Tenor:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin bezüglich der Grundstücke, verzeichnet im Grundbuch des Grundbuchamts …, Gemarkung …, Blatt …, Flurstück …, Grundbuchamt …, Gemarkung …, Blatt …, Flurstück …, der Gemarkung … des Grundbuchsamts …, Blatt …, Flurstücke …, …, …., des Grundbuchs des Grundbuchamts … von …, Blatt …, Flurstück …, des Grundbuchs des Grundbuchamts … der Gemarkung …, Grundbuchblatt …, Flurstücke … und …, des Grundbuchs des Grundbuchsamts … der Gemarkung …, Grundbuchblatt …, Flurstück …, des Grundbuchs des Grundbuchamts …, Gemarkung …, Grundbuchblatt …, Flurstück … jeweils ein annahmefähiges Angebot zum Kauf zu unterbreiten, das den Ertragswert der Grundstücke und den Zustand der Infrastruktureinrichtungen angemessen berücksichtigt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von der Beklagten ein Angebot zum Kauf der oben benannten Grundstücke der Eisenbahnstrecke … - … . Die Parteien streiten über ein Recht auf Forderung zur Abgabe annahmefähiger Verkaufsangebote für die Grundstücke der Eisenbahnstrecke … - … .
Die Klägerin schloss mit der … am 15.11.2004 einen Pachtvertrag über die Grundstücke mit der lnfrastruktur … - … und … - … . Seit dem 10.04.2008 verfügt sie über die vom … erteilte Genehmigung zum Betreiben eben dieser Eisenbahninfrastruktur nach § 6 Abs. 2 S.2AEG. Diese Genehmigung ist bis zum 30.04.2028 befristet. Unter dem Datum 31.12.2015 kaufte die Beklagte die Grundstücke der oben benannten Bahnstrecken von der … und trat als neue Eigentümerin der Grundstücke gegenüber der Klägerin auf. Der Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der … wurde mit Übergang der Grundstücke auf die Beklagte beendet. Es besteht momentan ein vertragsloser Zustand.
Mit Schreiben vom 29.03.2016 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kaufabsicht für die gegenständlichen Grundstücke. Ein Kaufangebot wurde nicht übermittelt, nur ein Angebot zur Weiterführung des ursprünglichen Pachtvertrags.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gem. § 11 AEG und aufgrund der erteilten Genehmigung zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur jederzeit das Recht auf Unterbreitung eines Angebots zum Kauf oder zur Pacht der Grundstücke mit der Eisenbahninfrastruktur durch die Beklagte zustehen würde. Durch die, ihrer Ansicht nach rechtswidrige, Übernahme der Grundstücke seitens der Beklagten sei ein lnteressenbekundungsverfahren angestoßen worden, dass allein der Klägerin ein Wahlrecht gebe, ob sie ein Kauf- oder Pachtvertragsangebot von der Beklagten, das die gegenständlichen Grundstücke betrifft, wünscht. Die Klägerin stützt ihre Behauptungen auf das Urteil des BGH vom 19. Juni 2020 - V ZR 38/18.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass weder ein solcher Anspruch, noch ein solches Wahlrecht der Klägerin zustehen würde. Mit Schreiben der Beklagten vom 12.09.2016 sei ein Angebot zum Abschluss eines Pachtvertrages übermittelt worden, das jedoch nicht von der Klägerin angenommen worden sei. Die Beklagte führt aus, dass sie damit ihrer angeblichen Pflicht zum Abgeben eines Angebots zum Pachtvertrag nachgekommen sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung des Anspruchs und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung seitens der Klägerin. Weiter behauptet die Beklagte, die Klägerin sei dem § 10 Abs. 5 des ursprünglichen Pachtvertrages nicht nachgekommen, wodurch sie verpflichtet gewesen wäre, die dauernde Einstellung des Betriebs der lnfrastruktur zu veranlassen und somit auch nicht mehr Betreiberin der streitgegenständlichen lnfrastruktur sein dürfe.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch auf Abgabe eines Angebots mit Wahlrecht stehe der Klägerin nicht zu.
Gründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Leipzig ist gemäß den §§ 23, 71 GVG sachlich und nach §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig.
II.
Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat der Klägerin ein annahmefähiges und den Ertragswert der Grundstücke sowie den Zustand der lnfrastruktureinrichtungen berücksichtigendes Angebot zum Kauf der gegenständlichen Grundstücke zu machen.
Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf § 11 Abs. 1a S. 3 und 4 AEG. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Gem. § 11 Abs. 1 AEG ist der Betreiber einer Eisenbahnanlage zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb, die lnstandhaltung, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb eines Netzes zuständig ist, § 2 Abs. 7 AEG. Mit der Unternehmensgenehmigung zum Betrieb der Strecke nach § 6 Abs. 2 S.2 AEG verfügt die Klägerin über die alleinige Berechtigung zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auf den Grundstücken der Beklagten. Diese befähigt sie dazu, entsprechend § 11 AEG von demjenigen, der die die Genehmigung betreffenden Grundstücke erworben hat, ohne dass dem ein Verfahren nach § 11 AEG vorausging, ein Angebot zum Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages zu verlangen. lhr steht hierbei ein Wahlrecht zu. Zur Zeit des Erwerbs der Grundstücke seitens der Beklagten von der … hat kein nach § 11 AEG vorgeschriebenes Prozedere stattgefunden. Danach hätte schon zu diesem Zeitpunkt die Klägerin von der … ein annahmefähiges Angebot zu Kauf oder Pacht der Grundstücke fordern können, hätte sie von der Verkaufsabsicht aufgrund der vorgeschriebenen Veröffentlichung gewusst. Die Veräußerung der Grundstücke ohne vorgeschriebenes Prozedere lässt dieses Recht nicht untergehen. Die öffentlich-rechtliche Widmung der Grundstücke bleibt unverändert und bindet den Erwerber auf gleiche Weise. Mit dem Angebot zur Weiterführung des ursprünglichen Pachtvertrags vom 1 5.11.2004 mit neuem Vertragspartner in Form der Beklagten vom 12.09.2016 ist die Pflicht der Beklagten nicht erfüllt. Die Klägerin hat vorher bereits eine Kaufabsicht deutlich gemacht. Bezüglich der Einrede der Verjährung ist darzulegen, dass diese nicht einschlägig ist. Grundsätzlich handelt es sich um ein Recht an einem Grundstück, welches gem. § 196 BGB erst nach 10 Jahren verjährt. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
Die Einrede der unzulässige Rechtsausübung ist ebenfalls nicht geeignet, um den Anspruch untergehen zu lassen. Es sind keine unlauteren Zwecke seitens der Klägerin ersichtlich. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihrer Betriebspflicht bisher genügt hat. Dies zu überwachen, ist allein Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, die gemäß § 6 Abs. 4 AEG zuständig ist, zu überprüfen, ob die erteilte Genehmigung zu widerrufen ist. Auch die dargelegte Befristung der Genehmigung bis 2028 spielt keine Rolle.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf das Urteil des BGH vom 19.06.2020, Az.: V ZR 83/18, Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt weitgehend übertragbar.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
| Gericht | LG Leipzig |
|---|---|
| Typ | Endurteil |
| Datum | 09.02.2022 |
| Normen | § 2 Abs. 7 AEG, § 6 Abs. 2 S. 2 AEG, § 6 Abs. 4 AEG, § 11 Abs. 1 AEG, § 11 Abs. 1a S. 3 AEG, § 11 Abs. 1a S. 4 AEG, § 196 BGB |
| Stichworte | Stilllegung, Stilllegungsverfahren, Interessensbekun- dungsverfahren, Unternehmensgenehmigung, Wahlrecht, Kaufvertrag, Pachtvertrag |