Leitsätze:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Bau- und Betriebsanweisung (BetrA) für den Bau einer unterirdischen Telekommunikationslinie zu erteilen, die die Errichtung einer Telekommunikationslinie im Wege der unterirdischen Spülbohrung unter dem Bahnübergang U.-straße an der Bahnlinie Y.-S. entlang des Straßenverlaufs im Geh- weg genehmigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verlegung einer Telekommunikationslinie unter einem Bahnübergang in O.-Y..
Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Telekommunikationsunternehmen mit eigenem Telekommunikationsnetz. Als Inhaberin einer vom Bund übertragenen Nutzungsbe- rechtigung für öffentliche Verkehrswege in der Bundesrepublik Deutschland plant sie die Verlegung einer öffentlichen Telekommunikationslinie im Gehweg der U.-straße in O.. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin handelt es sich bei der U.-straße um einen öffentlich gewidmeten Verkehrsweg, dessen Wegbaulastträger der Bau- maßnahme zugestimmt hat.
Die Beklagte ist ein Eisenbahngüterverkehrsunternehmen und betreibt ein nichtbun- deseigenes Schienennetz, darunter die Bahnstrecke Y.-S.. Die Bahnstrecke wird in O.-Y. am Bahnkilometer 0,110 höhengleich von der U.-straße gekreuzt. Der Bahn- übergang befindet sich auf einem Grundstück Gemarkung Y., Flur 00, Flurstück 00/00, das im Eigentum der Beklagten steht.
Die Klägerin beabsichtigt, diesen Bahnübergang mit ihrer Telekommunikationslinie zu unterqueren. Hierfür will sie im wesentlichen Gehweg der U.-straße ausgehend von Press- und Zielgruben außerhalb der Bahnanlage zwei Leerrohre DN 40 in einer Spülbohrung in 2,5 m Tiefe unter den Bahnschienen hindurch verlegen. Offenliegende Baumaßnahmen sind nicht erforderlich.
Unter dem 20. März 202ß informierte die Klägerin die Beklagte über die beabsichtigten Bauarbeiten und bat um Erteilung einer Bau- und Betriebsanweisung (fortan: BetrA). Mit Schreiben vom 27. April 2020 übersandte die Beklagte die Entwürfe einer Techni- schen Gestattung und eines Kreuzungsvertrags. Ausweislich des Entwurfs der Tech- nischen Gestattung bestand bei Einhaltung bestimmter Punkte Einverständnis mit der Verlegung. Unter anderem sollte die Klägerin mit der Beklagten einen Kreuzungsver- trag schließen (Ziffer 1). Sie sollte sich verpflichten, alle Kosten der Kreuzungsmaß- nahme zu tragen, einschließlich der der Beklagten dadurch entstehenden Mehrauf- wendungen, und die Beklagte von sämtlichen Forderungen Dritter freizustellen (Ziffer 3). Des Weiteren war im Entwurf des Kreuzungsvertrages vorgesehen, dass die Klä- gerin der Beklagten gegenüber zur Kostentragung verpflichtet ist, soweit zukünftige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Telekommunikationslinie Auswirkungen auf die Bahnanlage und Flächen der Beklagten haben, einschließlich von Änderungen an der Telekommunikationslinie infolge von Veränderungen an den Eisenbahnanlagen wie z.B. Sanierung, Um-/Neubau oder Verlegung (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Darüber hinaus sollte die Klägerin für den Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand in Bezug auf den Kreu- zungsvertrag einen einmaligen Ausgleich in Höhe von [...] € zzgl. USt. Zahlen sowie für die Nutzung des Grundstückes einen einmaligen Ausgleich in Höhe von [...] € zzgl. USt. (§ 3 Abs. 1). Außerdem sollte die Beklagte berechtigt sein, der Klägerin alle zu- sätzlichen Aufwendungen, die nicht im Vertrag geregelt sind, z.B. für Sicherungsmaß- nahmen, Betriebsanweisungen, nach ihrem jeweils gültigen Kostensatzverzeichnis in Rechnung zu stellen (§ 3 Abs. 2). Ferner sollte die Klägerin für die erstmalige Einmes- sung, Auswertung und Lagebestimmung der horizontalen und vertikalen Gleisanlage (Beweissicherung) einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von [...] € zzgl. USt. Zahlen (§ 3 Abs. 3). Schließlich waren ordentliche und außerordentliche Kündigungs- rechte vorgesehen, und eine damit einhergehende Verpflichtung der Klägerin, die Trasse binnen sechs Monaten nach Vertragsende vollständig zurückzubauen (§7).
Für die weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Entwürfe der Technischen Gestattung und des Kreuzungsvertrags (Anlagen 1 und 2 zum Kla- geschriftsatz vom 29. September 2020, Bl. 12-18 d.GA.) Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 8. Mai 2020 lehnte die Klägerin den Abschluss eines Kreuzungsver- trags ab. Ein solcher sei nicht erforderlich, da die Telekommunikationslinie unterhalb des Gehweges eines öffentlichen Verkehrsweges verlaufe, an dem sie nach § 68 Te- lekommunikationsgesetz in der Fassung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473; fortan: TKG a.F.) ein unentgeltliches Nutzungsrecht habe. Die Kreuzung der Bahntrasse ändere daran nichts. Die technischen Bestimmungen der Richtlinien über Kreuzungen von Fernmeldelinien der Deutschen Bundespost mit Gelände der Nicht- bundeseigenen Eisenbahnen vom 1. Juni 1986 (fortan: NE-Fernmeldekreuzungsricht- linien) würden eingehalten. Der Beginn der Baumahmen sei für den 29. Juni 2020 vorgesehen. Zuvor würden die Arbeiten mit der Beklagten abgestimmt und eine BetrA erwirkt.
Die Beklagte antwortete unter dem 11. Mai 2020, dass sie nach § 76 Abs. 2 Satz 1 und 2 TKG a.F. einen Anspruch auf die vorgesehenen Ausgleichszahlungen habe. Nach den NE-Fernmeldekreuzungsrichtlinien sei ein Kreuzungsvertrag zu schließen. Solche Vereinbarungen seien in der Vergangenheit auch bereits zwischen den Betei- ligten abgeschlossen worden. Ohne Kreuzungsvereinbarung werde keine Zustim- mung zur geplanten Baumaßnahme erteilt und würden nicht genehmigte Arbeiten als gefährlicher Eingriff in den Bahnbetrieb gewertet.
Die Klägerin hat am 2. Oktober 2020 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Als Inhaberin des unentgeltlichen Nut- zungsrechts aus §68 Abs. 1 TKG a.F. habe sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gestattung der Kreuzung und Erteilung einer BetrA.
Anspruchsgrundlage sei § 74 Abs. 1 TKG a.F. Der höhengleiche Bahnübergang stelle ebenso wie die im Gesetz ausdrücklich genannten Schienenbahnen eine besondere Anlage DAR. Dass das betroffene Grundstück im Eigentum der Beklagten stehe, sei unerheblich, da § 68 TKG a.F. auf die öffentlich-rechtliche Widmung des Verkehrswe- ges abstelle. Auch § 14 Abs. 2 Nr. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG) ändere nichts an der telekommunikationsrechtlichen Einordnung des Falles. Die Vorschrift beinhalte lediglich eisenbahn- und straßenrechtliche Regelungen, etwa zur Unterhal- tungslast. Eine gegenteilige Ansicht hätte zur Folge, dass die öffentliche Widmung des Verkehrswegs für den Straßenverkehr im Bereich des Bahnübergangs unterbrochen wäre.
Die Beklagte treffe als Betreiberin der vorhandenen besonderen Anlage Mitwir- kungsobliegenheiten, um den Verkehrsweg für die neue Telekommunikationslinie nutzbar zu machen. Zu den geschuldeten Mitwirkungsobliegenheiten gehöre die Prü- fung und Ausarbeitung etwaiger zum Schutz der vorhandenen besonderen Anlage erforderlicher Maßnahmen. Die hier beantragte BetrA stelle eine Schutzvorkehrung i.S.d. § 74 Abs. 1 Satz 2 TKG a.F. DAR, jedenfalls ein Minus hierzu. Sie sei erforderlich, um während der Spülbohrarbeiten die Sicherheit des Bahnverkehrs zu gewährleisten. Da es sich um ein standardisiertes Verfahren handele, sei der Beklagten die Mitwir- kung auch zumutbar. Andernfalls müsse die Errichtung der Telekommunikationslinie unterbleiben. Ausweichmöglichkeiten bestünden nicht.
Für den Betreiber der vorhandenen besonderen Anlage sei eine solche Mitwir- kungsobliegenheit zwar mit Aufwand verbunden. Dieser sei aber weder ausgleichs- noch vergütungspflichtig. Gleichwohl habe sie sich gegenüber der Beklagten bereit erklärt, die tatsächlichen Kosten für die BetrA zu tragen, einschließlich eventueller Kosten der Streckensicherung während der Baumaßnahme. Demgegenüber dürfe die Beklagte ihre Mitwirkungshandlung nicht von der Zahlung pauschaler Bearbeitungs- und Prüfgebühren, einer pauschalen Beweissicherungsgebühr, eines Nutzungsaus- gleichs oder anderen Kostenerstattungen abhängig machen. Die Aufwendungen einer technischen Prüfung des Sachverhalts, insbesondere mit Blick auf ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen, seien Ausfluss der eigenen Mitwirkungsobliegenheit der Beklag- ten. Soweit die Beklagte befürchte, dass zum Schutz ihrer Anlage
langfristig Aufwendungen i.S.d. § 74 Abs. 1 TKG a.F. erforderlich werden könnten, seien diese erst dann und auf konkretes Verlangen ersatzfähig.
Der Anwendungsbereich des § 76 TKG a.F. sei ebenfalls nicht eröffnet. Die Vorschrift beziehe sich nur auf Grundstücke, die keine Verkehrswege i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG a.F. seien. Soweit Privatgrund für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet sei, unterliege er den Regelungen der §§ 68-75 TKG a.F. Auch § 128 Abs. 3 Telekommu- nikationsgesetz in der Fassung vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858; fortan: TKG n.f.) setze voraus, dass Eisenbahninfrastruktur nicht bereits aufgrund einer Nutzungsbe- rechtigung nach § 125 TKG n.f. genutzt werden könne.
Die NE-Fernmeldekreuzungsrichtlinien fänden keine Anwendung. Sie erfassten ledig- lich Kreuzungen von Telekommunikationslinien und Bahnanlagen „im freien Feld“. Demgegenüber verweise Ziffer 3 der Präambel für Fernmeldelinien, die in öffentlichen Wegen verlegt würden, auf das seinerzeit geltende Telegraphenwegegesetz. Den- noch habe sie in der Vergangenheit Kreuzungsvereinbarungen akzeptiert, um zeitli- che Verzögerungen bei der Umsetzung dringender Bauvorhaben zu vermeiden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Erteilung einer Bau- und Betriebsanweisung (BetrA) für den Bau einer unterirdischen Telekommunikationslinie zu verurteilen, die die Errichtung einer Tele- kommunikationslinie im Wege der unterirdischen Spülbohrung unter dem Bahnüber- gang U.-straße an der Bahnlinie Y.-S. entlang des Straßenverlaufs im Gehweg ge- nehmigt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Kreuzungsmaßnahme nicht grundsätzlich zu verweigern. Sie ver- lange von der Klägerin aber eine Freistellung von den dadurch entstehenden Kosten. Der Gesetzgeber habe Telekommunikationsunternehmen zwecks Förderung eines zügigen Ausbaus von Telekommunikationsnetzen zwar einen Duldungsanspruch gegenüber Grundstückseigentümern und Betreiben anderer Infrastrukturen einge- räumt. Damit sei aber nicht verbunden, dass dem Grundstückseigentümer bzw. Infra- strukturbetreiber die im Rahmen der Verlegung der Telekommunikationslinie entste- henden Kosten und Sicherheitsrisiken auferlegt würden. Auch in anderen Bereichen, etwa dem Energierecht, sei der Grundstückeigentümer zwar zur Duldung der Grund- stücksnutzung verpflichtet, nicht aber zur Tragung der damit einhergehenden Kosten und Risiken. Alles andere würde einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers bzw. Infrastrukturbetreibers darstellen.
Demnach habe sie zwar die Grundstücksnutzung durch die Klägerin zu dulden und ggf. erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Die Klägerin müsse aber alle damit einhergehenden Kosten tragen. Hierzu gehörten insbesondere solche Kosten, die der Sicherung der Eisenbahninfrastruktur und des Eisenbahnverkehrs dienten, wie z.B. die Einrichtung von Sicherungsposten. Dies folge aus § 126 TKG n.f., wonach die Klägerin die Telekommunikationslinie entsprechend den Anforderungen der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik zu errich- ten und unterhalten habe. Damit einhergehende Kosten seien ausschließlich von der Klägerin als Adressatin dieser Pflicht zu tragen. Dies gelte auch beim Zusammentref- fen mit vorhandenen besonderen Anlagen i.S.d. § 132 Abs. 1 TKG n.f. Das hinzu- kommende Telekommunikationsunternehmen habe sämtliche
dem Betreiber der ersten Anlage entstehenden Kosten zu tragen. Dies gelte nicht nur für die Kosten für die Herstellung von Schutzmaßnahmen nach § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG n.f., sondern für sämtliche Maßnahmen der „einfachen“ Rücksichtnahme.
Der Klageantrag liefe demgegenüber auf eine unentgeltliche Sicherung der Baumaß- nahme durch die Beklagte hinaus. Bestenfalls könne die Klägerin verlangen, die Maß- nahme gegen Übernahme der ihr entstehenden Kosten, einschließlich der durch Vor- bereitung und Einrichtung der für die Maßnahme erforderlichen Sicherungsmaßnah- men entstehenden Kosten, zu dulden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Gründe:
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
Bei dem Streit um die Verlegung einer Telekommunikationslinie entlang des Verlaufs einer öffentlichen Straße durch die Klägerin, das Verhältnis zur kreuzenden Eisenbahn der Beklagten und die sich daraus ergebenden Ansprüche der Beteiligten handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. §40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dass an dem Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, steht dem nicht entgegen.
Vgl. jeweils mit näherer Begründung BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 – 6 B 41.08 –, juris; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 – III ZB 47/04 –, juris.
II.
Die Leistungsklage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Erteilung der beantragten BetrA (dazu 1.). Die Beklagte darf die Erfüllung dieses Anspruchs nicht vom Abschluss eines Kreuzungsvertrags, Zahlungspflichten der Klägerin oder Kündigungsrechten ab- hängig machen (dazu 2.).
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der beantragten
BetrA.
Anspruchsgrundlage sind die § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.f.
Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG n.f. ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öf- fentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 TKG n.f. überträgt der Bund diese Nutzungsberechtigung durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigen- tümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwe- cken dienender Telekommunikationslinien. Gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.f. sind die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen.
Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin verfügt über eine Nutzungs- berechtigung nach §125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG n.f. (dazu a.). Die Aus- übung dieser Nutzungsberechtigung im Verhältnis zur Beklagten richtet sich nach § 132 TKG n.f. (dazu b.). Das zwischen den Beteiligten hierdurch entstehende gesetz- liche Schuldverhältnis (dazu c.) begründet für die Beklagte eine Pflicht zur Erteilung der beantragten BetrA (dazu d.).
a.
Die Klägerin kann sich für die geplante Verlegung der Telekommunikationslinie unter
dem streitgegenständlichen Bahnübergang auf die Nutzungsberechtigung aus § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG n.f. berufen
Die Bundesnetzagentur hat der Klägerin mit Bescheid vom XX.XX.0000 die Nutzungs- berechtigung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen, gerichtsbe- kannt aus dem Verfahren 1 K 4422/22, dort Bl. 178 ff. d.GA.; s. auch Bundesnetza- gentur, Liste der Wegerechtsinhaber (Stand 20. Mai 2025), abrufbar unter <https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Breit- band/Wegerecht/start.html>, zuletzt abgerufen am 28. Mai 2025.
Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin handelt es sich bei der U.-straße um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße und damit um einen Verkehrsweg i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 2 TKG n.f. Unbestritten ist ferner, dass der Wegebaulastträ- ger der Verlegung der Telekommunikationslinie gemäß § 127 Abs. 1 TKG n.f. zuge- stimmt hat.
Die Nutzungsberechtigung der Klägerin gilt auch im Bereich des streitgegenständli- chen Bahnübergangs. Dass das betroffene Grundstück im Eigentum der Beklagten steht, ist unbeachtlich. §125 Abs. 1 Satz 1 TKG n.f. knüpft die Nutzungsberechtigung an die Öffentlichkeit des Verkehrswegs an. Entscheidend hierfür ist nicht das privat- rechtliche Eigentum an der Straßenfläche, sondern der Umstand, dass diese Fläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Vgl. R. Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 125 Rn. 25
§ 14 EBKrG steht der Nutzungsberechtigung der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere folgt daraus keine Unterbrechung der öffentlichen Straße durch den Bahnübergang.
Bei dem Bahnübergang handelt es sich um eine höhengleiche Kreuzung der Eisen- bahn der Beklagten und der U.-straße (§ 1 Abs. 1 und 2 EBKrG). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 EBKrG sind die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, vom Eisenbahnunternehmer und, soweit sie Straßenanlagen sind, vom Träger der Straßenbaulast auf ihre Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Dabei gehören gemäß § 14 Abs. 2 EBKrG zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungs- stück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m jeweils von der äußeren Schiene und
parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Ei- senbahnzeichen und -einrichtungen (Nr. 1). Zu den Straßenanlagen gehören die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und -einrichtungen (Nr. 2).
Dass die öffentliche Straße durch den Bahnübergang nicht unterbrochen wird, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EBKrG. Danach dient das Kreu- zungsstück sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr.
Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 1974 – 1 BvL 27/73 –, juris Rn. 15, wonach die „fortlaufende“ Straße durch die Schienen durchschnitten werde.
Auch auf die Straßenbaulast und die Frage, wer diese trägt, hat § 14 Abs. 2 EBKrG keine Auswirkungen. Sie regelt lediglich im Interesse eindeutiger Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten die Aufteilung der Erhaltungs- und Betriebspflichten nach § 14 Abs. 1 EBKrG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 – 7 C 1.91 –, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 13. November 1974 – 1 BvL 27/73 –, juris Rn. 14. Vgl. auch Marschall/Schweins- berg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. Aufl. 2000, § 14 EKrG S. 166.
b.
Die Ausübung der Nutzungsberechtigung der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten richtet sich nach §132 TKG n.f.
Die Eisenbahnanlage der Beklagten stellt als Schienenbahn eine besondere Anlage i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.f. DAR.
Nach der nicht abschließenden Aufzählung in § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.f. gehören u.a. „Schienenbahnen“ zu den besonderen Anlagen. Nach der allgemeinen Wortbe- deutung handelt es sich um Bahnen, die auf Schienen fahren, wobei sich „Schiene“ auf das für die Fortbewegung fest verlegte Trag- und Führungselement bezieht.
Vgl. Duden, Onlinewörterbuch <https://www.duden.de/woerterbuch>, zuletzt abgeru- fen am 28. Mai 2025.
Dies trifft ersichtlich auch auf Eisenbahnen zu.
So auch R. Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, §132 Rn. 5; Embacher/Lange, in: Säcker/Körber, TKG – TTDSG, 4. Aufl. 2023, § 132 TKG Rn. 4.
Soweit in der Kommentarliteratur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass kreu- zende Eisenbahntrassen nicht unter den Begriff der „Schienenbahnen“ fielen, weil es sich um selbständige Verkehrswege handele, die den leitungsführenden Verkehrsweg nicht benutzten, so zum gleichlautenden § 74 TKG a.F. P . Schütz, in:
Fetzerer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2018, § 74 Rn. 8, überzeugt dies nicht. Zwar sind besondere Anlagen nur solche, die den Verkehrsweg mitbenutzen, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2013 – 7 C 9.12 –, juris Rn. 34, und vom 1. Juli 1999 – 4 A 27.98 –, juris Rn. 15.
Dies trifft aber auch auf Eisenbahnen zu, die – wie hier – die Straße höhengleich kreu- zen. Denn durch die Durchschneidung des fortlaufenden Straßenkörpers wird der Ver- kehrsweg physisch mitbenutzt. Demgegenüber betraf der von P . Schütz in Fn. 23 zitierte Fall des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 28. Au- gust 2014 – 10 LA 39/13 –, juris Rn. 27, eine Telekommunikationslinie, die in einem neben der Eisenbahntrasse verlaufenden Weg verlegt war.
Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Eisenbahnen nicht unter den Begriff der Schienenbahnen fallen. Der Begriff findet sich so bereits in § 5 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 23. Dezember 1899 (RGBl. S. 705; fortan: TWG) und wurde seither unverändert übernommen, vgl. § 5 Telegraphenwegegesetz vom 1. Juli 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053; fortan: TWG 1990), § 55 TKG in der Fassung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120; fortan: TKG 1996), § 74 TKG in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190; fortan: TKG 2004).
S-Bahnen wurden in der Rechtsprechung auch bereits dem Regelungsregime der be- sonderen Anlagen unterworfen.
Vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 – III ZB 47/04 –, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 6. September 2005 – 10 E 1207/05 –, juris Rn. 48.
Weshalb andere Eisenbahnen nicht hierunter fallen sollten, ist nicht ersichtlich. c.
Zwischen den Beteiligten entsteht durch das Zusammentreffen der geplanten Tele- kommunikationslinie der Klägerin und der vorhandenen besonderen Anlage der Be- klagten ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses begründet neben den in § 132 TKG n.f. geregelten Rechten und Pflichten insbesondere eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
Telekommunikationslinien und besondere Anlagen stehen grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Dieses Verhältnis findet seinen Ausdruck u.a. darin, dass für die Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 132 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 TKG n.f.) und bei der Kos- tentragung für Schutzvorkehrungen und Verlegungen oder Veränderungen (§ 132 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 133 Abs. 5 TKG n.f.) grundsätzlich das Prioritätsprinzip gilt, das die vorhandene Einrichtung vor der später hinzutretenden begünstigt, wobei dem späteren Hinzutreten einer besonderen Anlage zu einer vorhandenen Telekom- munikationslinie die spätere Änderung einer vorhandenen besonderen Anlage gleich- gestellt ist (§ 133 Abs. 6 TKG n.f.).
Vgl. zu den insoweit gleichlautenden §§ 5 und 6 TWG BVerwG, Urteil vom 19. De- zember 1985 – 7 C 81.84 –, juris Rn. 13 f., und Beschluss vom 10. April 1990 – 7 B 184.89 –, juris Rn. 5.
Das Gebot der Rücksichtnahme soll verhindern, dass sich die verschiedenen Anlagen gegenseitig „störend beeinflussen“ (§ 132 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 TKG n.f.). Vgl. zu den insoweit gleichlautenden §§ 5 und 6 TWG BVerwG, Urteil vom 19. De- zember 1985 – 7 C 81.84 –, juris Rn. 13 f.
Störende Beeinflussungen liegen nicht nur dann vor, wenn der Betrieb der einen An- lage durch den Betrieb der anderen Anlage gestört wird; vielmehr gehören dazu auch Betriebsstörungen durch Beschädigungen einschließlich der Folgeschäden, die an ei- ner vorhandenen Anlage infolge des Baues einer neuen Anlage entstehen können.
Vgl. zu den insoweit gleichlautenden §§ 5 und 6 TWG BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 – 7 C 48.87 –,juris Rn. 8.
Die Pflicht zur störungsfreien Ausführung besteht unabhängig davon, ob die Ausfüh- rung mit oder ohne Schutzvorkehrungen i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 2, § 133 Abs. 5 TKG n.f. erfolgt, ob sie Mehrkosten verursacht und wer diese Kosten zu tragen hat.
Vgl. zu den insoweit gleichlautenden §§ 5 und 6 TWG BVerwG, Urteile vom 15. April 1988 – 7 C 48.87 –,juris Rn. 11, und vom 19. Dezember 1985 – 7 C 81.84 –, juris Rn. 14 ff.
Davon ausgehend hat auf der einen Seite die Klägerin die geplante Telekommunika- tionslinie so auszuführen, dass sie die vorhandene Eisenbahnanlage der Beklagten nicht störend beeinflusst. Auf der anderen Seite ist die Beklagte im Rahmen der Rück- sichtnahme verpflichtet, die für eine störungsfreie Ausführung durch die Klägerin er- forderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
d.
Zu den von der Beklagten im Rahmen der Rücksichtnahme geschuldeten Mitwir-
kungshandlungen gehört die Erteilung der hier beantragten BetrA. Diese ist notwen- dig, damit die Klägerin die Bauarbeiten zur Verlegung der geplanten Telekommunika- tionslinie störungsfrei ausführen kann.
Gerade bei den Bauarbeiten aktualisiert sich die allgemeine Rücksichtnahmepflicht. Der Erbauer der späteren Anlage soll beim Bau alle erforderliche Vorsicht walten las- sen.
Vgl. zu §§ 5 und 6 TWG BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 – 7 C 48.87 –, juris Rn. 20.
Kreuzt die Telekommunikationslinie eine vorhandene Eisenbahnanlage, sind die be- sonderen eisenbahnrechtlichen Sicherheits- und Betriebspflichten zu berücksichtigen. Die für eine störungsfreie Ausführung der Bauarbeiten erforderlichen technischen und sicherheitsrelevanten Vorgaben werden in der BetrA geregelt. Dies ergibt sich nicht nur aus den Angaben der Unternehmensbeauftragten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sondern auch aus Ziffer 8 des Entwurfs der Technischen Gestattung, wonach die BetrA für die Bauausführung erforderlich ist. Ohne die Erteilung der bean- tragten BetrA ist der Klägerin eine störungsfreie Ausführung der geplanten Telekom- munikationslinie unmöglich.
2.
Die Beklagte darf die Erteilung der beantragten BetrA nicht vom Abschluss eines Kreu-
zungsvertrags, Zahlungspflichten der Klägerin oder Kündigungsrechten abhängig ma- chen.
Das Rechtsverhältnis zwischen Telekommunikationsunternehmen und Betreiber der besonderen Anlage ist in den §§ 132 f. TKG n.f. abschließend geregelt. Trifft – wie hier – die geplante Telekommunikationslinie auf eine vorhandene besondere Anlage, ergeben sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus § 132 TKG n.f.
Davon ausgehend fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die von der Beklagten geltend gemachten Einwände. Dies gilt sowohl für den geltend gemachten Abschluss eines Kreuzungsvertrags (dazu a.) als auch für die streitigen Zahlungspflichten der Klägerin (dazu b.-f.) und die vorgesehenen Kündigungsrechte der Beklagten (dazu g.).
a.
Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Abschluss eines Kreuzungs-
vertrags (Ziffer 1 Satz 1 des Entwurfs der Technischen Gestattung). Eine Rechts- grundlage, die es dem Betreiber der vorhandenen besonderen Anlage erlauben würde, die Verlegung der Telekommunikationslinie vom Abschluss eines solchen Ver- trags abhängig zu machen, ist nicht ersichtlich.
Aus § 132 TKG n.f. ergibt sich ein solches Vertragserfordernis nicht. Aus den NE- Fernmeldekreuzungsrichtlinien folgt nichts anderes. Die Klägerin weist zutreffend da- rauf hin, dass nach Ziffer 3 der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband Deut- scher Eisenbahnen e.V. und der Deutschen Bundespost über die Einführung der NE- Fernmeldekreuzungsrichtlinien (Anlage K5 zum Klageschriftsatz vom 29. September 2020, Bl. 22 d.GA.) für Telekommunikationslinien, die – wie hier – in öffentlichen We- gen verlegt werden, ausschließlich das TWG (jetzt TKG n.f.) gilt.
b.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung eines einmaligen Ausgleichs in Höhe
von [...] € zzgl. USt. für Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs des Kreuzungsvertrags). Eine Rechtsgrundlage für diese Forderung besteht nicht.
Die Beklagte kann die geforderte Zahlung nicht auf § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG n.f. stützen. Nach dieser Vorschrift hat der Nutzungsberechtigte – hier die Klägerin – die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tra- gen. Schutzvorkehrungen sind gegenständliche, auf Dauer hergestellte Einrichtun- gen; es bedarf eines körperlichen Substrats.
Vgl. zum gleichlautenden § 5 Abs. 1 Satz 2 TWG BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 – 7 C 48.87 –, juris Rn. 19.
Diese Voraussetzung trifft weder auf Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand noch auf die Erteilung einer BetrA zu.
Ob § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG n.f. einer erweiternden oder analogen Anwendung auf andere Kosten, die dem Betreiber der vorhandenen besonderen Anlage durch even- tuell erforderliche Mitwirkungshandlungen entstehen, zugänglich ist, kann hier dahin- stehen. Denn jedenfalls ist die Beklagte nicht befugt, solche Kosten im Wege einer vorab zu zahlenden Pauschale geltend zu machen und der Erteilung der BetrA entge- genzuhalten.
Für eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Kostenpflichten könnte sprechen, dass die Klägerin gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.f. zur störungsfreien Ausführung der Telekommunikationslinie verpflichtet ist und derjenige, dem eine Pflicht auferlegt wird, die bei der Erfüllung dieser Pflicht anfallenden Kosten, soweit nichts anderes bestimmt ist, selbst zu tragen hat.
Vgl. zu den §§ 5 und 6 TWG BVerwG, Urteile vom 15. April 1988 – 7 C 48.87 –, juris Rn. 11, und vom 19. Dezember 1985 – 7 C 81.84 –, juris Rn. 14.
Dagegen spricht jedoch, dass die Nutzungsberechtigung aus § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG n.f. grundsätzlich unentgeltlich ist und das Rechtsverhältnis zwi- schen Telekommunikationsunternehmen, Wegebaulastträgern und Betreibern beson- derer Anlagen in den §§ 125 ff. TKG n.f. detailliert geregelt ist. Angesichts der langen Gesetzgebungshistorie der telekommunikationsrechtlichen Wegerechte spricht auch wenig für eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG n.f. auf andere Kosten rechtfertigen könnte.
Ebenfalls eher zurückhaltend BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 – 7 C 48.87 –, juris Rn. 20, wonach es den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 TWG (§ 133 Abs. 3 TKG n.f.) zu stark ausdehnen würde, jede provisorische gegenständliche Schutzmaß- nahme während der Bauarbeiten zu den vom Nutzungsberechtigten zu finanzierenden Schutzvorkehrungen zu rechnen, weshalb nur die Kosten für auf Dauer erforderliche Schutzeinrichtungen zu übernehmen sind.
Die Frage des Umfangs der Kostenpflicht der Klägerin kann hier jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls hätte die Beklagte allenfalls einen nachträglichen Anspruch auf Erstattung der ihr tatsächlich und kausal entstandenen Kosten. Sie ist jedoch keines- falls befugt, die Kosten eventuell erforderlicher Mitwirkungshandlungen im Wege einer vorab zu zahlenden Pauschale geltend zu machen und der Vornahme der Mitwir- kungshandlung entgegenzuhalten.
Vgl. auch zur Entschädigungspflicht nach § 74 Abs. 2 TKG a.F. Reichert, in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 3. Aufl. 2018, § 74 Rn. 66.
Die Beklagte kann die geforderte Zahlung auch nicht auf § 134 Abs. 3 Satz 1 TKG n.f. stützen.
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 TKG n.f. kann der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 2 ist, die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den An- schluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an Netze mit sehr hoher Ka- pazität unter den in den Nr. 1-4 geregelten Voraussetzungen nicht verbieten. Hat der Grundstückseigentümer danach eine Einwirkung zu dulden, kann er gemäß § 134 Abs. 3 Satz 1 TKG n.f. von dem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammen- hängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.
Die Vorschrift findet vorliegend keine Anwendung. § 134 Abs. 1 Satz 1 TKG n.f. be- zieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Grundstücke, die – anders als hier – keine Verkehrswege i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG n.f. sind.
Vgl. R. Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 134 Rn. 1; Embacher/Lange, in: Säcker/Körber, TKG – TTDSG, 4. Aufl. 2023, § 134 TKG Rn. 6; P . Schütz, in: Fetzerer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 2; Rei- chert, in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 1 und 5. Der Bundesgerichtshof bejahte zwar im Urteil vom 14. Mai 2004 – V ZR 292/03 –, juris eine Anwendung von § 57 TKG 1996 (§ 134 TKG n.f.).
Der dortige Fall dürfte aber insoweit anders gelagert gewesen sein als das Breitband- kabel nicht in einem Verkehrsweg verlegt war, sondern die Bahnstrecke „im freien Feld“ kreuzte.
c.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung eines einmaligen Ausgleichs in Höhe
von [...] € zzgl. USt. für die Nutzung des betroffenen Grundstücks (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs des Kreuzungsvertrags). Eine Rechtsgrundlage für diese Forderung be- steht nicht.
Die Beklagte kann die geltend gemachte Zahlung nicht auf § 134 Abs. 3 Satz 2 TKG n.f. stützen. Danach kann der Grundstückseigentümer, der eine Einwirkung nach § 134 Abs. 1 TKG n.f. zu dulden hat, für eine erweiterte Nutzung des Grundstücks zu Zwecken der Telekommunikation einen einmaligen Ausgleich in Geld verlangen, so- fern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommuni- kation genutzt werden konnten. Wie dargestellt findet § 134 TKG n.f. vorliegend je- doch keine Anwendung, weil die Telekommunikationslinie der Klägerin in einem Ver- kehrsweg i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 2 TKG n.f. verlegt werden soll.
d.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung eines einmaligen Pauschalbetrags in
Höhe von [...],- € zzgl. USt. für Maßnahmen der Beweissicherung (§ 3 Abs. 3 des Entwurfs des Kreuzungsvertrags). Eine Rechtsgrundlage für diese Forderung besteht nicht.
Es kann dahinstehen, ob die Pflicht aus § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG n.f. zur störungs- freien Ausführung der Telekommunikationslinie Maßnahmen der Beweissicherung umfasst und daraus eine Kostenpflicht der Klägerin folgen könnte. Jedenfalls ist die Beklagte wie dargestellt nicht befugt, hierfür eine vorab zu zahlende Pauschale zu fordern und der Erteilung der BetrA entgegenzuhalten.
e.
Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin, sie von sämtlichen zusätzlichen
Aufwendungen, die ihr entstehen, freizustellen (§ 3 Abs. 2 des Entwurfs des Kreu- zungsvertrags) sowie sämtliche Mehraufwendungen zu tragen, die der Beklagten durch die Kreuzungsmaßnahme entstehen, und sie von sämtlichen Forderungen Drit- ter freizustellen (Ziffer 3 des Entwurfs der Technischen Gestattung). Eine Rechts- grundlage für diese Forderungen besteht nicht.
Es kann erneut offenbleiben, ob die Beklagte aufgrund einer erweiternden oder ana- logen Auslegung von § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG n.f. den Ersatz solcher Kosten verlan- gen könnte, die ihr infolge notwendiger Mitwirkungshandlungen zur störungsfreien Ausführung der Bauarbeiten durch die Klägerin – etwa für das Einrichten von Lang- samfahrstellen, Sicherungsposten oder anderen Baustelleneinrichtungen – entste- hen. Denn jedenfalls ist die Beklagte nicht befugt, die Klägerin in pauschaler Form zu verpflichten, in nicht eindeutig bestimmtem Umfang zukünftig möglicherweise entste- hende Kosten zu übernehmen.
Vgl. zum Verhältnis von Telekommunikationsunternehmen und Wegebaulastträger OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2023 – 20 A 3586/20 –, juris Rn. 129 f.
Ebenso wenig darf die Beklagte etwaig entstehende Kosten anstatt in tatsächlicher Höhe auf der Grundlage ihres Kostensatzverzeichnisses abrechnen.
f.
Die Beklagte kann von der Klägerin nicht verlangen, sich zur Kostentragung für zu-
künftige Maßnahmen zu verpflichten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs des Kreuzungs- vertrags). Eine Rechtsgrundlage für diese Forderung besteht nicht.
Die Folge- und Folgekostenpflichten der Beteiligten im Fall von späteren Änderungen an der Telekommunikationslinie der Klägerin oder der besonderen Anlage der Beklag- ten richten sich ausschließlich nach den §§ 132, 133 TKG n.f. Ob die Klägerin nach diesen Vorschriften in Zukunft materiell-rechtlich im Einzelfall zur Kostenübernahme verpflichtet wäre, ist vorliegend unbeachtlich. Denn der Beklagten steht es wie darge- stellt nicht zu, die Klägerin in pauschaler Form zu verpflichten, in nicht eindeutig be- stimmtem Umfang zukünftig möglicherweise entstehende Kosten zu übernehmen.
g.
Die Beklagte darf sich kein Kündigungsrecht vorbehalten (§ 7 des Entwurfs des Kreuzungsvertrags). Eine Rechtsgrundlage hierfür besteht nicht.
Das Rechtsverhältnis zwischen Telekommunikationsunternehmen und Betreiber der besonderen Anlage ist grundsätzlich auf Dauer ausgelegt. Spätere Änderungen an der Telekommunikationslinie oder der besonderen Anlage richten sich nach den §§132, 133 TKG n.f. Ein Kündigungsrecht ergibt sich hieraus nicht und widerspräche auch dem Sinn und Zweck der telekommunikationsrechtlichen Wegerechte. Diese ba- sieren auf dem Gewährleistungsauftrag des Bundes aus Art. 87f Abs. 1 GG zur flä- chendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen und dienen der Förderung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen.
Vgl. R. Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 125 Rn. 1 ff.; P . Schütz, in: Fetzerer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2018, § 68 Rn. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
| Gericht | VG Köln |
|---|---|
| Typ | Urteil |
| Datum | 28.05.2025 |
| Normen | § 125 TKG, § 132 Abs.1 TKG, § 134 TKG, § 2 Abs.1 S.2 TKG, § 3 Abs.1, 2, 3 TKG, § 68 TKG, § 76 TKG, § 74 TKG, § 126 TKG, § 122 TKG, § 40 EBKrG, § 117 Abs.3 EBKrG, § 14 EBKrG, § 1 EBKrG, § 5 TWG, § 6 TWG, § 154 Abs. 1 VwGO |
| Stichworte | Unterquerung einer Bahnstrecke mit einer Telekommunikationslinie, Bau- und Betriebsanweisung, Kreuzungsvertrag, Mitwirkungsobliegenheit, Anspruch auf Ausgleichszahlung, gesetzliches Schuldverhältnis, Gebot der Rücksichtnahme |