Tenor:
Gründe:
Das Begehren des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (…) in Bezug auf die Regelungen in den Textziffern 3.-5. des Bescheides des Antragsgegners vom 4. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2023 wiederherzustellen und hinsichtlich der Regelung in der Textziffer 6. Anzuordnen hat Erfolg. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners, da sich der angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 4. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der in Streit stehenden Regelungen nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch nur möglichen eingeschränkten Prüfungsmaßstab (summarische Prüfung) als rechtswidrig erweist.
1. Der Antragsgegner ist nicht zum Erlass der angegriffenen bauordnungsrechtlichen Verfügung berechtigt gewesen; er ist hierfür sachlich nicht zuständig. Dessen Zuständigkeit wird durch die speziellere, fachgesetzliche Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes verdrängt.
1.1. Nach § 1 Abs. 2 BbgBO gilt das Gesetz nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude.
Dabei kann hier offenbleiben, ob angesichts des offensichtlichen Verfalls des vormaligen Verladeschuppens noch von einem Gebäude im Sinne der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, vgl. § 2 Abs. 2 BbgBO, ausgegangen werden kann, wobei als Gebäude nur solche baulichen Anlagen betrachtet werden, die überdeckt sind.
Selbst wenn die Regelung (noch) einschlägig wäre, da es bei dem Schuppen jedenfalls vor dessen teilweisen Einsturz und den zwischenzeitlich erfolgten Maßnahmen zur Beseitigung des Bauschutts um ein Gebäude gehandelt hat und dies für die Ausnahme von der Ausnahme reichen würde, kann der Antragsgegner sich gleichwohl nicht darauf erfolgreich berufen, da sie durch eine vorrangige bundesrechtliche Vorschrift verdrängt wird. Bei dem in Rede stehenden Güterschuppen auf dem Grundstück in F… handelt es sich - nach wie vor – um eine Betriebsanlage der Eisenbahn.
1.2. Das Grundstück mit dem aufstehenden „Gebäude“ stellt eine (gewidmete) Eisenbahninfrastrukturanlage DAR.
1.2.1. Die Eisenbahninfrastruktur umfasst gemäß § 2 Abs. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2378) [AEG] (nunmehr § 2 Abs. 6 AEG in der Fassung vom 26. Juli 2023) die Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen. Der Begriff der Betriebsanlage ist im Allgemeinen Eisenbahngesetz nicht näher definiert. § 18 Abs. 1 Satz 1 wie auch § 2 Abs. 3 [§ 2 Abs. 6] AEG verwenden ihn ohne nähere Bestimmung. Er ist gleichbedeutend mit dem Begriff der „Bahnanlagen" im Sinne des früheren § 36 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbahngesetzes - BBahnG - und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO (BVerwG, Urteil vom 24. August 2023 - 7 A 1/22 -, Rn. 17, juris). Für die Auslegung des (Betriebs-)Anlagenbegriffs in § 18 Satz 1 AEG ist daher die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 EBO heranzuziehen. Danach sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind (S. 1). Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen (S. 2). Entscheidendes Kriterium für die objektive Zugehörigkeit einer Einrichtung zur Bahnanlage ist deren Eisenbahnbetriebsbezogenheit, die sich grundsätzlich durch deren Verkehrsfunktion und den räumlichen Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb ausdrückt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Januar 2017 - 7 KS 97/16 -, Rn. 37, juris). § 4 Abs. 1 Satz 3 EBO unterteilt diese in die Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Erfasst sind danach alle (aber auch nur solche) Anlagen, die unmittelbar mit dem technischen Bahnbetrieb in räumlicher und funktionaler Verbindung stehen. Dazu zählen neben dem eigentlichen Schienenweg (als „Anlagenkern") auch alle Nebenanlagen der Schienenwege, die dazu dienen, den Eisenbahntransport abzuwickeln und zu sichern (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 EBO), z.B. Bahnhöfe und Haltepunkte (als typische Nebenanlagen), aber auch die gesamte Infrastruktur der freien Strecke mit ihren Betriebsleit- und Sicherungssystemen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 9 A 21/08 -, Rn. 7,juris). Gemäß § 1 Abs. 5 Eisenbahnregulierungsgesetz - ERegG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnrecht vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) sind Eisenbahnanlagen die in Anlage 1 aufgeführten Anlagen. Danach umfassen die Eisenbahnanlagen folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Nebengleisen gehören, ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie private Gleisanschlüsse:
1. Grundstücke;
2. Bahnkörper und Planum, insbesondere Dämme, Einschnitte, Dränagen und Entwässerungsgräben, Öffnungen geringer Lichtweite, Futtermauern und Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen usw., Personenbahnsteige und Laderampen, auch in Personenbahnhöfen und Güterterminals, Seitenstreifen und Seitenwege, Einfriedungsmauern, Hecken und Zäune, Feuerschutzstreifen, Heizanlagen für Weichen, Gleiskreuzungen, Schneezäune;
Nach dem nunmehr gültigen § 2 Abs. 6a AEG in der Fassung vom 26. Juli 2023 sind Eisenbahnanlagen die in der o.g. Anlage 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes [gleichlautend] aufgeführten Eisenbahninfrastrukturen. Anlagenkern sind unbestritten die Schienenwege, die in ihrer Gesamtheit das Schienennetz der Eisenbahn bilden. Die übrigen Betriebsanlagen sind Nebeneinrichtungen dieses Schienennetzes. Es handelt sich dabei (s.o.) um Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse dazu dienen, den Eisenbahntransport abzuwickeln oder zu sichern (vgl. zu allem: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 6. Dezember 2023 – 5 K 259/20 –juris, 54 ff.) Teil dieser Nebeneinrichtungen ist damit vorliegend auch das Grundstück mit dem ehemaligen Verladeschuppen. Das Grundstück liegt unmittelbar an den Schienen an und hat auch einen erkennbaren Bezug zur Eisenbahn – hier dem Transport von Gütern. Auf diesem Grundstück wurden Güter für den Transport bereitgestellt, verladen oder aber für weitergehende Transportvorgänge vor- oder aber nachbereitet. Es handelt - besser handelte - sich um eine jetzt so nicht mehr genutzte Serviceeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 3 c Nr. 3 AEG, wobei zu den dort genannten Terminals auch Laderampen und Ladestraßen zum Ent- und Beladen von Schienengüterwagen gehören (vgl. Fehling in Hermes/Sellner, Beck`scher AEG Kommentar, 2. Aufl., Rn. 117 zu § 2).
1.2.2. Die Zugehörigkeit von Anlagen zu den „Betriebsanlagen“ (auch im Sinne des § 5a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AEG) beurteilt sich zwar nach ihrer eisenbahnspezifischen Funktion. Dabei ist mit dem Antragsgegner davon auszugehen und ist dies angesichts des baulichen Zustandes der Anlage aber auch offensichtlich, dass der ehemalige Verladeschuppen faktisch keine „eisenbahnspezifische Funktion“ (mehr) hat. Allerdings verlieren Bahnanlagen ihre eisenbahnspezifische Funktion rechtlich durch eine Freistellung nach § 23 AEG und unterliegen erst dann nicht mehr der Eisenbahnaufsicht (vgl. Hermes/Schweinsberg, a.a.O., § 5a Rn. 15). § 23 Abs. 1 AEG besagt, dass die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken feststellt, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Die Freistellung nach § 23 AEG ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Rechtswirkungen der Planfeststellung (und der Widmung) beseitigt und den rechtlichen Zustand wiederaufleben lässt, in dem sich das Grundstück vor der Belastung mit dem Fachplanungsvorbehalt befunden hat (s. z.B. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2020 - 14 K 226/10 -, Rn. 55, juris). Die Zugehörigkeit der Anlage als einer solchen der „Eisenbahn“ wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass vorliegend eine etwaige Widmung nicht belegt ist. Der sogenannte Fachplanungsvorbehalt für Eisenbahninfrastruktur gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes auch für alte Bahnanlagen, die nicht förmlich gewidmet worden sind. „Bestehende" Anlagen sind nicht nur solche, die schon nach den Vorschriften des (ehemaligen) Bundesbahngesetzes planfestgestellt sind, sondern auch diejenigen Anlagen, bei denen die Feststellung der Pläne bereits vorher – unter Geltung der Reichsbahngesetze – erfolgt ist (vgl. § 37 Abs. 2 des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924, RGBl. I S. 272, und in der Fassung vom 13. März 1930, RGBl. I S. 369, sowie § 23 des Reichsbahngesetzes vom 4. Juli 1939, RGBl. I S. 1205, und dazu § 8 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. September 1948, WiGBl. S. 95; § 54 Abs. 2 BBahnG) sowie auch diejenigen Anlagen, die als vorhandene – entweder planfestgestellte oder in anderer Weise dem Betrieb der Bahn gewidmete – Anlagen auf der Grundlage des Gesetzes betreffend den Staatsvertrag über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich vom 30. April 1920 (RGBl. S. 773) von den Ländern auf das Reich und die von diesem errichtete „Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft" und später von da auf das Sondervermögen „Deutsche Reichsbahn" und weiter auf das Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn" (§ 1 BBahnG) übergegangen sind. Zu den „Anlagen" [im Sinne des § 36 Abs. 1 BBahnG] gehören auch die Grundflächen, die zur Abwicklung des der Aufgabenstellung einer öffentlichen Eisenbahn (vgl. § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - vom 29. März 1951, BGBl. I S. 225) entsprechenden Bahnbetriebes benötigt werden, so etwa die dem Güterumschlag und Ladeverkehr dienenden Flächen von Bahnhöfen (vgl. auch § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO - vom 8. Mai 1967, BGBl. II S. 1563). Auch für sie gilt, dass ihre Neuanlegung für Bahnbetriebszwecke und auch die Änderung ihres Bestandes nur aufgrund eines Planfeststellungsverfahrens erfolgen darf, in dem die widerstreitenden Belange umfassend und abschließend abzuwägen sind (vgl. m.w.N. schon BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48/86 -, BVerwGE 81, 111-122, Rn. 21, juris; VG Frankfurt (Oder), a.a.O., Rn. 64). Zusammengefasst wurden nach der Praxis der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Reichsbahn (DDR) und anschließend der Deutschen Bahn AG keine förmlichen Widmungsakte vorgenommen; allerdings wurden Flächen zumindest „in anderer Weise“, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn „gewidmet“. Bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr – wie bis dahin ebenfalls üblich – „formlos“ möglich sein soll, sind Bahnanlagen auch weiterhin gewidmet. Ob und in welchem zeitlichen Umfang es hierbei zu Unterbrechungen der Eisenbahnnutzung gekommen ist, ist für das vorliegende Verfahren ebenso ohne Bedeutung wie ein evtl. Betreiberwechsel (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), a.a.O., Rn. 65).
Handelt es sich bei dem Grundstück mit dem aufstehenden (ehemaligen) Verladeschuppen um eine Anlage der Eisenbahn hat es diese Eigenschaft nicht durch den teilweisen Abbruch der vorhandenen Bebauung verloren. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers. Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offenstehen (vgl. im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10. Januar 2017 – 2 A 142/15 -, Rn. 26, juris). So liegt der Fall indes nicht, denn eine Freistellung nach § 23 AEG ist unstreitig nicht erfolgt.
1.2.3. Sofern der Antragsgegner der Auffassung ist, jedenfalls liege hier eine Funktionslosigkeit vor, ist ihm nicht zu folgen. Auch wenn anerkannt ist, dass eine Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet werden kann (so BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18/98 -, BVerwGE 111, 108- 122, Rn. 87, juris), sind die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen hier ersichtlich nicht erfüllt. Eine solche Funktionslosigkeit könnte nur dann angenommen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung einer künftigen Nutzung für Bahnzwecke auf unabsehbare Zeit quasi ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18/98 - , BVerwGE 111, 108-122, Rn. 89, juris). Für den außenstehenden objektiven Betrachter muss dann klar sein, dass auf den in Rede stehenden Grundstücken niemals mehr eine Eisenbahnbetriebsanlage hinkommen wird (VG Frankfurt (Oder), a.a.O., Rn. 72). Dies ist hier aber unter Beachtung des genannten Prüfungsumfangs nicht hinreichend belegt. Dabei verkennt die Kammer nicht den baulichen Zustand, der eine Nutzung des ehemaligen Verladeschuppens als solchen offensichtlich ausschließt. Das bedeutet aber nicht, dass gesichert wäre, dass das Grundstück bzw. die Fläche niemals mehr Zwecken der Eisenbahn dienen würde. Auch hat der Antragsteller dies nicht öffentlich verlautbart. Vielmehr hat er eine mögliche Nutzung in den Raum gestellt, etwa als Abstell-, Umschlag- oder aber Verlade- oder aber Wartungseinrichtung. Zudem betont der Antragsteller die Nähe zu erkennbar noch betriebenen Einrichtungen der DB InfraGO AG und belegen die Verwaltungsvorgänge für das Jahr 2023 eine Nutzung des unmittelbar angrenzenden Gleises durch ein Schienenfahrzeug (Bl. 163 BA II).
Das Vorhandensein einer Betriebsanlage der Eisenbahn wird letztlich auch nicht durch das angeschriebene Eisenbahn-Bundesamt bestritten. In dessen E-Mail vom 1. November 2023 wird auf Anfrage des Antragsgegners vielmehr ausgeführt, es handele sich um eine Anlage des öffentlichen Verkehrs und das anliegende Gleis werde vom Antragsteller bzw. dessen Eisenbahn betrieben. Unter dem 6. November 2023 wurde nach nochmaliger Prüfung vermerkt, dass es sich bei dem ehemaligen Verladegebäude grundsätzlich um eine Bahnanlage handele, da das Gebäude zur Abwicklung des Eisenbahnverkehrs errichtet und bislang nicht freigestellt wurde. Gleisseitig liege es nach wie vor direkt an einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs. Das so wörtlich: „mache das Gebäude zum Gegenstand der Eisenbahnaufsicht, auch wenn es derzeit nicht als Bahnanlage betrieben wird“.
2. Ist das Grundstück mit den noch vorhandenen baulichen Elementen als eine nicht funktionslos gewordene und weiterhin gewidmete Betriebsanlage der Eisenbahn anzusehen ist die Eisenbahnaufsicht im Sinne von § 5 Abs. 1 AEG Aufgabe der zuständigen Bundes(ober)behörde als Sicherheitsbehörde.
2.1. Die Eisenbahnaufsicht ist umfassend und erstreckt sich auch auf Fragen der Standsicherheit von Gebäuden und den Ausschluss der Gefährdung Dritter.
2.1.1. Mit dem Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) am 30. April 2005 wurden durch die in Art. 2 Nrn. 1 und 2 dieses Gesetzes erfolgte Änderung des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz – BEVVG –) die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnrechts ab dem 1. Januar 2006 neu geregelt. Während bis dorthin das Eisenbahn-Bundesamt als Eisenbahnaufsichtsbehörde eine Alleinzuständigkeit hatte (vgl. § 3 BEVVG a.F.), erfolgte infolge der Übertragung der Aufgaben zur Überwachung der Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur (§ 14b Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes – AEG –) auf die Regulierungsbehörde in den §§ 3 und 4 BEVVG nunmehr eine Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt als Eisenbahnaufsichtsbehörde des Bundes (§ 5 Abs. 1a, Abs. 2 AEG, § 3 BEVVG) und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) als Regulierungsbehörde (§ 14b AEG, § 4 BEVVG) im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Hiernach besteht gemäß § 3 Abs. 1 BEVVG grundsätzlich eine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes, soweit nicht gemäß § 4 Abs. 1 BEVVG eine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde besteht (s.a. VG Mainz, Urteil vom 19. August 2015 - 3 K 604/14.MZ -, Rn. 15, juris). Im Sinne dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BEVVG die Eisenbahnaufsicht; eine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ist nicht ersichtlich (vgl. VG Frankfurt (Oder), a.a.O., Rn. 77).
2.1.2. Nach § 5a Abs. 1 AEG haben die Eisenbahnaufsichtsbehörden die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften zu überwachen. Insbesondere haben sie die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen (§ 5a Abs. 1 Nr. 1 AEG). Dem Eisenbahn-Bundesamt kommt danach die Funktion einer Sonderordnungsbehörde des Bundes zu (Hermes/Schweinsberg, Beck’scher AEG Kommentar, 2. Aufl., § 5a Rn. 8).
2.1.3. Soweit von dem Antragsgegner gemäß den Regelungen in den Textziffer 4. und 5. ein Rückbau des Gebäudegiebels verlangt und ein Verschließen des dann offenen Giebelbereichs gefordert wird, sind vorliegend allein die genannten speziellen, eisenbahnrechtlichen Vorschriften anwendbar; denn die Zuständigkeit und Eingriffsbefugnis der allgemeinen Gefahrenabwehrbehörden wird hier durch das speziellere fachgesetzliche Gefahrenabwehrrecht des Eisenbahnrechts und die sachliche Zuständigkeit der Eisenbahnaufsichtsbehörde verdrängt. Nach § 5a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AEG haben die Eisenbahnaufsichtsbehörden die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen. Dieses speziellere fachgesetzliche Gefahrenabwehrrecht des Eisenbahnrechts und die Zuständigkeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden gehen als sogenannte „Lex specialis“ dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht vor. Nach § 5a Abs. 2 AEG sind die Eisenbahnaufsichtsbehörden auch befugt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen anzuweisen, die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften einzuhalten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 3. März 2020 - 3 A 140/17 -, Rn. 20 ff., juris und nachfolgend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. September 2023 - 2 L 45/20 -, juris). Aus der Formulierung des Gesetzes, die die Gefahrenabwehr als eine den Eisenbahnaufsichtsbehörden „insbesondere“ obliegende Aufgabe benennt, wird deutlich, dass die Eisenbahnaufsicht nicht nur darauf beschränkt ist, aus Anlass einer Gefahr oder jedenfalls eines Gefahrenverdachts tätig zu werden (Hermes/Schweinsberg, Beck‘scher AEG Kommentar, 2. Aufl., § 5a Rn. 8). Die Generalklausel befugt die Eisenbahnaufsicht zur Herbeiführung rechtmäßiger Zustände, wobei der Inhalt der zu ergreifenden Maßnahmen nicht näher spezifiziert ist. Damit können Anordnungen sämtliche Abweichungen vom gesetzlich geforderten Soll-Zustand zum Gegenstand haben (vgl. Hermes/Schweinsberg, a.a.O., Rn. 30, 31). Gemäß § 5a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AEG besteht die Aufgabe des Eisenbahn-Bundesamtes darin, u.a. die Gefahren abzuwehren, die von den Betriebsanlagen ausgehen. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist nicht, welcher Bereich bzw. welche Rechtsgüter betroffen sind, sondern von wo die Gefahr ausgeht; mithin wird die Zuständigkeit durch die Gefahrenquellen bestimmt (VG Frankfurt (Oder), a.a.O., Rn 79, m.w.N.). Gemessen daran geht die vom Antragsgegner als Ausgangspunkt für sein Handeln benannte Gefahr (hier Reste eines ehemaligen Verladeschuppens) von einer nicht mehr betriebenen, gleichwohl gewidmeten Bahnanlage aus, die weiterhin (formal) der Eisenbahnaufsicht unterliegt.
Auf Gebäude als Betriebsanlagen findet dann die bauordnungsrechtlichen Verfahrensvorschriften keine Anwendung (vgl. Johlen in Gädtke u.a. BauO NRW, Kommentar, 13. Aufl., Rn 95 zu der hier vergleichbaren Regelung in § 1; Hauser in Jäde u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Kommentar, Stand Januar 2024, Rn 41 zu § 1, hier explizit in Bezug auf ein repressives bauaufsichtsrechtliches Handeln).
Sofern in der Literatur die Auffassung vertreten wird, es gehe bei der Abwehr eisenbahnspezifischer Gefahren nur um solche, die von betriebenen Anlagen ausgehen (in diesem Sinne: Metzler in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 5a AEG Rn. 39) ist dem nicht zu folgen. Hinsichtlich der von Betriebsanlagen ausgehenden Gefahren ist allein die Gefahrenquelle maßgeblich. Das AEG differenziert nicht zwischen betriebenen und stillgelegten, gewidmeten Bahnanlagen. Unbeschadet des Umstandes, dass hier die vom Antragsgegner angenommene Gefahr durchaus von eisenbahnspezifischen Besonderheiten – nämlich den noch vorhandenen Resten eines ehemaligen Verladeschuppens bzw. des dafür genutzten Grundstücks – ausgeht, erscheint es nicht sinnvoll, die Aufgabe der Gefahrenabwehr auf den „eisenbahnspezifischen Zweck“ zu beschränken. Denn diese Auslegung führt dazu, dass bei noch ausstehender Freistellung einerseits weiterhin ein Fachplanungsvorbehalt besteht und damit die Infrastruktur planungsrechtlich in die Zuständigkeit der speziellen Behörden fällt, diesen aber dann im Falle von Gefahren nicht mehr die Gefahrenabwehraufgabe obliegt, da von der Anlage keine eisenbahnspezifische Gefahr „aus dem laufenden Betrieb“ mehr ausgeht (vgl. VG Frankfurt (Oder, a.a.O., Rn. 80). Diese Sichtweise zu Ende gedacht ist die aufschiebende Wirkung der Klage auch hinsichtlich der Regelung in der Textziffer 3. des angegriffenen Bescheides wiederherzustellen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der angrenzenden Fläche um einen öffentlich zugänglichen oder gar öffentlich gewidmeten (Straßen-)Bereich handelt, ist auch hier einzustellen, dass die Gefahr – wie bereits beschrieben – von der Bahnanlage ausgeht und damit die Zuständigkeit des Eisen-Bahnbundesamtes gegeben ist. Wäre der Auffassung des Antragsgegners zu folgen, nach der für die Zuständigkeit darauf abzuheben wäre, welches Rechtsgut geschützt werden soll, wären für eine Anlage – hier die ehemalige Verladestation - zwei Behörden zuständig, einmal das Eisenbahn-Bundesamt für den gleisseitigen Bereich und der Antragsgegner für den südlich belegenen „A…“. Dies hätte zur Folge, dass für eine bauliche Anlage sich ganz unterschiedliche Anforderungen stellen könnten, je nachdem, ob die eine oder aber andere Gebäudeseite in die Betrachtung einbezogen wird. Dass dies auch aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.
3. Der Antrag hat auch Erfolg soweit er sich gegen die in der Textziffer 6. aufgenommene Androhung von Zwangsgeldern richtet. Wird - wie hier - in Bezug auf den Grundverwaltungsakt die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, fehlt es für die in der Textziffer 6 verfügte Androhung von Zwangsgeldern an der erforderlichen Vollziehbarkeit innerhalb der genannten Frist. Die mit einer Zwangsmittelandrohung in einem nicht vollziehbaren Ausgangsbescheid verbundene Fristsetzung ist nämlich rechtswidrig, wenn die gesetzten Fristen nicht an den Eintritt der Bestandskraft oder der Vollziehbarkeit der Grundverfügung anknüpft bzw. eine solche nicht mehr gegeben ist, sondern auf kalendermäßig bestimmte feste Zeitpunkte abstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 – 11 B 9.09 -, zit. nach juris). Zudem ist in einem solchen Fall ein öffentliches Vollziehungsinteresse nicht (mehr) gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG für das Haupt-sacheverfahren mit einem Betrag in Höhe von _ _ _ Euro angemessen erfasst, wobei der Wert wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwal-tungsgericht zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht Cottbus einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorgelegt wird, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevoll-mächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Be-vollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst ver-treten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.
Gegen die Streitwertfestsetzung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwer-de ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus, einzulegen. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.
| Gericht | VG Cottbus |
|---|---|
| Typ | Beschluss |
| Datum | 21.08.2024 |
| Normen | § 2 Abs. 3 AEG a.F., § 2 Abs. 6 AEG n.f., § 5 Abs. 1 AEG, § 5a AEG, § 14b AEG, § 18 AEG, § 23 AEG, § 1 BBahnG, § 36 Abs. 1 S. 1 BBahnG, § 1 Abs. 2 BbgBO, § 2 Abs. 2 BbgBO, § 3 BEVVG, § 4 BEVVG, § 4 Abs. 1 EBO, § 1 Abs. 5 ERegG, § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, § 154 Abs. 1 VwGO |
| Stichworte | Widmung, Eisenbahnbetriebsbezogenheit, Funktionslo-sigkeit, Freistellung, Planungshoheit, Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes |