Beschluss
- BVerwG 11 VR 4.97 - vom 27. Oktober 1997
In der Verwaltungsstreitsache _ _ _ _ hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Dr. Kugele
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes vom 15. April 1997 für den Abschnitt Erfurt-Stadt der Eisenbahn-Neubaustrecke Ebensfeld - Erfurt der Beigeladenen. Mit dieser Klage erstreben sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise - sinngemäß - die Verurteilung der Antragsgegnerin, im Wege der Planergänzung auf den Grundstücken der Antragsteller vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen auf anderen Grundstücken vorzusehen.
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 1. Juli 1997 der von der Beigeladenen mit der Ausführung des Vorhabens beauftragten Planungsgesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Bitte des Bundesverwaltungsgerichts Baumaßnahmen im Bereich der Grundstücke der Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag untersagt. Diese einstweilige Maßnahme setzt jedoch gerade voraus, daß das Gericht dem Antragsverfahren in der Sache Fortgang gibt und kann schon deshalb nicht zur Erledigung dieses Verfahrens geführt haben.
Anderes folgt auch nicht daraus, daß die Beigeladene mit Schriftsatz vom 4. Juli 1997 auf die genannte Bitte des Bundesverwaltungsgerichts erklärt hat, daß bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bereich der Grundstücke der Antragsteller keinerlei Baumaßnahmen durchgeführt werden. Die Antragsteller haben hierzu mit Schriftsatz vom 29. Juli 1997 ausgeführt, ihre Klage richte sich gegen das Vorhaben insgesamt, so daß auch dazu gehörende Baumaßnahmen außerhalb ihrer Grundstücke nicht hingenommen werden könnten. Dies steht in Einklang mit dem von ihnen im Klageverfahren gestellten Hauptantrag.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG geregelten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist, überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Klage. Denn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand des derzeitigen Erkenntnisstandes und im Rahmen der innerhalb der Begründungsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG vorgetragenen Tatsachen ergibt sich, daß die Klage mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben kann.
Zwar bestehen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags, insbesondere gegen die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis der Antragsteller. Denn diese haben in ihrer Klageschrift geltend gemacht, daß ihre vor Abschluß des Planfeststellungsverfahrens erworbenen Grundstücke durch das planfestgestellte Vorhaben teilweise in Anspruch genommen werden, daß die von ihnen vorgesehene Nutzung dieser Grundstücke durch das Vorhaben beeinträchtigt wird und daß sie insoweit in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen verletzt seien.
Der Hauptantrag erscheint jedoch bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als unbegründet. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand kein rechtlicher Mangel des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, der dessen Aufhebung auf die Klage der Antragsteller hin rechtfertigen könnte.
a) Die Antragsteller beanstanden insoweit zunächst zu Unrecht, daß ihr Rechtsvorgänger Fritz H. von der Auslegung des Plans im August 1994 nicht benachrichtigt worden sei, obwohl er zu den nicht ortsansässigen Betroffenen gehört habe. Maßgeblich für die Pflicht zur gesonderten Benachrichtigung nicht ortsansässiger Betroffener war hier nicht § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG, sondern die spezielle Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) in der Fassung des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378). Diese Regelung schränkt die genannte Pflicht für den Anwendungsbereich des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes, zu dem auch das streitbefangene Vorhaben gehört, dahin gehend ein, daß nur noch eine Benachrichtigung derjenigen nicht ortsansässigen Betroffenen erfolgen soll, deren Person und Aufenthalt bekannt ist; daß sich diese Daten innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, reicht zur Begründung einer Benachrichtigungspflicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 – BVerwG 11 A 2.95 - Buchholz 407.3 § 3 VerkPBG Nr. 1 S. 4). Daß die Person des genannten Rechtsvorgängers der Antragsteller der Anhörungsbehörde oder der Gemeinde bis zum insoweit maßgebliche Beginn der Auslegung als Betroffener bekannt war, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsteller - wie sie vortragen - daran gehindert wurden, am Erörterungstermin im Januar 1995 teilzunehmen.
Zwar waren sie gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG als Betroffene zur Teilnahme am Erörterungstermin berechtigt. Denn diese Vorschrift beschränkt - anders als etwa § 10 Abs. 6 BImSchG - das mit der Teilnahme verbundene Anhörungs- und Mitwirkungsrecht nicht auf diejenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Auflage 1996, § 73 Rn. 67). Nachdem ihnen ihr Rechtsvorgänger durch notariellen Vertrag vom 19. September 1994 die sich aus dem Vermögensgesetz ergebenden Ansprüche auf Rückübertragung seines früheren Grundeigentums in Er. und seines dortigen Gartenbaubetriebs abgetreten hatte, waren sie durch das mit einer Inanspruchnahme dieses Grundeigentums verbundene Vorhaben auch in ihren Rechten betroffen.
Ob ihnen wegen fehlenden Nachweises dieser Betroffenheit die Teilnahme am nichtöffentlichen Erörterungstermin gleichwohl zu Recht versagt wurde, kann hier offenbleiben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, daß ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter die Aufhebung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nur dann aus einer Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten kann, wenn sich dieser Verstoß möglicherweise auf seine nicht präkludierten materiellen Rechte ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im allgemeinen Schutz nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrunde liegenden materiellrechtlichen Rechtsposition (vgl. BVerwGE 61, 256 ; 64, 325 ; 75, 285 ; 85, 368 ; 98, 339 ; Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6 S. 21 f.; Beschluß vom 15. Oktober 1991 - BVerwG 7 B 99.91 - Buchholz 445.5 § 17 WaStrG Nr. 2). Ein Verstoß gegen § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG im den ursprünglichen Plan betreffenden Erörterungstermin vom Januar 1995 kann sich auf nicht präkludierte materiellrechtliche Rechtspositionen der Antragsteller jedoch nicht ausgewirkt haben. Denn diese sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG mit allen Einwendungen gegen den ursprünglichen Plan ausgeschlossen, da ihr Rechtsvorgänger bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 14. September 1994 keine Einwendungen erhoben hatte, obwohl ihm gegenüber - wie dargelegt - das Bekanntmachungs- und Auslegungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Die Antragsteller haben deshalb durch den Vertrag vom 19. September 1994 nur eine bereits präklusionsbelastete Rechtsposition erworben. Daß ein anderer, unmittelbarer Voreigentümer ihrer Grundstücke den Eintritt der Präklusion durch rechtzeitige Erhebung der jetzt von, den Antragstellern geltend gemachten Einwendungen verhindert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Präklusionswirkung wird vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gemäß § 32 VwVfG Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehabt hätten. Denn ein solcher Anspruch bestand entgegen ihrer Ansicht nicht. Die Antragsteller haben, wie sie selbst vortragen und sich auch aus der Teilnehmerliste ergibt, versucht, am Erörterungstermin vom 18. Januar 1995 teilzunehmen. Daraus ergibt sich, daß ihnen spätestens zu diesem Zeitpunkt ihre Betroffenheit durch den Plan bewußt war. Dann aber mußte ihnen zugleich bewußt werden, daß sie zur Wahrung ihrer diesbezüglichen Abwehrrechte Einwendungen gegen den Plan erheben mußten. Jedenfalls von da an waren sie nicht mehr ohne Verschulden an der Erhebung von Einwendungen gehindert. Da die Einwendungsfrist bereits vorher abgelaufen war, hätten sie gemäß § 32 Abs. 2 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, also spätestens am 1. Februar 1995, die versäumte Erhebung von Einwendungen nachholen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Anhörungsbehörde zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens noch nicht Stellung genommen, so daß die Einwendungen der Antragsteller auch ohne weiteres noch hätten berücksichtigt werden können. Statt dessen haben sie sich mit ihren Bedenken gegen das Vorhaben erst über eineinhalb Jahre später, Ende August 1996, an die Antragsgegnerin gewandt und sodann erst am 18. November 1996 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Daß dieser verspätete Antrag nicht mehr förmlich beschieden wurde, kann sich unter diesen Umständen im Ergebnis nicht ausgewirkt haben.
c) Aus den innerhalb der Begründungsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG vorgetragenen Tatsachen ergibt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auch keine Verletzung des materiellen Rechts, die einen Anspruch der Antragsteller auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begründen könnte.
Mit allen Einwendungen gegen den Plan, die sie schon gegen die ursprüngliche Planung hätten vorbringen können, sind die Antragsteller - wie dargelegt - gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG ausgeschlossen. Dazu gehören ihre Einwendungen gegen die Erforderlichkeit des Gesamtvorhabens, gegen die Trassenführung, gegen die Verbreiterung des Bahndamms, gegen die Verlegung der Mo.straße und der dort befindlichen Quellfassungen sowie gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für Ausgleichsmaßnahmen und Versorgungsleitungen. Das im August 1996 eingeleitete Planänderungsverfahren hat am Ausschluß dieser Einwendungen nichts geändert. Denn Gegenstand dieses Verfahrens waren nur die nachträglich geplanten Ersatzmaßnahmen für aufzulassende Wassergewinnungsanlagen; nur für Einwendungen gegen diese Planänderung hat die Antragsgegnerin gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG das Anhörungsverfahren neu eröffnet.
Soweit die Antragsteller auch gegenüber dieser Planänderung die Befürchtung geltend machen, die Menge des auf ihren Grundstücken austretenden Quellwassers, das sie zum Anbau von Brunnenkresse nutzen wollen, werde infolge der geplanten neuen Tiefbrunnen im St.wald bis hin zu einer Austrocknung abnehmen, weist ihr Vorbringen nicht auf Mängel bei der durch § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotenen Abwägung hin, die gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG erheblich sind und den Anspruch der Antragsteller auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen verletzen. Daß insoweit eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ergibt sich schon daraus, daß die Antragsgegnerin zusätzlich zu den im Plan von vornherein vorgesehenen Abflußmessungen an der Turmgatten-, Philosophen- und Hangelichtquelle auf dem Grundstück Flur 000 Flurstück 00/00 auch Quellen auf weiteren Grundstücken im betreffenden Bereich in das Meßprogramm einbezogen und dieses im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der neuen Tiefbrunnen im einzelnen festgelegt hat.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß in diese Abwägung nicht alle Belange der Antragsteller eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußten, oder daß die Antragsgegnerin die Bedeutung der insoweit betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen. hat, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die vorgesehenen Maßnahmen zur hydrogeologischen Beweissicherung und Überwachung stehen in Einklang mit der Stellungnahme der oberen Wasserbehörde vom 13. November 1996, die trotz ihrer Forderung, eine Beeinflussung vorhandener Wasserfassungen müsse ausgeschlossen werden, ihr Einvernehmen mit den neuen Tiefbrunnen erteilt hat, da sich mögliche Beeinträchtigungen des Oberflächenwassers durch nachträgliche Auflagen im Rahmen der - im Planfeststellungsbeschluß vorbehaltenen - Prüfung und Genehmigung der Ausführungsunterlagen verhüten ließen. Darüber hinaus ist nichts dafür dargetan, daß sich unvorhersehbare Wirkungen der neuen Tiefbrunnen nicht durch nachträgliche Auflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verhüten ließen. Dies gilt um so mehr, als die Betriebserlaubnis für die Ersatz-Wassergewinnungsanlagen im Planfeststellungsbeschluß noch nicht erteilt, sondern einem gesonderten Verfahren durch die obere Wasserbehörde nach Durchführung weiterer Erkundungs- und Erschließungsarbeiten vorbehalten wurde. Auf den Vortrag der Beigeladenen, diese inzwischen durchgeführten Erkundungsarbeiten hätten dazu geführt, daß die planfestgestellten Brunnen im St.wald tatsächlich nicht mehr realisiert würden, kommt es hiernach nicht an.
3. Der mit der Hauptsacheklage verfolgte Hilfsantrag kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ebenfalls nicht rechtfertigen. Diese Anordnung kommt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, soweit in der Hauptsache die Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts begehrt wird. Selbst wenn man den Hilfsantrag dahin gehend auslegt, daß die Antragsteller damit auch eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, nämlich der darin enthaltenen Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen auf ihren Grundstücken, anstreben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis als hinsichtlich des Hauptantrags. Denn die Antragsteller sind - wie dargelegt - gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG mit allen Einwendungen gegen die schon in der ursprünglichen Planung vorgesehene Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG, wobei die von den Antragstellern geltend gemachte Gefährdung ihrer geplanten betrieblichen Existenz zu berücksichtigen ist.
Dr. Diefenbach, Dr. Storost, Dr. Kugele.
| Gericht | BVerwG |
|---|---|
| Datum | 27.10.1997 |
| Normen | § 32 VwVfG, § 73 VwVfG, § 3 VerkPBG, § 18 AEG, § 20 AEG |
| Stichworte | Planfeststellung für den Bau eines Schienenweges; Rechtsschutzinteresse für Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage; Anhörungsverfahren; Benachrichtigung nicht ortsansässiger Betroffener; Berechtigung zur Teilnahme am Erörterungstermin; Begr |