.1). Abwägungsfehler liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat das Abwägungsmaterial vollständig zusammengestellt (2.2.2.2.2.1). Der Panfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an Abwägungsmän- geln im Sinne einer Fehlgewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange (2.2.2.2.2.2).
2.2.2.2.1 Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben ge- messen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes ein- schließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen im Sinne einer fachplanerischen Zielkonformität ein Bedürfnis besteht und die Maßnahme unter diesem Blickwinkel objektiv erforderlich ist. Dies ist nicht erst bei Unausweislichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 9.11.2006 – 4 A 2001.06 – juris Rn. 34; U.v. 9.11.2017 – 3 A 4.15 – juris Rn. 34 m.w.N.). Das Erfordernis der Planrechtfertigung überprüfen die Gerichte vollständig und von Amts wegen. Denn es handelt sich um eine zu klärende Rechts- frage und nicht um eine Frage planerischen Ermessens (BVerwG, U.v. 24.11.1989 – 4 C 41.88 – juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 30.11.2020 – 22 A 19.40034 u.a. – juris Rn. 146). Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe aus- zuscheiden. Sie stellt eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Miss- griffen wirksame Schranke der Planungshoheit DAR (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2014 – 9 B 29.14 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Zur behaupteten fehlenden Planrechtfertigung bringen die Antragsteller vor, dass mangels Bedarfsfeststellung im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (§ 1 Abs. 1 FstrAbG i.V.m. Anlage 1) und für Bundesschienenwege (§ 1 Abs. 1 BSWAG i.V.m. Anlage) im Einzelfall zu prüfen sei, ob das Planungsvorhaben im Einzelfall geboten sei. Die Ausführungen der Beigeladenen im Erläuterungsbericht (Unterlage Nr. 1. S. 12 ff.) seien völlig unsubstantiiert und in der Sache nicht geeignet zu belegen, dass das Planvorhaben vernünftigerweise geboten sei. Es fehle an einer Bedarfsermitt- lung, weil lediglich behauptet werde, dass die S-Bahn-Stammstrecke die Grenze ih- rer Leistungsfähigkeit erreicht habe. Ob dies auch in Bezug auf die streitgegenständ- lichen S-Bahn-Linien der Fall sei, werde nicht erläutert. Die Vorschau künftiger Ent- wicklungen basiere nicht auf einer geeigneten fachspezifischen Methode. Trotz aus- drücklicher Forderung der Antragsteller im Erörterungstermin sei ihnen das Betriebs- konzept nicht vorgelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass es noch nicht aus- gearbeitet worden sei bzw. keinen die Planung rechtfertigenden Inhalt aufweise. Auch die Ermittlungen des Büros S** ... ... AG, welche die zur Umsetzung des Be- triebskonzepts erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen ausweisen sollten, lägen den Antragstellern nicht vor. Es sei nicht nachvollziehbar, ob überhaupt eine Verbesse- rung erreicht werden könne. Jedenfalls reiche eine Fahrzeitverkürzung von wenigen Sekunden oder Minuten nicht aus. Es sei auch nicht ersichtlich, worin genau die auf- grund der Trennung der Fahrtrichtungen auf der Hand liegende verkehrliche Erleich- terung und Kapazitätserhöhung bestehen solle. Es erschließe sich ebenfalls nicht, dass erst durch das Einzelvorhaben NeM13 das künftige Verkehrskonzept eines 15- minütigen Grundtakts mit überlagernden Expresszügen hinreichend robust abgewi- ckelt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass 18 Züge pro Stunde über das bestehende Gleis [...] in unterschiedliche Richtungen abgewickelt werden könnten. Die behauptete Ermöglichung von höheren Geschwindigkeiten bleibe unsubstanti- iert.
Das Einzelvorhaben NeM13 ist zur Verbesserung der Attraktivität des S-Bahn-Ver- kehrsangebots (insbesondere Ermöglichung von den den Grundtakt überlagernden Expressverbindungen) „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungs- rechts. Das Vorhaben entspricht den fachplanerischen Zielen des AEG, die insbe- sondere auch in § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG zum Ausdruck kommen. Danach dient das Gesetz und damit auch der Bau und die Änderung von Bahnanlagen der Gewähr- leistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsange- bots auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisen- bahnmarkt. Die Ausführungen zur Planrechtfertigung für das Einzelvorhaben NeM13 und die Änderung der B... straße finden sich auf S. 110 ff. des Planfeststellungsbe- schlusses. Danach ermöglicht das Einzelvorhaben NeM13 durch das hinzukom- mende neue Gleis und die niveaufreie Gleisverbindung eine Kapazitätserhöhung. Diese Kapazitätserhöhung ist notwendig, um die Mehrverkehre, die durch die Inbe- triebnahme der 2. S-Bahn-Stammstrecke entstehen werden, bewältigen zu können. Diese Mehrverkehre lösen somit zusätzlichen Infrastrukturbedarf auf verschiedenen Außenästen des bestehenden S-Bahn-Netzes aus. Die erforderlichen Infrastruktur- maßnahmen wurden durch den Vorhabenträger und das Büro S** ... ... ermittelt.
Die Antragsgegnerin musste sich entgegen dem Vortrag der Antragsteller die Ermitt- lung des Büros S** ... ... und das Betriebskonzept für die Einzelmaßnahme NeM13 nicht vorlegen lassen, um die Planrechtfertigung zu überprüfen. Es reicht aus, wenn sich die Planfeststellungsbehörde aufgrund der Unterlagen des Vorhabenträgers eine eigene Überzeugung bilden kann. Sie darf die Unterlagen des Vorhabenträgers nicht ungeprüft übernehmen. Vor dem Hintergrund der aktenkundigen Nachfragen der Planfeststellungsbehörde unter anderem zum Betriebskonzept bei der Beigela- denen zu 1. (Verfahrensakten, Bl. 1175, 1179) sowie den im Planfeststellungsbe- schluss ebenfalls geprüften und zugrunde gelegten Ausführungen der Anhörungs- behörde (PFB, S. 112) dazu, wird deutlich, dass die Antragsgegnerin ihrer Prüfpflicht entsprochen hat.
Es ist nachvollziehbar und im Übrigen auch allgemein bekannt, dass mit der Inbe- triebnahme der 2. S-Bahn-Stammstrecke, deren Planrechtfertigung im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion steht und die die Antragsteller auch nicht angegriffen haben, Mehrverkehre im gesamten S-Bahn-Netz ausgelöst werden, weil mit der 2. Stammstrecke eine Taktverdichtung und Angebotsverbesserung im S-Bahn-Verkehr bezweckt wird. Einer die vorliegende Planung rechtfertigenden Verkehrsprognose dahingehend, ob und welche Mehrverkehre entstehen, bedarf es folglich nicht, weil die Mehrverkehre von der Verkehrsprognose und dem dadurch bedingten Betriebs- konzept für die 2. Stammstrecke abhängen. Das erwähnte Betriebskonzept und die Ermittlungen zum Infrastrukturbedarf basieren also auf dem Betrieb der 2. Stamm- strecke und den sich daraus ergebenden Fahrlagen für die verschiedenen S-Bahn- Linien. Der Verweis der Antragsteller auf den Beschluss des Bundesverwaltungsge- richts (v. 23.6.2009 – 9 VR 1.09 – juris) und die darin erwähnten Anforderungen an eine Verkehrsprognose geht daher an der Sache vorbei, weil sich die dortigen Aus- führungen (Rn. 13 ff.) nicht auf eine Verkehrsprognose zur Planrechtfertigung bezie- hen, sondern auf die für die für die Einhaltung der Bestimmungen der 16. BImSchV maßgebliche Frage, ob eine zu erwartende Lärmbelastung auf zutreffenden Progno- sen (hinsichtlich des Verkehrsaufkommens und der dadurch zu erwartenden Lärm- immissionen) beruhte. Soweit die Antragsteller die Planrechtfertigung des Einzelvor- habens NeM13 in Frage stellen, weil ihrer Auffassung nach der entstehende Mehr- verkehr auf den bestehenden Gleisen abgewickelt werden könnte, wird durch die Erläuterungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 110 ff.) und in der abschließenden Stellungnahme der Anhörungsbehörde (Verfahrensakte der Antragsgegnerin, Ge- heft 7, S. 187) deutlich, dass mit der vorgesehenen Ausgestaltung des Einzelvorha- bens NeM13, insbesondere der niveaugleichen Verzweigung der S-Bahnstrecken [...] und [...] mit Ausbildung einer niveaufreien Kreuzung, die erforderliche Kapazi- tätserhöhung erreicht und der Mehrverkehr mit geringerer Störanfälligkeit abgewi- ckelt werden kann, so dass den Zielen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG Rechnung getra- gen wird; die genaue Prognose des künftig tatsächlich zu erwartenden Verkehrsauf- kommens spielt dagegen im Rahmen der Planrechtfertigung keine Rolle. Es reicht aus, dass die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nochmals nachvollziehbar erläutert hat, dass durch die „Umleitung“ des Verkehrs von [...] r.d.B. auf Gleis [...] eine bessere Verteilung der Verkehre (vorher liefen über das Gleis [...] drei Verkehre und über das Gleis [...] nur ein Verkehr) und zudem eine Trennung der Fahrtrichtun- gen ermöglicht werden. Die verbesserte Robustheit bzw. geringere Störanfälligkeit des S-Bahn-Verkehrs ergibt sich daraus, dass ohne die beschriebene Maßnahme über das Gleis [...] 18 Züge pro Stunde in unterschiedliche Richtungen abgewickelt werden müssten, so dass pro Zug nur 3 Minuten 20 Sekunden verblieben und beide Fahrtrichtungen zu berücksichtigen wären. Nach Umsetzung des Vorhabens verblei- ben pro Zug 5 Minuten in derselben Richtung. Dass eine zu dichte Auslastung einer Strecke durch kurz aufeinanderfolgende Züge die Störanfälligkeit des Verkehrs (z.B. sich aufbauende Verspätungen und dadurch bedingte Zugausfälle) erhöht und damit die Attraktivität des Nahverkehrs beeinträchtigt, zeigt sich täglich auf der S-Bahn- Stammstrecke und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Da für die Planrechtfertigung die strittige Maßnahme nicht zwingend, sondern nur vernünftigerweise geboten sein muss, kommt es auch nicht darauf an, ob der Mehrverkehr unter Umständen auch mit der vorhandenen Gleisstruktur abgewickelt werden könnte. Das Einzelvorhaben NeM13 ist durch die damit ermöglichte Kapazitätserhöhung und Taktverdichtung und verminderte Störanfälligkeit des künftigen S-Bahn-Verkehrs planerisch gerechtfer- tigt. Ob darüber hinaus auch eine Fahrzeitverkürzung durch höhere Geschwindigkei- ten – in welchem Umfang auch immer – eintritt, kann für die Planrechtfertigung außer Acht bleiben.
Die Planrechtfertigung für die Änderung der B... straße und des H... Bahnwegs ha- ben die Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.
2.2.2.2.2 Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung eisenbahnrecht- licher Vorhaben die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichti- gen (vgl. zur straßenrechtlichen Planfeststellung den gleichlautenden § 17 Abs. 1 Satz 6 FStrG). Das Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur ob- jektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Abwägungsbeacht- lich sind dabei alle mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden. Die Ermittlung des Abwägungsmaterials hat jeweils so konkret zu sein, dass eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die Planfest- stellungsbehörde darf sich nicht erst dann für die Zulassung des beabsichtigten Vor- habens entscheiden, wenn die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange überwiegen. Sie hält sich vielmehr auch dann in den Grenzen ihrer planerischen Ge- staltungsfreiheit, wenn sie einander widerstreitende Belange als gleichgewichtig an- sieht, sich aber gleichwohl für die Verwirklichung des Vorhabens entscheidet. Ein rechtlich erheblicher Abwägungsfehler entsteht erst, wenn den bestehenden Nach- teilen der Planung keine erkennbaren Vorteile öffentlicher oder privater Art gegen- überstehen. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentli- chen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestal- tungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Plan- feststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tat- sächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutref- fend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegen- den Gewichtung eingehalten hat (BayVGH, U.v. 13.12.2019 – 22 A 19.40022 – juris Rn. 35 m.w.N.; VGH BW, U.v. 4.5.2023 -5 S 1941/22 – juris Rn. Rn. 57; U.v. 20.11.2018 – 5 S 2138/16 – juris Rn. 248 m.w.N.).
2.2.2.2.2.1 Die Antragsgegnerin hat alle erheblichen Belange in die Abwägung ein- gestellt.
Die Antragsteller vertreten bezüglich der Vollständigkeit des Abwägungsmaterials die Auffassung, dass zu den geänderten Planunterlagen entsprechend § 73 Abs. 8 VwVfG Stellungnahmen hätten eingeholt werden müssen, die Wertminderung ihres Grundstücks infolge des Baulärms berücksichtigt hätte werden müssen und die Not- wendigkeit der dinglichen Belastung ihres Grundstücks fehlerhaft ermittelt worden sei.
Dies trifft jedoch nicht zu. Der Einholung von Stellungnahmen nach § 73 Abs. 8 VwVfG zu den geänderten Planunterlagen bedurfte es nicht (vgl. 2.2.2.1.2).
Eine Grundstückswertminderung stellt per se keinen eigenständigen Abwägungs- posten DAR (BVerwG, U.v. 4.5.1988 – 4 C 2.85 – juris Rn. 15). Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. In die Abwägung sind deshalb nicht die potentiellen Wertveränderun- gen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der ge- planten Anlage faktisch ausgehen (BVerwG, B.v. 9.2.1995 – 4 NB 17.94 – juris Rn. 13). Dies sind die während der Bauzeit auf das Grundstück der Antragsteller ein- wirkenden Lärm- und Staubimmissionen oder etwaige sich aus dem Betrieb der fer- tiggestellten Anlage ergebende Beeinträchtigungen, die allerdings von den Antrag- stellern nicht geltend gemacht werden. Aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.4.2016 – 9 A 14.15 – juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Laut Unterlage 18.1 (Untersuchung zu baubeding- ten Schall- und Erschütterungsimmissionen vom 10.3.2021; Anlage AG9) kommt es am Grundstück der Antragsteller durch baustellenbedingte Immissionen (Baustellen- einrichtung und Betrieb der Baustelle) tagsüber maximal zu einem Beurteilungspegel von 61 dB(A) (S. 19 Tabelle 7., Anl. 2 Blatt 5). Da die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm (Nr. 3.1.1.) im städtischen Gebiet bei Bauarbeiten in der Regel nicht einge- halten werden können, hat die Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss den Beigeladenen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Vorkehrungen auferlegt, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind (vgl. A.4.4.2, A.5.3.2). Ein Anspruch auf Entschädigung in Geld besteht nur unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) im Tageszeitraum ist als Schwellenwert für eine möglicherweise beginnende Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen (BVerwG, B.v. 30.7.2013 – 7 B 40.12 – juris Rn. 10). Dieser Wert wird am Grundstück der Antragsteller nicht erreicht, so dass weder ein Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG besteht noch die behauptete durch Lärmimmissionen ver- ursachte Wertminderung des Grundstücks; Letztere war daher auch nicht in die Ab- wägung einzustellen. Soweit die Antragsteller im Schriftsatz vom 16. Juni 2024 auf Anlage 1 zur genannten Untersuchung verweisen, betrifft diese Anlage die Emissi- onsansätze für die dort näher bezeichneten Arbeitsgänge und nicht den für Gesund- heitsbeeinträchtigungen lärmbetroffener Dritter maßgeblichen Beurteilungspegel am Immissionsort. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass sie darüber hinaus durch die eigentlichen Bauarbeiten (Abbruch-, Beton-, Ramm- und Gleisarbeiten) unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wären. Bezüglich der Staubimmissio- nen wird auf Ziffern A.5.3.8.a, A.5.3.9 und S. 265 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
Eine dingliche Sicherung der Aufwuchsbeschränkung zum Schutz der 110 kV-Ober- leitung ist nicht hinsichtlich der im Eigentum der Antragsteller verbleibenden Grund- stücksfläche vorgesehen; eine Einstellung in die Abwägung war daher nicht erfor- derlich. Es trifft zwar zu, dass der Planfeststellungsbeschluss auf S. 329/330 bei der Zurückweisung der Einwendung der Antragsteller zur dinglichen Sicherung davon ausgeht, dass eine dingliche Besicherung eines Grundstücksstreifens zugunsten der Beigeladenen erforderlich und zumutbar ist. Auch findet sich im Grunderwerbsver- zeichnis zum Grundstück der Antragsteller (Unterlage 6a lfd. Nr. 077, Anlage A3) die Eintragung, dass eine Fläche von 17 m2 dinglich zu sichern ist. Aus dem Grunder- werbsplan (Anlage A2) ist jedoch ersichtlich, dass die dingliche Sicherung für diese Fläche nicht auf der den Antragstellern verbleibenden Restfläche des Grundstücks FlNr. ..., sondern auf der Teilfläche erfolgen soll, die die Beigeladene zu 2 von den Antragstellern erwerben soll.
2.2.2.2.2.2. Die Antragsgegnerin hat die in die Abwägung einzustellenden Belange zutreffend gewichtet. Zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen einer ho- heitlichen Planungsentscheidung gehört das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum. Dabei bedeutet die in der Abwägung gebotene Berücksichtigung des Eigentums aber nicht, dass das Eigentum vor Eingriffen überhaupt geschützt wäre. Vielmehr gilt für das Eigentum nichts anders als für andere abwägungserheb- liche Belange, dass es in der Abwägung zugunsten einer durch eine hinreichende Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmenden Planung zurückgestellt werden kann (BVerwG, U.v. 23.1.1981 – 4 C 4.78 – juris Rn. 32; OVG NW, U.v. 6.9.2013 – 11 D 118/10.AK – juris Rn. 112; U.v. 24.8.2016 -11 D 2/14.AK – juris Rn. 225).
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, zum Ausgleich des Höhenunterschieds zwi- schen dem tiefer liegenden Gleis für die Strecke [...] und dem Grundstück der An- tragsteller bzw. der Verkehrsfläche für den neu anzulegenden „Herrschinger See- weg“ eine Böschung anstatt der von den Antragstellern gewünschten Winkelstütz- wand vorzusehen, ist nicht abwägungsfehlerhaft, auch wenn dadurch eine größere Fläche aus dem Grundstück der Antragsteller in Anspruch genommen werden muss.
Zur Begründung der Abwägungsentscheidung zugunsten der Errichtung der Bö- schung führt die Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss (S. 327) an, dass die Böschung sowohl bei der Herstellung als auch im Unterhalt kostengünstiger sei. Zudem sei ein Berührungsschutz erforderlich. Die Antragsteller halten die Abwägung für fehlerhaft, weil den nicht näher begründeten Investitions- und Instandhaltungs- kosten von _ _ _ € bedeutend höhere Ersparnisse beim Grunderwerb gegenüber- stünden als von der Antragsgegnerin angenommen ( _ _ _ € für 1020 m2 anstatt _ _ _ € für 278 m2) und ein Berührungsschutz nicht notwendig sei. Die Antragsgegnerin hat in der Stellungnahme vom 8. Mai 2024 nachvollziehbar dargelegt, dass die An- nahme der Antragsteller zur Kostenersparnis beim Grunderwerb nicht zutreffe, weil die Errichtung einer Stützmauer und der dadurch bedingte geringere Flächenver- brauch erst ab einem Höhenunterschied zwischen Gleis und Bestandsgelände von 1,0 m in Betracht komme, so dass die von den Beigeladenen angegebene Kosten- ersparnis von _ _ _ € zutreffend sei. Die von den Antragstellern nicht substantiiert bestrittenen zusätzlichen Investitionskosten von _ _ _ € hat die Beigeladene zu 1 durch die in der Anlage AG 10 enthaltene Kostenschätzung verifiziert. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller reicht die von der Beigeladenen zu 1 vorgenommene Kostenschätzung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 22.6.2017 – 4 A 18.16 – juris Rn. 29) für die Errichtung der Winkelstützmauer als Grundlage für die zu treffende Abwägungs- entscheidung aus. Die Beigeladene zu 1 verfügt über das entsprechende Fachper- sonal, um eine Kostenschätzung zu erarbeiten. Die Antragsteller haben nicht aufge- zeigt, dass die Beigeladene zu 1 dabei ungeeignete Erkenntnismittel herangezogen hätte. Soweit die Antragsteller anführen, dass bestimmte Positionen bei der Bau- maßnahme unabhängig von der Errichtung der Winkelstützmauer anfallen würden, verkennen sie, dass sich die Kostenschätzung ausdrücklich auf die beim Bau der Winkelstützmauer zusätzlich anfallenden Kosten bezieht. Dass für die Erstellung und Entfernung des Verbaus für die Baugrube für die Stützwand (Pos. 22), die als Spund- wand mit einem Kopfbalken aus Stahlbeton gestaltet werden soll, in der gesamten Länge (101 m) und Höhe die von der Beigeladenen zu 1 veranschlagte m2-Zahl den Grundsätzen einer prognostischen Kostenschätzung entspricht, haben die Antrag- steller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Ebenso hat die Antragsgegnerin erläu- tert (S. 17 der Antragserwiderung), weshalb entgegen der Auffassung der Antrag- steller ein Berührungsschutz, dessen Kosten in den _ _ _ € noch nicht enthalten sind, notwendig ist. Dem sind die Antragsteller nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Zusätzlich zu den höheren Investitionskosten für die (Teil-)Errichtung der Stützmauer fielen auch noch Unterhaltskosten an, die in den genannten _ _ _ € noch nicht ent- halten sind, so dass die von der Antragsgegnerin in der Abwägung berücksichtigten Mehrkosten für eine Stützwand gegenüber den Kosten für eine Böschung nicht zu hoch gegriffen sind.
Auch das Vorbringen der Antragsteller zur unberechtigten Inanspruchnahme ihres Grundstücks wegen der „Überdimensionierung“ des H... Bahnwegs vermag keinen Abwägungsfehler zu begründen. Die Antragsgegnerin führt zur Breite des Wegs auf S. 328 des Planfeststellungsbeschlusses aus, dass die Mindestbreite 3,50 m betra- gen und der Weg nach DIN 14090 ausreichend befestigt sein müsse. Dieses Maß werde in der Planung unter Inanspruchnahme des südlichen Banketts vorgesehen. Die Antragsteller meinen, dass ausweislich der Planunterlage 9.2.2 die befahrbare Fahrbahn des H... Bahnwegs 4 m betrage und deshalb mehr als notwendig von der Fläche ihres Grundstücks in Anspruch genommen werde. Unter Bezugnahme auf die auf den Lageplan (Unterlage 3.2.4, Anlage AG 11) und den Querschnittsplan (Unterlage 9.2.2, Anlage AG 12) erläutert die Antragsgegnerin demgegenüber im Schriftsatz vom 8. Mai 2024, dass das nördliche Bankett im Gegensatz zum südli- chen Bankett wegen der auf der Nordseite erforderlichen Leitplanke (das Rückhalte- system ist notwendig, weil die Gleisanlage tiefer liegt als der H... Bahnweg) nicht befahrbar ist. Die Mindestbreite von 3,50 m muss somit durch die Fahrbahnbreite von 3 m und die Breite des südlichen Banketts (0,50 m) sichergestellt werden. Auf dem nördlichen Bankett mit einer Breite von 0,50 m wird die Leitplanke errichtet.
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2024 bringen die Antragsteller erstmals vor, dass das Rückhaltesystem nicht erforderlich sei, weil auf der Winkelstützmauer zur Absturzsi- cherung ein Geländer errichtet werden könne. Auf die Leitplanke kann jedoch nicht verzichtet werden, weil die von den Antragstellern gewünschte Winkelstützwand nicht planfestgestellt ist und sich die Planfeststellung diesbezüglich auch nicht als abwägungsfehlerhaft erweist (s.o.). Insgesamt muss der H... Bahnweg somit eine Straßenbreite von 4 m aufweisen; daher steht der dadurch bedingten Inanspruch- nahme des Grundstücks der Antragsteller ein gewichtigeres öffentliches Interesse gegenüber.
3. Selbst bei der Annahme offener Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss wäre der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abzulehnen, da der Gesetzgeber mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO dem öffentlichen Interesse an einem zügigen Ausbau von Bundeseisenbahninfrastruktur Vorrang vor der grundsätzlich bestehenden aufschie- benden Wirkung einer Anfechtungsklage eingeräumt hat. Die Vorschrift bezweckt die beschleunigte Zulassung von Bundesverkehrswegen. Regelmäßig besteht bei Infrastrukturprojekten aus den Bereichen Verkehr und digitale Infrastruktur ein drin- gendes öffentliches Interesse an einer zügigen Realisierung (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/22139, S. 18). Ausweislich der Gesetzesbegründung ist der Begriff der Zulassung weit zu verstehen. Er reicht über die bloße Genehmigung eines Vorha- bens hinaus und erfasst etwa auch Änderungen. Grundsätzlich überwiegt daher das Interesse am sofortigen Vollzug bei infrastrukturell bedeutsamen Vorhaben das In- teresse Dritter an der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Zulassungsentschei- dung eingelegten Rechtsbehelfs. Zudem ist die fristgerechte Fertigstellung des plan- festgestellten Vorhabens Voraussetzung für die durch den Bau der 2. S-Bahn- Stammstrecke bezweckte Angebotsverbesserung im öffentlichen Personennahver- kehr und damit von erheblichem öffentlichen Interesse. Zu Recht weisen die Beige- ladenen auch darauf hin, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache noch keine irreversible Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller eingetreten sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen, da sich diese durch eine eigene Antragstellung ei- nem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da sich die Wertminderung des Grundstücks nicht quantifizieren lässt, geht der Senat vom Pauschalbetrag der Nr. 34.2.1.1 aus, obwohl es sich bei dem fraglichen Grund- stück um ein Gartengrundstück und kein Eigenheimgrundstück handelt.
| Gericht | VGH München |
|---|---|
| Typ | Beschluss |
| Datum | 29.07.2024 |
| Normen | §18 Abs.1 AEG, §18a Abs.1 AEG, §18e Abs.2 AEG, §17a Abs.1 FStrG, Art.14 GG, §16 Abs.5 UVPG, §22 Abs.2 UVPG, §73 Abs.2, Abs.8 VwVfG, §80 Abs.2 S.1 Nr.3a, Abs.5 VwGO, §80a Abs.3 VwGO |
| Stichworte | Antragsbefugnis Enteignungsbetroffener, beachtlicher Verfahrensfehler, Anhörungsverfahren, Gelegenheit zur Stellungnahme, wesentliche nachteiligen Änderung der Planung, Tektur, Anstoßwirkung, Öffentlichkeitsbeteili- gung, Verkehrsprognose, Grundstückswertminderung |