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VGH München, vom 20.05.1998

Az.: 20 A 97.40014

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Urteil

In der Verwaltungsstreitsache X - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwältin XX gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Y - Beklagte - beigeladen: 1. Deutsche Bahn AG, Büro Recht _ _ _ 2. Stadt _ _ _ Rechtsamt, _ _ _ beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, wegen Planfeststellung S-Bahn Nürnberg-Roth (km 46-51)

erläßt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 20. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Reiland, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Guttenberger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 1998 am 20. Mai 1998 folgendes

 

Urteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die .Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Planung der Beklagten und der Beigeladenen zu 1, durch die die Eisenbahnstrecke Nürnberg-Roth um eigene S-Bahngleise erweitert werden soll. Infolge der Bahnkörperverbreiterung muß ein neben dem Bahnkörper verlaufender Weg (mit in den Akten unterschiedlicher Bezeichnung: "Unterer Promenadeweg" oder "namenloser Hohlweg", im folgenden: Verbindungsweg) geringfügig nach Osten verlegt werden. Der Kläger strebt an, daß dieser Weg verbreitert wird und mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann.

Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks Fl.Nr. 1_ _/__ der Gemarkung Ka.. Die Ti.straße, die dieses Grundstück von Westen erschließt, endet gut 10 m nördlich in einem Wendehammer. Von dort führt der streitgegenständliche Verbindungsweg nach Norden zum Oberen Pr.weg. Er hat im streitigen Bereich eine Breite von ca. 3 m, liegt auf den der Beigeladenen zu 2 gehöfenden Grundstücken Fl.Nrn 8_ _/_ und 8_ _/__ der Gemarkung Ka. und ist von der Beigeladenen zu 2 als Geh- und Radweg gewidmet. Östlich dieses Weges liegt das Grundstück Fl.Nr. 1_ _/__ der Gemarkung Ka., das derzeit nicht als Weg genutzt wird, nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen im Grundbuch jedoch als Wegefläche bezeichnet ist mit einem Wegerecht u.a. zugunsten des klägerischen Grundstücks; infolge der geplanten Ostverlegung des Verbindungsweges wird dieses Grundstück in Anspruch genommen werden müssen.

Der Kläger erstrebt einen Ausbau und eine Kfz-Befahrbarkeit des Verbindungsweges, weil er die Ti.straße nicht für eine ausreichende Erschließung des Baugebiets ansieht; überdies sei sie immer wieder von Überschwemmungen bedroht. Außerdem sehe der einschlägige Bebauungsplan (Nr. 9 der früheren Gemeinde Ka., jetzt Nr. 4255 der Beigeladenen zu 2) eine Ausbaubreite des Verbindungsweges von 3,50 m vor.

Aufgrund dieser Erwägungen hat der Kläger von der Beigeladenen zu 2 gerichtlich verlangt, den Verbindungsweg auf eine Breite von 3,50 m auszubauen und die Beschränkung der Widmung auf den Radfahr- und Fußgängerverkehr aufzuheben. Beide Begehren wurden vom 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs mit rechtskräftigen Entscheidungen vom 25. August und 22. Oktober 1997 (8 B 96.1819, 8 B 96.1820) mit der Begründung abgelehnt, das fragliche Wegstück diene nicht der Erschließung seines Grundstücks; er habe daher insoweit keine andere Rechtsposition als andere Teilnehmer am Gemeingebrauch und könne folglich keine Verbreiterung oder Widmungserweiterung einklagen. Das Grundstück des Klägers sei durch die Ti.straße ausreichend erschlossen, zumal es nach den gerichtlichen Feststellungen dort nur sehr selten zu Überschwemmungen komme; ein Anspruch auf "Zweiterschließung" bestehe nicht.

In dem hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren der Beklagten hatte der Kläger zusammen mit anderen Anliegern zunächst eine Ausbaubreite des Verbindungsweges von 4,75 m gefordert. Der Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesarnts/Außenstelle Nü. vom 24. Januar 1997 legte demgegenüber zeichnerisch und unter Zurückweisung der Anliegereinwendungen textlich die Ausbaubreite auf 3,0 m fest.

Unter dem 14. März 1997 (Eingang 18.3.1997) ließ der Kläger fristgerecht Klage zum Verwaltungsgerichtshof erheben und beantragen,

den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 12. Februar 1997 (richtig: 24.1.1997) aufzuheben, insbesondere die Festsetzung auf Seite 33 Ziffer c im Planfeststellungsbeschluß, daß die Breite des Verbindungsweges zwischen Ti.straße und Pr.weg einschließlich der Stichstraße zur Ti.straße und der Parkplatzzufahrt in Höhe des Parkplatzes auf Fl.Nr. 1_ _/_ der Gemarkung Ka. auf 3,0 m beschränkt wird.

Auf gerichtliche Frage erläuterte der Kläger, er fordere eine Wegbreite von 3,50 m. Zur Begründung beruft er sich auf dieselben Erwägungen wie in den Verfahren gegen die Beigeladene zu 2. Die Hochwassergefahr (auf die der Kläger im vorliegenden Verfahren allerdings erstmals nach Ablauf der Klagebegründungsfrist hingewiesen hat) bedeute konkret, daß der Kläger sein Auto bei drohendem Hochwasser über den Verbindungsweg zu dem im Klageantrag bezeichneten Parkplatz an dessen Nordende verbringen müsse. Der Kläger verweist ferner darauf, daß der in einem Hohlweg verlaufende Verbindungsweg durch Aufschüttungen verändert wurde.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Die Beigeladenen treten der Klage ohne Antragstellung entgegen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist wegen Versäumung der Begründungsfristen und insbesondere wegen fehlender rechtlicher Betroffenheit des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig, jedenfalls wegen fehlender Rechtsverletzung durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unbegründet.

Als Rechte, auf die sich der Kläger im Sinne der genannten Vorschriften berufen können muß, kommen nur subjektive Rechte in Frage, nicht Belange, die allein das öffentliche Interesse betreffen. Die in dem vom Kläger mit unterzeichneten Einwendungsschreiben angeführten städtebaulichen Belange haben daher außer Betracht zu bleiben. Ebenfalls außer Betracht bleibt das vom Kläger erwähnte Wegerecht am Grundstück Fl.Nr. 1_ _/_ _ der Gemarkung Ka., da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, in welcher Hinsicht die Verlegung des.Verbindungsweges dieses Recht verletzen könnte. Zu erörtern ist daher allenfalls das Anliegen des Klägers, den Verbindungsweg mit Kraftfahrzeugen befahren zu können und ihn zu diesem Zweck auf 3,50 m zu verbreitern. Die Gründe, aus denen der Kläger dieses Anliegen so nachhaltig verfolgt, sind dem Senat nur zum Teil nachvollziehbar. Unabhängig davon kann er jedoch nicht durchdringen.

Der Kläger hat erstens sein Anliegen (womit nicht nur die Forderung als solche, sondern auch die persönliche Betroffenheit gemeint ist) weder in der bekanntgegebenen Einwendungsfrist (§ 20 Abs. 2 AEG) noch in der Klagebegründungsfrist (§ 20 Abs. 6 AEG), sondern erst danach und somit verspätet vorgetragen. Er kann sich zweitens für dieses Anliegen nicht auf subjektive Rechte berufen, da sein Grundstück bereits durch die (in einem Wendehammer endende) Ti.straße erschlossen ist und er keinen Anspruch auf "Zweiterschließung" hat; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtskräftigen Entscheidungen des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, denen sich der erkennende Senat anschließt. Drittens könnte der Kläger ein derartiges Recht, wenn es denn bestünde, nur gegen die Beigeladene zu 2), nicht aber gegen die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreites durchsetzen. Denn eine Planfeststellung muß und darf außer dem betroffenen Vorhaben nur "notwendige Folgemaßnahmen" (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) bewältigen. Das EisenbahnBundesamt mußte deshalb hier die Verlegung des Verbindungsweges, die durch die Bahnkörperverbreitung notwendig wird, zum Gegenstand seiner Planung machen, aber eben nur die Verlegung. Die Verbreiterung des Weges und erst recht seine etwaige Befahrung mit Kraftfahrzeugen haben mit der Erweiterung der Bahntrasse nichts zu tun. In dieser Richtung zu planen war dem Eisenbahn-Bundesamt schon deshalb verwehrt, weil es damit in die Kompetenz eines anderen Planungsträgers eingegriffen hätte, nämlich der Beigeladenen zu 2) als Trägerin der Straßenbaulast am Verbindungsweg (zum vorstehenden siehe BVerwG v. 12.2.1988, NVwZ 1989, 153). Im besonderen Maße gilt all dies im vorliegenden Fall, weil der andere Planungsträger, wie aus den Parallelverfahren ersichtlich, der vom Kläger begehrten Planung ausdrücklich widersprochen hat, eine Kompetenz der Beklagten zu einer solchen Planung also keinesfalls in Betracht zu ziehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Beigeladenen, die nicht durch Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben, tragen ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe gegeben ist.

Gericht VGH München
Datum 20.05.1998
Normen § 75 VwVfG
Stichworte notwendige Folgemaßnahmen

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