Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss - PFB - des Eisenbahn-Bundesamts als Planfeststellungsbehörde (im Folgenden: EBA) vom 30. Januar 2018 für das Vorhaben „Erneuerung der 110 kV-Bahnstromleitung Ebensfeld - Steinbach am Wald (BL 420); Leitungsabschnitt Landkreis L...; Mast Nr. 8375 bis Mast Nr. 8440“. Die Klägerin zu 2 ist Alleineigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 1908/2 sowie der weiteren Grundstücke FlNrn. 1908, 1911 und 1912 der Gemarkung L... Der Kläger zu 1, ihr Ehemann, wohnt mit ihr gemeinsam in dem Haus auf FlNr. 1908/2. Dieses Wohngrundstück liegt dem Vortrag der Kläger zufolge in einem ausschließlich zum Wohnen genutzten Gebiet; die vorhandene 110 kV-Bahnstromleitung Ebensfeld - Steinbach am Wald verlaufe max. 10 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Auf dem Grundstück FlNr. 1911 steht der Mast Nr. 8415, dessen Standort dinglich gesichert ist. Dem Lageplan zum PFB zufolge […] verläuft die Leitungstrasse durch die Gemarkung L... und im Bereich der Grundstücke der Klägerin zu 2 von Südwesten nach Nordosten. Auf dem nachstehenden (nicht genordeten) Ausschnitt aus dem genannten Lageplan ist die am unteren Drittel des Ausschnitts von links nach rechts verlaufende Trasse mit einem Kreuz (X) markiert; die beiden Pfeile ober- und unterhalb der Trasse zeigen auf die Linien, die einen Schutzstreifen von jeweils 30 m beidseits der Trassenachse markieren. Von den vier Grundstücken ist demzufolge das Grundstück FlNr. 1911 durch den darauf stehenden Mast Nr. 8415 und die Überspannung mit Leiterseilen betroffen; die Grundstücke FlNrn. 1908 und 1912 werden an der unteren Ausbuchtung von FlNr. 1908, an der beide Grundstücke aneinandergrenzen, überspannt; das Wohnhausgrundstück FlNr. 1908/2 wird nicht oder allenfalls an seinem oberen Rand überspannt (die Traversen eines Tragmastes in „schmaler“ Ausführung, zu denen der Mast Nr. 8415 dem Lageplan zufolge gehört, haben dem Erläuterungsbericht vom 15.10.2015 zum PFB - S. 17 - zufolge eine Ausladung von jeweils 7,1 m beidseits der Trassenachse).
[red. Hinweis: vgl. hier die Grafik in der PDF-Datei]
Die streitgegenständliche Erneuerung der im Jahr 1939 erstellten 110 kV-Bahnstromleitung besteht (der Darstellung unter Nr. A.1 auf S. 2 des PFB zufolge) darin, dass in diesem Bereich etwa die Hälfte der insgesamt 66 Leitungsmasten ausgetauscht wird. Hierfür werden 32 Masten auf der Trassenachse verschoben und an anderer Stelle neu errichtet. Der dinglich gesicherte Schutzstreifen von jeweils 30 m beidseits der Trassenachse wird nicht verändert; er ist ebenso wie die unverändert bleibenden Masten nicht Gegenstand der Planfeststellung (vgl. PFB S. 14). 9 Masten werden um mehr als 5,00 m höher gebaut (bezogen auf den Abstand zwischen Mastspitze und Unterkante Traverse), 4 Masten werden sowohl an einem leicht verschobenen Standort als auch (um mehr als 5,00 m) höher als zuvor neu errichtet. Der Mast Nr. 8415 soll am selben Standort, aber um 5,4 m höher (Masthöhe bis Unterkante Traverse: alt: 19,6 m; neu: 25,0 m) wieder errichtet werden (vgl. Erläuterungsbericht, S. 22 und S. 26). Bei der Erneuerung der Bahnstromleitung wird weder die Stromstärke noch die Stromspannung erhöht; der Abstand der Leiterseile zu den Grundstücken der Klägerin zu 2 wird infolge der größeren Höhe des Mastes Nr. 8415 gegenüber dem vorherigen Mast in verschiedenem Ausmaß (je nach Leitungsabschnitt) größer, jedenfalls aber nicht geringer; dies entspricht der Planungsvorgabe […].
Die Kläger haben gegen den ihnen am 1. März 2018 zugestellten PFB am 26. März 2018 Klage erhoben und beantragt,
1. den PFB des Eisenbahn-Bundesamts vom 30. Januar 2018, Az: 621ppe/001-2300#003, für das Vorhaben „Erneuerung der 110 kV-Bahnstromleitung Ebensfeld - Steinbach am Wald (BL 420); Leitungsabschnitt Landkreis L...; Mast Nr. 8375 bis Mast Nr. 8440“ aufzuheben,
2. hilfsweise:
festzustellen, dass der unter 1 genannte PFB rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,
3. weiter hilfsweise:
die Beklagte zu verpflichten, über den unter 1 genannten PFB unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Zur Begründung haben die Kläger geltend gemacht (Schriftsatz vom 12.4.2018): Das EBA habe in Bezug auf die Trassenwahl die zu berücksichtigenden Belange rechtsfehlerhaft abgewogen. Wie sich aus S. 90 f. des PFB ergebe, habe das EBA es unterlassen, mögliche Varianten einer Trassenverlegung umfassend zu prüfen; dass es Alternativen gebe, sei dem PFB selbst zu entnehmen und auch in den laufenden Vergleichsverhandlungen aufgezeigt worden. Das EBA habe missachtet, dass die Kläger einen möglichst weitreichenden Schutz ihrer Wohnbebauung beanspruchen könnten, der durch einfache und kostenneutrale Maßnahmen umgesetzt werden könne. In Betracht komme vor allem die Verlegung der Mastreihe Nrn. 8412 bis 8417; hierfür hätten die Kläger, wie dem EBA bekannt gewesen sei, sogar die Kosten übernommen. Rechtsfehlerhaft habe das EBA nur zwei verschiedene Trassenvarianten beurteilt, die von den Klägern vorgeschlagene, ohne Schwierigkeiten zu erreichende Verlegung von Masten dagegen nicht in seine Entscheidung einbezogen. Dass eine solche Verlegung eine „Vorbildwirkung“ gegenüber anderen Grundstückseigentümern haben könne, sei kein tragfähiges Gegenargument. Das Interesse der Vorhabensträgerin an einem möglichst geradlinigen Verlauf der Leitung sei allenfalls wirtschaftlich begründet. Demgegenüber stehe das Interesse der Kläger und weiterer ebenfalls betroffener Nachbarn an einer möglichst weitgehenden Reduzierung elektrischer und magnetischer Felder und an der Vermeidung möglicher Gesundheitsgefahren. Immissionsschutzbelange von Bürgern seien nach der Rechtsprechung auch dann abwägungserheblich, wenn die Grenzwerte eingehalten würden. Zudem verlange § 4 Abs. 2 der 26. BlmSchV, bei wesentlichen Änderungen von Frequenzanlagen alle Möglichkeiten zur Minimierung der von der Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder auszuschöpfen. Überdies sei nicht belegt, dass die Grenzwerte nach Durchführung der geplanten Baumaßnahmen eingehalten würden; die Berechnungen im Erläuterungsbericht und die hierauf gestützte Immissionsprognose seien insoweit unzureichend.
Die Bahnstromleitung erzeuge elektrische und magnetische Felder durch induktive Beeinflussung, die u.a. durch das Erdungssystem des Gebäudes auf Menschen wirke. Diese Wirkungen könnten im Zug der Erneuerung der Bahnstromleitung einfach verringert werden, indem der Abstand zwischen der Leitung und der Wohnbebauung vergrößert werde. Das Wohnhaus dagegen könne nicht versetzt werden. Wegen der genannten Abwägungsdefizite sei der angefochtene PFB rechtswidrig und aufzuheben; jedenfalls aber sei auszusprechen, dass der PFB nicht vollziehbar sei.
Die Kläger haben in der Klagebegründung zudem auf ihre mit Schreiben vom 1. März 2016 erhobenen Einwendungen hingewiesen und diese […] beigefügt. Darin haben die Kläger gegenüber der Regierung von Oberfranken im Wesentlichen die auch mit der Klagebegründung erhobenen Einwände geltend gemacht. Sie haben zudem ausgeführt, es komme - wie sie schon gegenüber der Vorhabenträgerin angezeigt hätten - beim Betrieb der Bahnstromleitung zu massiven Beeinträchtigungen der elektrischen Anlagen in ihrem Gebäude. Eine Überprüfung habe ergeben, dass alle hausinternen Leitungen und Anlagen ordnungsgemäß verlegt und in Betrieb genommen worden seien; die Beeinträchtigungen kämen daher offenbar von der Bahnstromleitung, insbesondere da die schwankenden Beeinträchtigungen mit der ebenfalls schwankenden Leistungsabnahme beim Bahnbetrieb in Zusammenhang stünden. Die Vorhabensträgerin hätte andere, von den Klägern vorgeschlagene und die Kläger sowie die weitere Wohnbevölkerung schonendere Alternativen berücksichtigen müssen, insbesondere auch eine leicht zu realisierende Versetzung des Mastes, wodurch der Abstand der Stromleitung zur nahegelegenen Wohnbebauung vergrößert worden wäre.
Die Beklagte (Schriftsatz vom 29.5.2018) und die Beigeladene (Schriftsatz vom 12.3.2019) haben jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weisen darauf hin, dass die Klägerin zu 2 das Grundstück für ihr Wohnhaus erst zu einem Zeitpunkt erworben habe, als die Bahnstromleitung längst gebaut gewesen sei. Darüber hinaus sei das Wohnhaus ab dem Jahr 2009 zweimal in Kenntnis möglicher Einflüsse von elektromagnetischen Feldern umgebaut worden; die Kläger hätten sich hierdurch den jetzt beklagten Immissionen bewusst noch stärker ausgesetzt. Denn ein von der Klägerin zu 2 beauftragtes Architekturbüro, das 2009 die Planunterlagen für den Antrag bei der Baugenehmigungsbehörde erstellt habe, habe auf seine ausdrückliche Anfrage bei der DB E2. GmBH unter dem 3. März 2009 einen Hinweis auf verschiedene im Zusammenhang mit der Bahnstromleitung zu beachtende Gesichtspunkte erhalten. Insbesondere sei unter Nr. 5 des genannten Schreibens (vom 3.3.2009) ausgeführt: „Vorsorglich machen wir darauf aufmerksam, dass in unmittelbarer Nähe von 110 kV-Bahnstromleitungen mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und andere[n] auf magnetische Felder empfindliche[n] Geräte[n] zu rechnen ist. Auch eine Beeinträchtigung des Funk- und Fernsehempfangs ist möglich. Die Vorsorgegrenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden dabei deutlich unterschritten. Wir bitten auch eventuelle spätere Mieter des Objektes auf die Beeinflussungsgefahr frühzeitig und in geeigneter Weise hinzuweisen. Es obliegt den Anliegern, für Schutzvorkehrungen zu sorgen“. Trotz dieser eindeutigen Hinweise seien dann bei der Baugenehmigungsbehörde für die Gebäudeerweiterung (unter Vorlage des Schreibens vom 3.3.2009) Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenze (in Richtung auf die Bahnstromleitung) beantragt und in der Baugenehmigung von 2009 antragsgemäß erteilt worden. Ein weiterer Hausanbau sei im Jahr 2011 in südöstliche Richtung genehmigt worden. Die Kläger seien also trotz der unmittelbaren Nähe zur Bahnstromleitung bewusst das ihnen bekannte Risiko eingegangen, dass von dieser Leitung ausgehende elektromagnetische Immissionen - erstmals oder verstärkt - zu Störungen in ihrem Anwesen führen könnten. Sie könnten daher jetzt, nachdem dieses Risiko sich realisiert habe, nicht verlangen, dass wegen der erheblichen Störungen elektrischer Anlagen und Geräte die Stromtrasse verschoben werde.
Die Klage sei, sofern sie nicht schon unzulässig sei, jedenfalls unbegründet. Die Forderung der Kläger nach einer anderen Trassenführung sei im PFB mehrfach angesprochen und abgelehnt worden (indem sich das EBA den diesbezüglichen Ausführungen der Vorhabenträgerin angeschlossen habe, sowie im Zusammenhang mit den Einwendungen der Stadt L..., PFB Nr. B.4.2.21, S. 63-66). Eine Verschiebung eines Mastes oder eines mehrere Masten umfassenden Trassenabschnitts hätte beträchtliche Mehrkosten verursacht und ganz erhebliche neue Beeinträchtigungen schutzwürdiger Eigentumsrechter Dritter sowie öffentlicher Belange (z.B. naturschutzrechtliche Eingriffe) hervorgerufen. Eine eindeutig vorzugswürdige Trassenvariante, die sowohl öffentliche als auch private Belange schonender gewesen wäre, sei zum Zeitpunkt des PFB nicht erkennbar gewesen. Nach den dem PFB zugrundeliegenden Unterlagen würden die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BlmSchV nicht nur eingehalten, sondern deutlich unterschritten. Ungeachtet dessen sei im PFB das Interesse der Kläger an einer noch weiteren Senkung der Immissionen nicht unberücksichtigt geblieben. Im PFB (S. 89) sei ausdrücklich ausgeführt, dass die Seilhöhe im Bereich des Wohnhauses der Kläger sich nach der planfestgestellten Planung um ca. 2 m erhöhe, was sich immissionsmindernd auswirke. Die von den Klägern angesprochene Regelung in § 4 Abs. 2 der 26. BlmSchV sei gemäß ihrem Wortlaut nur im Zusammenhang mit der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift, nämlich der 26. BlmSchVVwV zu vollziehen. Zwar seien in dieser Verwaltungsvorschrift Minimierungsvorgaben enthalten. Nach der Übergangsvorschrift unter Nr. 6 gelte die 26. BlmSchVVwV aber nicht für Planfeststellungsverfahren, die bis zum 4. März 2016 beantragt worden seien und für die zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Antrag vorgelegen habe. Ein solcher Fall liege hier vor, so dass § 4 Abs. 2 der 26. BlmSchV i.V. mit der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift vorliegend nicht anwendbar sei. Der bei einer Ortsbesichtigung durch das EBA leicht erkennbare Umstand, dass das Wohnhaus der Kläger erst nach dem Bau der ursprünglichen 110 kV-Bahnstromleitung errichtet worden sei, mindere die Schutzwürdigkeit der Kläger zusätzlich erheblich und sei bei der Bewertung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Die von den Klägern verlangte Trassenverschiebung würde andere Eigentümer in ihrem mindestens ebenso schutzwürdigen Eigentum (erstmals) belasten und bei diesen u.U. zu denjenigen Problemen führen, denen sich die Kläger mit ihrer früheren Wohnortentscheidung (und ihren Umbauten) bewusst ausgesetzt hätten. Hinzu kämen andere Eigentumsbeeinträchtigungen für diese Eigentümer, z.B. Einschränkungen der Grundstücksnutzung durch Rodungen, Freischnitte und Aufwuchsbeschränkungen für die erforderlichen Schutzabstände zur Stromtrasse, die mit Dienstbarkeiten abgesichert werden müssten. Diese Bewertung ändere sich auch nicht entscheidend dadurch, dass sich die Kläger an den Baukosten einer anderen Trasse beteiligen wollten; denn dadurch würde sich an der Betroffenheit anderer Grundstückseigentümer nichts ändern.
Die Beigeladene bringt außerdem vor (Schriftsatz vom 12.3.2019), der streitige PFB habe für die Kläger keine enteignungsrechtliche Vorwirkung; mit ihm werde keine Inanspruchnahme eines Grundstücks der Klägerin zu 2 geregelt, insbesondere habe der PFB ausdrücklich keine Zwangsbelastung in Gestalt von auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeiten für Arbeits- oder Schutzstreifen entlang der Stromleitung zum Inhalt. Vielmehr sei ausweislich der Nr. A.3.3 (S. 6) im PFB und Nr. 5 des als Anlage zum PFB gleichfalls planfestgestellten Erläuterungsberichts der Schutzstreifen nicht Gegenstand des PFB, der Schutzstreifen werde nicht verändert. Die Abwägung des EBA sei rechtsfehlerfrei. Zwar habe das EBA nicht geprüft, ob eine vollständig neue Alternativtrasse für den planfestgestellten Abschnitt in Betracht komme. Jedoch sei aus der Begründung des PFB (S. 65 f. und S. 90) erkennbar, dass sich für das EBA eine, auch von der Stadt L... verlangte und in diesem Zusammenhang vom EBA angesprochene andere Trasse deshalb nicht aufgedrängt habe, weil sich das EBA der Auffassung der Vorhabenträgerin angeschlossen habe. Diese habe dargelegt, dass ein möglichst geradliniger Verlauf der Freileitungen erstrebenswert sei, um den Materialaufwand bei der Errichtung und der Instandhaltung sowie den technologischen und materiellen Aufwand bei einem Seilwechsel möglichst gering zu halten, und dass außerdem bei einer Abweichung von einem geradlinigen Verlauf zusätzliche Abspannmasten notwendig wären, verbunden mit höheren Kosten für die Planung, die Grundstücksentschädigungen für zahlreiche neue Betroffene, den Bau der Trasse und mögliche landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen. Gegenüber den schutzwürdigen bislang nicht Betroffenen sei nach der Rechtsprechung die Schutzwürdigkeit derjenigen Eigentümer gemindert, deren Grundstücke schon durch eine rechtlich gesicherte Bestandstrasse vorbelastet seien.
Das Interesse der Kläger daran, nicht durch Immissionen - auch wenn diese unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte lägen - belastet zu werden, sei vom EBA nicht rechtsfehlerhaft behandelt worden. Die Traverse des neuen Mastes Nr. 8415 sei 5,4 m höher angeordnet als beim alten Mast; ähnlich sei es beim benachbarten Mast Nr. 8416 (5,0 m höher). Infolge des höheren Aufhängepunktes bei beiden Masten hätten die gespannten Leiterseile einen größeren Abstand zur Oberfläche als bisher; im Hinblick auf elektromagnetische Einflüsse verschlechtere sich daher die schon bestehende Vorbelastung nicht.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2019 haben die Kläger daraufhin erwidert, entgegen dem Vortrag der Beklagten hätten die Eigentümer von fünf Anwesen, die bei einer Verlegung der Bahnstromleitung um 50 m nach Nordwesten betroffen gewesen wären, einer solchen Änderung zugestimmt (FlNrn. 1901, 1902 u. 1903, 1904, 1905, 1962 u. 1997); die Kläger hätten angeboten, die Kosten hierfür zu übernehmen. Die Kläger hätten durch eigene Baumaßnahmen (sie hätten im Hausputz ein geerdetes Gewebe und im Dach eine alukaschierte Aufdachdämmung verwendet) die von der Stromleitung verursachte Immissionsbelastung erheblich vermindert. Die Erneuerung der Bahnstromleitung dagegen biete die Chance, für das Grundstück der Klägerin zu 2 und die angrenzenden Wohngrundstücke diese Belastungen auf Jahrzehnte hinaus zu verringern.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2019 Bezug genommen.
Gründe:
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind beide Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
1.1. Zwar hat der Kläger zu 1 kein Miteigentum an einem der nahe der Bahnstromleitung gelegenen Grundstücke bzw. dem durch den Leitungsmast (weiterhin) beanspruchten Grundstück FlNr. 1911. Auch in eine eigentumsbezogene Rechtsposition der Klägerin zu 2 wird durch den angegriffenen PFB nicht eingegriffen. Denn die für diesen Mast schon bestehende Grunddienstbarkeit bleibt unverändert; diejenigen Ersatzmasten, die - wie im Fall des Grundstücks FlNr. 1911 - an unveränderter Position gebaut werden, befinden sich trotz geringfügig größerer Fußabstände noch innerhalb der durch die bestehenden Dienstbarkeiten belasteten Grundstücksstreifen (vgl. Nr. 5 auf S. 15 unten des Erläuterungsberichts). Rechte für eine vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme eines der Klägerin zu 2 gehörenden Grundstücke sollen durch den PFB nicht begründet werden; insbesondere ist auch der in den Lageplänen mit dargestellte Schutzstreifen beiderseits der Trasse nicht Gegenstand des PFB (vgl. PFB Verfügung Nr. A.3.3 auf S. 5 unten).
1.2. Indes machen die Kläger sinngemäß geltend, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV i.V. mit Anhang 1a genannten Grenzwerte seien beim Betrieb der planfestgestellten Bahnstromleitung möglicherweise nicht eingehalten, dadurch drohten ihnen Gesundheitsgefahren. Sie berufen sich außerdem darauf, dass der angefochtene PFB gegen das Minimierungsgebot aus § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV verstoße. Ferner kommt in Betracht, dass nach dem Vortrag der Kläger das aus § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG hergeleitete „Recht auf gerechte Abwägung“ verletzt sein könnte. Ob vorliegend in rechtlicher Hinsicht jede der von den Klägern sinngemäß angesprochenen Vorschriften anwendbar ist, ob sich aus ihr ein für die Kläger gerichtlich durchsetzbarer Anspruch ergeben kann und ob dieser Anspruch verletzt worden ist, ist eine Frage der Begründetheit. Für die Klagebefugnis reicht es aus, dass die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung „nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise“ (vgl. zu diesem Maßstab z.B. BVerwG, U. v. 5.8.2015 - 6 C 9.14 -, juris, Rn. 11) ausgeschlossen ist.
2. Die Klage ist weder im Hauptantrag noch in einem der Hilfsanträge begründet. Die Kläger werden durch den angefochtenen PFB nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 18c AEG i.V. mit § 75 Abs. 1a VwVfG).
2.1. Die Planrechtfertigung für das streitige planfestgestellte Vorhaben ist gegeben. Das EBA hat hierzu ausgeführt (PFB S. 20 Nr. B.4.1), dass die zu erneuernde Leitung seit Jahrzehnten besteht und altersbedingt verschlissen ist, aber für die Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung im nordbayerischen Raum weiterhin benötigt wird. Die Kläger haben dies auch nicht in Zweifel gezogen.
2.2. Der PFB verstößt auch sonst nicht gegen zwingendes Recht.
2.2.1. Die Kläger haben geltend gemacht, es sei nicht belegt, dass die nach der 26. BlmSchV geltenden Grenzwerte für elektrische und elektromagnetische Felder nach Durchführung der geplanten Baumaßnahmen eingehalten würden, die Berechnungen im Erläuterungsbericht und die hierauf gestützte Immissionsprognose seien insoweit unzureichend, weil abschnittsbezogene Begutachtungen sowie eine konkrete Feststellung fehlen würde, ob z.B. die Geländebeschaffenheit oder im näheren Umfeld vorhandene Anlagen eine abweichende Beurteilung begründen würden […].
Sinngemäß haben die Kläger damit die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der 26. BImSchV angesprochen. Diese Vorschrift bestimmt im Wesentlichen, dass Niederfrequenzanlagen, die - wie vorliegend die 1939 gebaute Bahnstromleitung - vor dem 22. August 2013 errichtet worden sind, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so betrieben werden müssen, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung die im Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Gemäß § 3 Abs. 3 der 26. BImSchV sind bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte nach Absatz 1 und Absatz 2 alle Immissionen zu berücksichtigen, die durch (bestimmte, in der Vorschrift genannte) andere Niederfrequenz- und Hochfrequenzanlagen entstehen. Dass die vorliegend einschlägige Erneuerung altersbedingt „verschlissener“ Leitungen und Masten keine Neuerrichtung im Sinn der (strengeren) Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 der 26. BImSchV ist, ergibt sich neben dem klaren Wortlaut auch daraus, dass nach der amtlichen Begründung (BT-Drs. 17/12372, S. 13; wiedergegeben bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 3 der 26. BImSchV 184. Aktualisierung Feb. 2015 Rn. 4) im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG für Bestandsanlagen selbst im Fall wesentlicher Änderungen die bisherige Rechtslage grundsätzlich fortgilt.
Die von den Klägern lediglich pauschal geäußerten und nicht näher erläuterten Zweifel sind indes nicht nachvollziehbar.
2.2.1.1. Im Erläuterungsbericht (vom 15.10.2015) zum streitigen Vorhaben sind unter Nr. 9.3.7.1 (ab S. 35) die vorliegend einschlägigen rechtlichen Maßgaben nach der 26. BImSchV (i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 14.8.2013, BGBl I S. 3266) richtig dargestellt. Hinsichtlich des Erfordernisses der Berücksichtigung weiterer als der planfestgestellten Anlage (§ 3 Abs. 3 der 26. BImSchV) ist dort zutreffend ausgeführt, dass eine diesbezügliche detaillierte Prüfung nur veranlasst ist, wenn eine der in § 3 Abs. 3 der 26. BlmSchV genannten anderen Anlagen überhaupt in einer räumlichen Nähe zur vorliegend streitigen Bahnstromleitung vorhanden ist und eine Gesamtbelastung wahrscheinlich werden lässt.
2.2.1.2. In den anschließenden Kapiteln […] wird ausgeführt, dass nach Durchführung der Maßnahme die maximal zulässigen Werte nach der 26. BImSchV infolge der hier gewählten Abstände der Leiterseile zu vier verschiedenen Bezugs- und Berechnungspunkten (nämlich [Punkt 1] am Boden, [Punkt 2] in ca. 2 m Höhe und [Punkte 3 und 4] nach beiden Seiten) erheblich unterschritten werden. Dies gilt für die Berechnung der elektrischen Feldstärke, die für die vier Bezugspunkte Werte zwischen 0,360 kV/m (Abstand von 10 m waagrecht zum Leiterseil - LS) und 2,363 kV/m (3 m senkrecht zum LS) ergeben hat, während der maximal zulässige Wert für das elektrische Feld einer mit einer Frequenz von 16,7 Hz betriebenen Freileitung nach der 26. BImSchV 5 kV/m beträgt (vgl. Anhang 1 zu §§ 2, 3, 3a, 10 der 26. BImSchV, Frequenzbereich 8-25 Hz). Für einen 6,5 m senkrecht unter dem LS liegenden Bezugspunkt wurde ein Wert von 0,899 kV/m errechnet; dieser Abstand ist deswegen aussagekräftig, weil dem Erläuterungsbericht zufolge alle Masten der Bahnstromleitung Ebensfeld - Steinbach am Wald einen Leiterseilabstand zur Erdoberkante Gelände von mehr als 6,5 m (< 0,899 kV/m) in Feldmitte haben. Selbst der Wert bei einem geringeren Abstand von nur 3 m (2,363 kV/m) läge immer noch um mehr als die Hälfte unter dem gesetzlichen Grenzwert von 5 kV/m. Gleiches gilt auch für die magnetische Flussdichte, deren nach der 26. BlmSchV definierter Grenzwert für das magnetische Feld einer 16,7-Hz-Freileitung rund 300 μƬ (5.000/f = 5.000/16,7 = 299,40 μƬ) beträgt. Demgegenüber wurden für einen Abstand von 6,5 m zum LS ein Wert von 11,8 μƬ und für einen Abstand von 3 m zum LS ein Wert von 36,3 μƬ errechnet (vgl. Nr. 9.3.7 auf S. 35 ff., insbesondere die Tabellen 01 und 02 auf S. 39 und die Zusammenfassung auf S. 41 und S. 42 des Erläuterungsberichts). Die physikalisch-technischen Zusammenhänge elektrischer und magnetischer Felder und die Übertragung dieser Gesetzmäßigkeiten auf den vorliegenden Fall sowie die Herleitung der ermittelten Werte sind im Erläuterungsbericht unter Nrn. 9.3.7.2 und 9.3.7.3 ausführlich erklärt. Hierbei wird auch die mögliche zusätzliche Belastung, die durch Parallelführungen und Kreuzungen der Bahnstromleitung mit 50 Hz-Freileitungen, Niederfrequenzanlagen anderer Energieversorger und ortsfeste Hochfrequenzanlagen entstehen könnte, nicht außer Acht gelassen (Erläuterungsbericht S. 40) und festhalten, dass im Landkreis L... weder solche Parallelführungen noch Kreuzungen mit anderen Energieversorgungsanlagen vorhanden sind (Erläuterungsbericht S. 41).
2.2.1.3. Das EBA folgt im angefochtenen PFB den Ausführungen und Berechnungen im Erläuterungsbericht (PFB Nr. 2.1.1 auf S. 39). Anhaltspunkte dafür, dass es innerhalb des für die Grundstücke der Klägerin zu 2 relevanten Umgriffs in der Nähe der streitigen Bahnstromleitung Niederfrequenz- und Hochfrequenzanlagen der oben unter 2.2.1.1 genannten Art (vgl. deren Definition in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der 26. BImSchV und die Kommentierung bei Nomos-BR/Feldhaus 26. BImSchV/Gerhard Feldhaus, 1. Aufl. 2003, 26. BImSchV § 1 Rn. 4 bis 8) gebe, haben weder die Kläger aufgezeigt noch sind sie den Akten (insbesondere Plänen und Fotos) zu entnehmen. Nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich ist auch, inwiefern an den der Beurteilung im Erläuterungsbericht zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen Zweifel bestehen sollten. Dafür, dass die – von den Klägern lediglich unsubstantiiert begrifflich ins Spiel gebrachte – Geländebeschaffenheit ungewöhnlich wäre und deshalb eine abweichende Beurteilung gebieten könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Über den Einwirkungsbereich, in dem die Kläger wohnen und die streitbefangenen Grundstücke der Klägerin zu 2) liegen, noch hinausgehend hat das EBA im angefochtenen PFB (Nr. B.4.2.17 ab S. 52, S. 55 unten) eine den gesamten Leitungsverlauf betreffende Stellungnahme der Regierung von Oberfranken, Sachgebiet 50 (Technischer Umweltschutz) vom 8. Januar 2016 behandelt und – soweit es um Grenzwerte nach der 26. BImSchV geht – u.a. ausgeführt: Die Berechnungen der Vorhabensträgerin zum elektrischen und zum magnetischen Feld beruhten auf dem thermischen Grenzstrom des für die Bahnstromleitung eingesetzten Leiterseiles, der im normalen Betrieb nicht erreicht werde; es handele sich somit um die Betrachtung eines „worst case“, die für diesen Fall gleichwohl die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte erbracht habe (PFB S. 56 oben). Nach den von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - LAI - erlassenen „Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BlmSchV“ trügen die Immissionen durch andere Hochfrequenzanlagen ab einem Abstand von 300 m nicht mehr relevant zur Vorbelastung bei und machten daher eine gezielte Vorbelastungsermittlung entbehrlich. Hochfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 9 kHz bis 10 MHz seien in der EMF-Datenbank (http://emf3.bundesnetzagentur.de/karte) dargestellt; nach dieser Karte gebe es keine Hochfrequenzanlage innerhalb dieses Abstandes zur Bahnstromleitung und demnach auch keine vorliegend zusätzlich zu berücksichtigenden Immissionen derartiger Anlagen (PFB S. 56 Mitte).
Daher ist der pauschal gehaltene Einwand der Kläger, wonach im PFB abschnittsbezogene Begutachtungen und die konkrete Feststellung fehlten, ob z.B. Geländebeschaffenheit oder im näheren Umfeld vorhandene Anlagen eine abweichende Beurteilung begründeten, nicht geeignet, um Zweifel an der diesbezüglichen Rechtmäßigkeit des PFB zu wecken und ggf. eine weitere Nachprüfung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu veranlassen.
2.2.2. Die Kläger meinen, der PFB missachte das Minimierungsgebot gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der 26. BImSchV und sei deshalb rechtswidrig; insbesondere sei diesem Gebot durch eine Trassenverlegung mit einem größeren Abstand zur Wohnbebauung Rechnung zu tragen. Dem ist nicht zu folgen.
2.2.2.1. Denn § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV gilt nur für die Errichtung und die „wesentliche“ Änderung der dort genannten Stromanlagen. Als wesentlich wird - entsprechend den Abschnitten II.7.8 der „Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAI) Immissionsschutz in der Fassung vom 17./18. September 2014 - eine Änderung dann angesehen, wenn Anlagenteile, die die Immissionen verursachen, verändert werden und [Hervorhebung durch den Senat] dabei nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf die Erfüllung der Schutzpflichten nach § 22 BImSchG und nach der 26. BImSchV auftreten können (Rebentisch in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 4 der 26. BImSchV 184. Aktualisierung Feb. 2015 Rn. 12 m.w.N.). Eine solche nachteilige Veränderung liegt bei der streitgegenständlichen Erneuerung der Bahnstromleitung ersichtlich nicht vor; vielmehr ist vom Gegenteil auszugehen: Weder die Spannung noch die Stromstärke werden bei der Leitungs- und Masterneuerung erhöht; an einigen Stellen bewirkt der Ersatz der bisherigen durch neue Maste mit einer höheren Aufhängung der Leiterseile einen größeren Abstand der stromführenden Leitungen zum Erdboden und dadurch eine allenfalls vorteilhafte Veränderung, nämlich eine Minderung der elektrischen und elektromagnetischen Auswirkungen. § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV ist demnach vorliegend bereits nicht anzuwenden.
2.2.2.2. Außerdem ergibt sich aus der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu der mit der Änderungsverordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3259) erfolgten Erweiterung und Ausdehnung der Vorsorgereglung in § 4 der 26. BImSchV (vgl. BT-Drs. 17/12372, S.14), dass die Begriffe „Errichtung“ und „wesentliche Änderung“ zwar weit zu verstehen sind und daher auch die Planungsphase umfassen. Indes werde die - seinerzeit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der 26. BImSchV noch zu erlassende - Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG, so die amtliche Begründung, festlegen, dass die Prüfung der Minderungsmöglichkeit immer für die festgelegte Trasse und die konkret in Rede stehende Niederfrequenzanlage (z. B. Freileitung, Transformator oder Erdkabel) erfolge; hierbei müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben (insb. hinsichtlich der Kosten der Minderung), indem Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen betrachtet würden. Diese amtliche Begründung ist so zu verstehen, dass nach dem Willen des Normgebers das Minimierungsgebot gemäß § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV ggf. bei Änderungen der jeweiligen Leitung auf der bestehenden Trasse gilt, aber nicht die Forderung einschließt, eine Trassenänderung nur zum Zweck einer noch weitergehenden Minderung elektrischer / elektromagnetischer Felder in Erwägung zu ziehen. In diesem Sinn bestimmt nunmehr Nr. 3.1 der 26. BImSchVVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, BAnz AT vom 3.3.2016 B5 Seite 1): „Die Prüfung möglicher Minimierungsmaßnahmen erfolgt individuell für die geplante Anlage einschließlich ihrer geplanten Leistung und für die festgelegte Trasse. Das Minimierungsgebot verlangt keine Prüfung nach dem im Energiewirtschaftsrecht verankerten sogenannten NOVA-Prinzip - Netzoptimierung vor Netzverstärkung vor Netzausbau - und keine Alternativenprüfung, wie zum Beispiel Erdkabel statt Freileitung, alternative Trassenführung oder Standortalternativen, die nach den sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Planfeststellungsrecht, erforderlich sein können“. In Übereinstimmung hiermit werden in Nr. 5 der 26. BImSchVVwV verschiedene technische Möglichkeiten zur Minimierung aufgelistet und hierbei auch angeführt, dass auch in Betracht kommt, eine Minimierungsmaßnahme nur auf einem Teil der Anlage, z.B. einem Leitungsabschnitt, vorzunehmen. Von einer kleinräumigen Trassenänderung durch gegenüber der Trassenachse seitliche Versetzung eines einzigen oder weniger Masten auf einer kurzen Abschnitt der Bahnstromanlage ist in dieser detaillierten Aufzählung der technischen Möglichkeiten nicht die Rede. Dass alternative Trassenverläufe von § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV nicht erfasst sind, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 14.3.2018 - 4 A 5/17 – juris Rn. 52).
2.2.2.3. Keiner Vertiefung bedarf deshalb der Einwand der Beklagten, wonach gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der 26. BImSchV „das Nähere“ zu dieser Vorschrift in der hierzu inzwischen ergangenen Verwaltungsvorschrift, der 26. BlmSchVVwV, geregelt wird, die aber ihrerseits nach der Übergangsvorschrift unter Nr. 6 nicht für Planfeststellungsverfahren gelte, die bis zum 4. März 2016 beantragt worden sind und für die zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Antrag vorgelegen hat. Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 14.3.2018 - 4 A 5/17 – juris Rn. 47) hat demgegenüber jedoch darauf hingewiesen, dass die 26. BlmSchVVwV nur „das Nähere“ regele und damit die Geltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV nicht hemme. Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesbezüglich der von ihm in Bezug genommenen Auffassung im Schrifttum (Rebentisch in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2017, B 2.26, § 4 26. BImSchV Rn. 23), nicht dagegen den Ausführungen in der amtlichen Begründung (BT-Drs. 17/12372 S. 11).
2.2.2.4. Ungeachtet dessen wird eine gewisse Minderung der elektrischen und elektromagnetischen Einflüsse rein tatsächlich an denjenigen Immissionsorten erreicht, an denen - wie vorliegend am Wohnhaus der Kläger - der Aufhängepunkt der Leiterseile am neuen Mast höher angeordnet ist als beim alten Mast (hier: am Mast Nr. 8415 um 5,4 m höher) und dadurch der Abstand der gespannten Leiterseile zu den tiefer gelegenen Immissionspunkten größer wird. Im Erläuterungsbericht heißt es hierzu (unter Nr. 9.3.7 „Schutzgut Mensch / elektrische und magnetische Felder“ auf S. 37/38): „Bei der Erneuerung der Bahnstromleitung wurde darauf geachtet, dass die bisherigen Bodenabstände nicht verringert werden. Damit wurde aus Sicht des Vorhabenträgers dem Vorsorgegebot entsprochen, die Erneuerung der Bahnstromleitung mit einer Erhöhung der vorhandenen Abstände zu den unter Spannung stehenden Leitungen zu planen“.
2.3. Der PFB genügt auch dem Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr, vgl. zu einer Planfeststellung nach dem EnWG: BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 4 A 5/17 - juris Rn. 73 m.w.N.). Die Planfeststellungsbehörde hat die vom Vorhabensträger aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit getroffene Abwägungsentscheidung - als planerische Entscheidung - abwägend nachzuvollziehen; sie muss dagegen nicht und darf nicht selber planen und sie hat kein Versagungsermessen, wenn das Vorhaben den strikten Vorgaben und dem Abwägungsgebot genügt (BayVGH, U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 – juris Rn. 56, U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 – juris Rn. 25 m.w.N.).
2.3.1. Die technische Alternative einer Erdverkabelung haben die Kläger zwar gegenüber der Vorhabensträgerin im Jahr 2011 angesprochen, wie sich aus deren Antwort an die Bevollmächtigten der Kläger vom 31. Oktober 2011 […] ergibt, in der dargelegt wird, aus welchen technischen und finanziellen Gründen eine Erdverkabelung abgelehnt wird. Danach sind die Kläger auf diese technische Möglichkeit nicht mehr zu sprechen gekommen. Das EBA hat im angefochtenen PFB im Zusammenhang mit Einwendungen der Stadt L... (die u.a. eine neue Trassenführung zur Umgehung von künftigen gewerblichen Nutzflächen in einem Stadtteil verlangt hatte) dargelegt, aus welchen Gründen die technische Variante der Erdverkabelung bei dem streitigen Vorhaben nicht in Betracht komme. Eine sinnvolle, geschweige denn eine als vorzugswürdig sich aufdrängende Alternative kann in einer Erdverkabelung ohne nähere Begründung nicht gesehen werden. Welche anderen technischen Alternativen außer der (an einigen technisch hierfür geeigneten Stellen ergriffenen) Maßnahme einer höheren Leiterseilaufhängung hätten in Betracht kommen sollen, wird von den Klägern nicht gesagt und ist auch nicht ersichtlich.
2.3.2. Soweit es um die Prüfung möglicher Trassenverläufe geht, gehören zu den nach den oben geschilderten Grundsätzen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen zwar neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 – juris). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht insoweit den Sachverhalt nur soweit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung sind relativ zur jeweiligen Problemstellung und der erreichten Planungsphase; sie richten sich jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 – juris Rn. 38; vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 – juris m.w.N.). Aufgabe des Gerichts ist es, die Alternativenabwägung der Planfeststellungsbehörde auf die Einhaltung rechtlicher Schranken hin zu überprüfen. Bei der Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten hat die Behörde einen planerischen Gestaltungsspielraum. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn sich eine räumliche Trassenvariante unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Behörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der Plantrasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt (BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 1/16 - juris Rn. 43, 44 m.w.N.). Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Behörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher nicht schon dann vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 22 A 16.40040 – juris Rn. 19; U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40031 – juris Rn. 39 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 – juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.2016 - 9 A 25.15 – juris Rn. 39 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 – juris).
2.3.3. Nach diesen Grundsätzen hat das EBA keinen Abwägungsfehler begangen. Es hat sich im angegriffenen PFB im Zusammenhang mit der Erörterung verschiedener Einwendungen, darunter denjenigen der Kläger (PFB ab S. 85), auch mit den Forderungen nach einer anderen Trasse befasst (PFB ab S. 89); ein „Abwägungsausfall“ liegt daher nicht vor. Der rechtlichen Prüfung stand hält auch die Entscheidung des EBA, von der Bestandstrasse nicht - großräumig oder kleinräumig - abzuweichen; dabei kann dahinstehen, ob eine großräumige Trassenänderung nicht bereits als zu untersuchende Trassenalternative deswegen ausscheiden müsste, weil es sich dabei um ein anderes Vorhaben, d.h. ein „aliud“ zum Vorhaben der Leitungs- und Mastenerneuerung auf bestehender und schon dinglich gesicherter Trasse handeln würde.
2.3.3.1. Soweit die Kläger ins Feld führen, eine Verlegung der bestehenden Trasse weiter nach Norden hätte nicht nur für sie, sondern auch für andere Wohnanwesen eine Entlastung bedeutet, kann einerseits die Abwägungskontrolle durchaus hinsichtlich fremder Belange insoweit eine gewisse Ausdehnung erfahren, als gleichgerichtete Interessen, wie die Belange benachbarter Anlieger, die nur einheitlich mit den entsprechenden Belangen eines Klägers gewichtet werden können, in die Prüfung einzubeziehen sind (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 6.4.2017 - 4 A 1/16 – juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8 Rn. 128). Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass im Wohngebiet der Kläger einzig das Wohnhaus auf dem nordöstlich angrenzenden Grundstück FlNr. 1908/1 fast genauso nahe an der Bahnstromleitung liegt und damit den Belastungen in ähnlicher Weise ausgesetzt ist wie die Kläger. Alle übrigen Wohnhäuser in dem Wohngebiet (die nächstliegenden befinden sich auf den Grundstücken FlNrn. 1914/4, 1914/1 und 1914/2) haben zur Mittelachse der Bahnstromleitung eine Entfernung, die mehr als doppelt so groß ist wie die Entfernung des Wohnhauses der Kläger zur Leitung. Hinzu kommt, dass - wie oben ausgeführt - selbst auf der Bahnstromleitung so nahe gelegenen Grundstücken wie dem der Kläger die elektrischen und elektromagnetischen Immissionen ohnehin beträchtlich unter den zulässigen Grenzwerten liegen.
2.3.3.2. Das EBA ist der Argumentation der Vorhabensträgerin gefolgt, wonach für die Überspannungsflächen und die Maststandorte der schon bestehenden Bahnstromleitung Dienstbarkeitsverträge bestünden, die für die Erneuerung (d.h. den standortgleichen Ersatz von Seilen, Masten und Fundamenten) genutzt werden könnten. Infolge des Ersatzes des Masten Nr. 8415 durch einen höheren Mast hingen die Leiterseile künftig ca. 2 m höher; dies sei eine der 26. BlmSchV entsprechende Maßnahme zur Minimierung der Beeinflussung durch die Bahnstromleitung. Weitere Maßnahmen zur Minimierung der Beeinflussung seien angesichts des Missverhältnisses zwischen dem hohen Aufwand und der geringen Minimierung der Felder nicht gegeben. Gegen eine Trassenverlegung spreche die Bedeutung der Bahnstromleitung. Sie sei Teil einer wichtigen Nord-Süd-Verbindung innerhalb des 110-kV- Bahnstromleitungsnetzes der DB E2. GmBH. Daher könne die Leitung während der Bauzeit nicht komplett abgeschaltet werden. Dies erschwere den Bau, da die bestehenden Masten am alten Fundament abgeschnitten, mit einem Kran zwischenzeitlich versetzt und über Stahlseile verankert werden müssten. Für die Verankerung werde durchschnittlich eine Fläche von 60 x 60 m benötigt. Erst nach dem Versetzen der Masten könne mit dem Abbruch der alten und dem Bau der neuen Fundamente begonnen werden. Um diese zwischenzeitliche Beeinträchtigung durch die Mastabspannungen zu vermeiden, sei mit den Grundstückseigentümern, auf deren Flurstück ein Mast stehe (auch den Klägern), Kontakt aufgenommen und die Möglichkeit einer Mastverschiebung auf dem gleichen Flurstück geprüft worden. Die Kläger hätten eine solche Mastverschiebung auf der Trassenachse aber abgelehnt. Bei einer seitlichen Verschiebung des Mastes Nr. 8415 um ca. 70 m wären zusätzliche Abspannmasten notwendig, was - im Vergleich zu einem geradlinigen Trassenverlauf - zu höheren Kosten bei Errichtung und Instandhaltung führe und auch einen höheren technologischen und materiellen Aufwand bei einem Wechsel der Seile erfordere. Würden auch andere Grundstückseigentümer eine seitliche Verschiebung des jeweiligen Mastes auf ihrem Grundstück verlangen und diesen Forderungen nachgegeben, so entstünde eine Freileitung mit unnötig vielen Winkelpunkten und einer unnötigen Gesamtlänge.
Die Vorhabensträgerin habe aufgrund mehrerer Forderungen noch eine weitere Variante betrachtet, bei der nicht nur der Mast Nr. 8415 betroffen wäre, sondern die Mastreihe von Nrn. 8412 bis 8417. Dies würde zwar einen geradlinigen Trassenverlauf von Mast Nr. 8413 bis Nr. 8416 ermöglichen, allerdings müssten von den fordernden Dritten die Kosten für die dadurch erforderliche Umtrassierung, wie die Planung, die Grundstücksentschädigung, der Bau der Trasse und mögliche landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen getragen werden. Die Mehrkosten für diese Variante würden sich nach einer groben Schätzung auf ca. 200.000 € belaufen. Eine Verschiebung der mit bestehenden Dienstbarkeiten gesicherte Trasse würde (außer höheren Kosten für zusätzliche Abspannmaste) auch Mehrkosten für Planung, Grundstücksentschädigungen, den Bau und mögliche landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen zur Folge haben, in rechtlicher Hinsicht außerdem noch in großem Umfang neue Betroffenheiten. Die Vorhabensträgerin habe daher nachvollziehbar die Alternative einer Trassenverschiebung frühzeitig aus der weiteren Planung ausscheiden dürfen (PFB S. 64 bis 66).
Soweit die Kläger bezüglich einer Trassenänderung eingewandt haben, die hierdurch (erstmals oder stärker) betroffenen Eigentümer anderer Grundstücke wären mit einer solchen Änderung einverstanden gewesen, ist dieser Einwand nicht geeignet, einen Rechtsmangel der Abwägung durch das EBA zu belegen. Das EBA hat hierzu nämlich erwidert, dass es bis zum Schriftsatz der Kläger vom 12. April 2019 hiervon nichts gewusst und die Namen der betroffenen Eigentümer nicht gekannt habe und dass Einverständniserklärungen bis heute weder der Beklagten vorlägen noch Inhalt der Verfahrensunterlagen seien. Letzteres trifft zu, und die Kläger haben auf diesen Einwand des EBA nichts Gegenteiliges erwidert. Es ist demnach – sofern es überhaupt darauf ankommen sollte – völlig ungewiss, ob und in welcher Form und mit welchem Inhalt die Eigentümer der bei einer Trassenverlegung betroffenen Grundstückseigentümer überhaupt ein rechtlich bindendes Einverständnis (auch mit einer künftigen dinglichen Grundstücksbelastung) erklärt haben, das geeignet gewesen wäre, das rechtliche Gewicht der mit einer solchen Trassenverlegung notwendigerweise verbundenen erstmaligen oder schwereren Betroffenheit abzusenken, so dass diese Betroffenheit einer Trassenverlegung weniger stark entgegenstünde.
Zutreffend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2019 auch darauf hingewiesen, dass eine großräumigere, mehrere Leitungsmasten umfassende Trassenänderung (wie auf dem Luftbild […] eingezeichnet), aber auch die von den Klägern gewünschte Verschiebung des Mastes Nr. 8415 um ca. 70 m (von FlNr. 1911 auf FlNr. 1908) Rodungen von Waldbeständen erfordern würde, gegen die das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bedenken erhoben habe. Die Notwendigkeit von Rodungen bei derartigen Trassenänderungen wird belegt durch das genannte Luftbild […] sowie das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebene Luftbild, das zu der Planskizze […] gehört. Die Forderung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth (Schreiben vom 24.2.2016, Az. L 2.2 - 8250 - My/Ju) hat das EBA im angefochtenen PFB dahingehend wiedergegeben, dass in Oberfranken in den letzten Jahren vermehrt Waldflächen für Infrastrukturmaßnahmen in Anspruch genommen worden seien (Stromleitungen, Autobahn, ICE-Trasse, Ortsumgehungen, usw.), so dass 67 ha Rodungsfläche 14 ha Aufforstungsflächen gegenüber stünden. Das Bayerische Waldgesetz fordere die Walderhaltung bzw. die Mehrung des Waldes; dieses Ziel werde in Oberfranken nicht erreicht. Deshalb - so das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - müsse gefordert werden, dass bei der Erneuerung der 110 kV-Leitung keine neuen Rodungen stattfänden und bei der Inanspruchnahme von Waldrändern im Zuge der Baumaßnahmen „offene Westränder“ möglichst vermieden würden. Das EBA hat dieser Forderung Rechnung getragen, indem es - der Planung der Vorhabensträgerin gemäß - die Bahnstromleitung im Bereich der bereits dinglich gesicherten Schutzstreifen, auf dem (nur) im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen regelmäßig Gehölzrückschnitte durchgeführt würden, planfestgestellt und somit neue Rodungen vermieden hat (vgl. PFB S. 22).
2.3.4. In der Gesamtschau vermag der Verwaltungsgerichtshof einen Abwägungsfehler bei der Auswahl der technischen Variante oder der Beibehaltung der Bestandstrasse (gegenüber einer der von den Klägern ins Feld geführten Trassenänderungen) nicht zu erkennen. Das EBA hat der Vermeidung der vorgenannten Nachteile planerischer Alternativen rechtsfehlerfrei Vorrang vor den Belangen der Kläger eingeräumt. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge der Kläger konnten daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V. mit § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene ist mit ihrem Klageabweisungsantrag ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO); es entspricht daher im Regelfall – und so auch hier – der Billigkeit im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Klägern aufzuerlegen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.
Gericht | VGH München |
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Typ | Urteil |
Datum | 25.10.2019 |
Normen | § 18 Abs. 1 S. 2 AEG, § 18c AEG, § 31 Abs. 2 BauGB, § 3 Abs. 6 S. 2 BImSchG, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, § 48 BImSchG, § 42 Abs. 2 VwGO, § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO, § 154 VwGO, § 159 S. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 75 Abs. 1a VwVfG, § 100 Abs. 1 ZPO, § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO, § 2 26. BIm-schV, § 3 Abs. 1 S. 1 26. BIm-schV, § 3 Abs. 2 26. BIm-schV, § 3 Abs. 3 26. BIm-schV, § 3a 26. BIm-schV, § 4 Abs. 2 26. BIm-schV, § 10 26. BIm-schV, Nr. 6 26. BIm-SchVVwV |
Stichworte | Planfeststellungsrecht, Planfeststellung für die (wegen altersbedingten Verschleißes nötige) Erneuerung, einer Bahnstromleitung unter Beibehaltung der Leistung, der Maststandorte, des Mindestabstands der Leiterseile zum Boden und der bestehenden Dienstbarkeiten, wesentliche Änderung einer Niederfrequenzanlage (26. BImSchV), Minimierungsgebot nach § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV, Recht auf gerechte Abwägung in der Planfeststellung, Anfechtungsklage, Trassenwahl |
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