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VG Köln, Urteil vom 27.11.2020

Az.: 18 K 5452/18

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Tenor:

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das als Dienstleister im Gleisbausektor tätig ist. Sie verfügt über keine Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a AEG. Die Beigeladene ist ein bundeseigenes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Großteil des Schienennetzes in Deutschland betreibt.

Die Klägerin meldete am 09.03.2017 bei der Beigeladenen Zugtrassen zum Gelegenheitsverkehr für den 12.03.2017 (Zugnummer […]) für die Relation H. Hbf […] und D. Sachgebiet: Regulierungsrecht Gericht: VG Köln Entscheidungsdatum: 27.11.2020 Aktenzeichen: 18 K 5452/18 Dokumenttyp: Urteil Normen: § 68 ERegG, § 66 ERegG, § 10 ERegG, § 11 ERegG, § 19 ERegG Stichworte: Ablehnung Trassenanmeldung, übergeordnetes Netz, Klagebefugnis, Aufsichtsbehörde, Sicherheitsbescheinigung 2 […] und für den 13.03.2017 (Zugnummer […]) für die Relation D. […] und H. Hbf […] an. Die Trassenanmeldungen wurden von der Beklagten zurückgewiesen. Als Begründung für die Zurückweisung wurde unter „Hinweise aus der Konstruktion“ angegeben: „Zurückweisung gem. fehlender Sicherheitsbescheinigung. Fahrt über Strecken des Fernverkehrs nicht erlaubt. In H. Hbf verkehrt planmäßig der SPFV. Trassenanmeldung gem. fehlender Sicherheitsbescheinigung zurückgewiesen.“

Mit Schreiben vom 19.07.2017 wandte sich die Klägerin an die Bundesnetzagentur und machte die Verletzung ihres Zugangsrechts geltend. Darin führte sie aus, dass seitens des Eisenbahn-Bundesamtes und der Beigeladenen behauptet werde, sie habe Strecken befahren, auf denen Züge des Schienenpersonenfernkehrs (im Folgenden: SPFV) verkehrten. Dies sei nicht zutreffend und jedenfalls nicht nachvollziehbar, weil es am Nachweis und an einem Register fehle, dem Strecken, auf denen gemäß § 2 Abs. 19 AEG a.F. Züge des SPFV verkehrten, entnommen werden könnten. Zudem werde die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 20 AEG a.F. hinsichtlich Übergangsbahnhöfe nicht beachtet. Ferner werde nicht unterschieden, ob es sich bei der befahrenen Infrastruktur um einen Schienenweg i.S.d. § 2 Abs. 19 AEG a.F. handele oder um eine Serviceeinrichtung. Als „beispielhaft“ fügte die Klägerin die Zurückweisungen für die vorgenannten Trassenanmeldungen vom 09.03.2017 bei. Die Zurückweisung sei rechtswidrig, weil sie „auf eine Serviceeinrichtung und nicht streckenbezogen“ begründet werde. Es werde um Prüfung des Sachverhalts gebeten.

Die Bundesnetzagentur leitete am 31.07.2017 ein Vorermittlungsverfahren ein (Az. 10.030-F-17-946), in dessen Rahmen sie verschiedene Fragen zur Sachverhaltsaufklärung an die Beigeladene richtete.

Mit Antwortschreiben vom 16.08.2017 führte die Beigeladene aus, dass die von der Klägerin bestellten Fahrten auf (Teil-)Strecken mit SPFV hätten durchgeführt werden sollen, was nicht zulässig sei, da sie dazu eine Sicherheitsbescheinigung benötige. Das Eisenbahn-Bundesamt habe beabsichtigt, einen Bescheid gegen die Beigeladene zu erlassen, in dem ihr habe untersagt werden sollen, der Klägerin Trassen anzubieten, die diese ohne Sicherheitsbescheinigung nicht befahren dürfe. Nachdem die Beigeladene kurzfristig eine Weisung herausgegeben habe, in der die Notwendigkeit des Vorliegens einer Sicherheitsbescheinigung noch einmal ausdrücklich dargelegt worden sei, habe das Eisenbahn-Bundesamt auf den Erlass des Bescheides verzichtet. Die Trassenanmeldungen der Klägerin seien „gemäß Ziffer 4.2.1.1.“ der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (im Folgenden: SNB) zur Plausibilisierung an die Klägerin zurückgewiesen worden. Dieses Vorgehen mit Verweis auf §7 aAEG a.F. und die daraus resultierende Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung sei vorab telefonisch mit der Klägerin abgestimmt, woraufhin diese auf die genauer bezeichneten Trassen verzichtet habe. Dies sei dahingehend gewertet worden, dass die Anmeldung im rechtlichen Sinne zurückgenommen worden sei. Technisch sei dies, ebenfalls im Einvernehmen mit der Klägerin, durch eine Zurückweisung im Trassenportal-Netz umgesetzt worden. Da keine Trassen abgelehnt worden seien, sei auch keine Unterrichtung der Bundesnetzagentur nach § 72 Satz 1 Nr. 2 ERegG erforderlich gewesen.

Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 28.08.2017, dass die Behauptungen der Beigeladenen zu Absprachen mit der Klägerin und dem angeblichen Verzicht sowie 3 der Rücknahme von Trassenanmeldungen unzutreffend seien. Mit E-Mail vom 07.09.2017 wies die Klägerin gegenüber der Beklagten darauf hin, dass Gegenstand der Beschwerde die konkrete Trassenablehnung der Beigeladenen vom 09.03.2017 sei.

Am 13.09.2017 fand ein Erörterungstermin zwischen den Beteiligten statt, genauer Inhalt zwischen den Beteiligten streitig ist und an dem auch das Eisenbahn-Bundesamt teilnahm.

Im anschließenden weiteren Schriftverkehr diskutierten die Beteiligten insbesondere über das Vorliegen einer Alternativstrecke. Die Bundesnetzagentur bat die Klägerin schließlich, darzulegen, welche konkreten – in die Zukunft gerichteten – Maßnahmen sie vorliegend von der Bundesnetzagentur erwarte. Die Klägerin teilte daraufhin am 24.01.2018 mit, dass die Bundesnetzagentur den Verstoß festzustellen und die Beigeladene zu verpflichten habe, künftig den Zugangsanspruch der Klägerin gemäß § 11 ERegG auf Netzen des Regionalverkehrs i.S.d. § 2 Abs. 19 AEG a.F., auch soweit die Klägerin gemäß § 2 Abs. 20 AEG a.F. über die Netze hinaus bis in den Übergangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Netzes, zu erfüllen. Außerdem sei anzuordnen, dass die Beigeladene die von ihr betriebenen Regionalnetze einschließlich der Übergangsbahnhöfe künftig transparent kategorisiere und kartiere.

Mit E-Mail vom 29.01.2018 führte die Beigeladene gegenüber der Bundesnetzagentur aus, dass in dem Erörterungstermin am 13.09.2017 zwischen der Bundesnetzagentur, dem Eisenbahn-Bundesamt und der Beigeladenen vereinbart worden sei, dass künftig keine Trassenanmeldungen der Klägerin mehr wegen fehlender Sicherheitsbescheinigung abgelehnt werden sollten. Die Beigeladene werde das Eisenbahn-Bundesamt in solchen Fällen aber stets informieren und die jeweiligen Vorgänge weiterleiten.

Die Klägerin teilte dazu am 01.02.2018 mit, dass durch diese Verfahrensweise zum einen die Verletzung ihres Zugangsanspruchs nicht beseitigt werde und zum anderen die Beigeladene aus Transparenzgründen zu verpflichten sei, die Regionalnetze und Übergangsbahnhöfe zu kategorisieren, zu benennen und bekanntzumachen. Die Bundesnetzagentur leitete daraufhin ein Vorabprüfungsverfahren ein.

In ihrer E-Mail vom 26.02.2018 wies die Bundesnetzagentur die Klägerin zunächst darauf hin, dass im Hinblick auf das am 13.09.2017 festgelegte Vorgehen und die Erklärung der Beigeladenen keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr für eine Trassenablehnung wegen fehlender Sicherheitsbescheinigung erkennbar seien. Hinsichtlich des weiteren Begehrens der Feststellung einer Verletzung des für den „13.03.2017“ begehrten Zugangsanspruchs sei kein Feststellungsinteresse der Klägerin erkennbar. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und Präzisierung ihrer Beschwer gegeben.

Mit Schriftsatz vom 01.03.2018 führte die Klägerin aus, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vorrangig die Verletzung ihres Zugangsanspruchs gemäß § 10 ERegG durch die Trassenablehnung der Beigeladenen vom 09.03.2017 sei, die mindestens bis zur Mitteilung der Beigeladenen in der E-Mail vom 29.01.2018 angedauert habe. In dem gemeinsamen Termin vom 13.09.2017 habe die Beigeladene dies noch nicht zugesichert, sondern die Trassenablehnung verteidigt. Zudem werde 4 der Zugangsanspruch dadurch verletzt, dass die Beigeladene bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Register geführt habe, aus dem sich ergebe, welche Strecken als Regionalnetze i.S.d. § 2 Abs. 19 AEG a.F. und welche Bahnhöfe als Übergangsbahnhöfe i.S.d. § 2 Abs. 20 AEG a.F. fungierten. Aufgrund der noch andauernden Verletzung des Zugangsanspruchs fehle es auch nicht an einer Wiederholungsgefahr für eine Entscheidung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ERegG. Anders als § 68 Abs. 3 ERegG erfordere § 68 Abs. 2 ERegG keine noch andauernde Verletzung des Zugangsanspruchs, da in § 68 Abs. 2 ERegG nicht danach differenziert werde, ob die Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zu treffen sei. Daher sei die Beschlusskammer befugt, die Rechtswidrigkeit der Trassenablehnung und die unzureichende Kategorisierung festzustellen. Ferner sei sie gemäß § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 Nr. 4, 2. Alt ERegG befugt, das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens, das am 09.03.2017 mit der Ablehnung der Trassenanmeldung geendet habe, und die unzureichende Kategorisierung des Streckennetzes und der Übergangsbahnhöfe mit Wirkung für die Zukunft feststellend aufzuheben und für ungültig zu erklären. Ein Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse ergebe sich aus dem auf der Hand liegenden Schaden, den die Verletzung des Zugangsanspruchs der Klägerin verursacht habe. Die Klägerin habe sich eines Dienstleisters bedienen müssen, um ihre Verträge erfüllen zu können, was erhebliche Kosten verursacht habe. Eines besonderen Feststellungsinteresses bedürfe es nach den Befugnisnormen der § 66, § 68 ERegG und den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 35 VwVfG nicht, zumal die Bundesnetzagentur die Entscheidungen gemäß § 66 Abs. 4, § 68 ERegG auch von Amts wegen in einem Verfahren zu treffen habe.

Am 01.06.2018 übersandte die Beigeladene der Bundesnetzagentur einen noch nicht veröffentlichten Link zum neuen ISR-Viewer und gab an, wie daraus ersichtlich sei, ob Personenfernverkehr auf der Strecke stattfinde. 10 % der Angaben würden noch validiert. In der Folgezeit wurde der neue ISR-Viewer ausweislich eine Information der Beigeladenen auf ihrer Website noch im Juni 2018 veröffentlicht.

Im streitgegenständlichen Beschluss vom 02.07.2018 (Az. BK10-18-0017_Z) legte die Beschlusskammer 10 der Bundesnetzagentur das Vorbringen der Klägerin dahingehend aus, dass diese sinngemäß beantragt habe, die Rechtswidrigkeit der „Ablehnung“ ihrer Trassenanmeldungen vom 09.03.2017 für Zugfahrten auf der Eisenbahninfrastruktur der Beigeladenen am 12. und 13.03.2017 (Zugnummern […]) festzustellen (Antrag zu 1.), die Beigeladene zu verpflichten, eine Bestimmung in ihre SNB aufzunehmen, wonach bei der Anmeldung von Zugtrassen keine Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a AEG a.F. vorzulegen sei (Antrag zu 2.) und die Beigeladene zu verpflichten, als Bestandteil der SNB ein Register einzuführen bzw. bestehende Register dergestalt zu ergänzen, dass das Streckennetz der Beigeladenen nach Regionalnetzen i.S.d. § 2 Abs. 19 AEG und Bahnhöfe als Übergangsbahnhöfe i.S.d. § 2 Abs. 20 AEG a.F. kategorisiert würden (Antrag zu 3.) und lehnte diese Anträge der Klägerin ab.

Der Antrag zu 1. sei mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Die Klägerin habe den von ihr behaupteten, durch die nicht erfolgte Trassenzuweisung entstandenen Schaden hinsichtlich der rechtlichen Grundlage und der Höhe der Schadensersatzansprüche gegen die Beigeladene als Beschwerdegegnerin 5 des Verwaltungsverfahrens, für deren gerichtliche Geltendmachung wiederum die vorliegend begehrte Feststellung benötigt würde, nicht hinreichend substantiiert. Soweit die Klägerin sich auf eine Wiederholungsgefahr berufe, versuche sie dieser bereits mit dem Antrag zu 2. zu begegnen. Daher könne hierdurch ebenfalls kein Feststellungsinteresse begründet werden.

Der Antrag zu 2. sei unbegründet. Die Forderung der Beigeladenen nach Vorlage einer Sicherheitsbescheinigung bei Einreichung einer entsprechenden Trassenanmeldung stelle sich als angemessen im Sinne des § 11 Abs. 1 ERegG DAR. Die Beigeladene sei als Betreiberin der Schienenwege nach § 4 Abs. 3 AEG verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen. Sie sei auch durch das Eisenbahn-Bundesamt dazu angehalten worden, die Vorlage entsprechender Sicherheitsbescheinigungen einzufordern. Die begehrte Regelung erweise sich hingegen als nicht eisenbahnrechtskonform.

Auch der Antrag zu 3. sei unbegründet. Die Beigeladene sei jedenfalls in der gewünschten Detailschärfe nicht nach dem Transparenzgebot des § 11 Abs. 1 ERegG zur Erstellung des gewünschten Registers verpflichtet. Die Zugangsberechtigten könnten seit Mai 2018 zudem über die frei zugängliche IT-Anwendung Stredax/ISRViewer Informationen darüber erlangen, ob auf bestimmten Eisenbahnstrecken der Beigeladenen Züge des SPFV verkehrten. Diese sei über Ziffer 3.3 Bestandteil der SNB 2019 der Beigeladenen.

Dagegen hat die Klägerin am 02.08.2018 Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus: Die bei der Beklagten eingereichte Beschwerde sei gemäß § 66 Abs. 3 und 4 ERegG i.V.m. § 8 Abs. 2 und 3 ERegG und gemäß § 66 Abs. 1 ERegG i.V.m. § 68 Abs. 1 ERegG zulässig und begründet. Da die Beigeladene den Abschluss eines Einzelnutzungsvertrages auf Verschaffung des Zugangs durch die Zurückweisung verweigert habe, sei nach § 66 Abs. 3 ERegG eine Vereinbarung über den Zugang nicht zustande gekommen. Die Beklagte sei daher nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ERegG verpflichtet gewesen, die Ablehnung der Trassenanmeldung für unwirksam zu erklären und den Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Einzelnutzungsvertrages im vorgenannten Sinne sowie die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Trassenanmeldungen festzustellen. Nach § 68 Abs. 2 ERegG sei die Beklagte zudem verpflichtet gewesen, die Ablehnung rückwirkend aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Trassenablehnung mit Wirkung für die Zukunft festzustellen, da § 68 Abs. 2 ERegG – anders als dessen Absatz 3 – nicht auf eine Entscheidungsbefugnis mit Wirkung für die Zukunft beschränkt sei. Die Pflicht der Beklagten zur Feststellung der Unwirksamkeit/Rechtswidrigkeit der Trassenablehnung folge auch aus § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ERegG, wobei vorliegend die Änderung der Ablehnung wegen Zeitablaufs in Form der Feststellung vorzunehmen sei, wie sich aus dem Sinn und Zweck der § 66, § 68 ERegG ergebe.

Die Pflicht, die Ablehnungen der Trassenanmeldungen für unwirksam zu erklären, ergebe sich auch unmittelbar aus § 66 Abs. 3 Satz 1 ERegG, da die Beklagte danach auf Antrag und von Amts wegen verpflichtet sei, Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu überprüfen, woraus sich zugleich die Pflicht ergebe, die Rechtswidrigkeit solcher Entscheidungen festzustellen.

Die Antragsfrist des § 66 Abs. 3 Satz 2 ERegG gelte im vorliegenden Fall nicht, weil es sich bei der Beigeladenen nicht um eine Betreiberin einer Serviceeinrichtung und bei den Trassenanmeldungen um solche zum Gelegenheitsverkehr handele. Für letztere sei keine gesetzliche Frist geregelt, sodass es auch nicht auf Annahmefristen in den SNB der Beigeladenen ankomme. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht.

Schließlich sei die Beklagte aufgrund des rechtswidrigen Ergebnisses des Zuweisungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 Nr. 4 ERegG i.V.m. § 68 Abs. 3 ERegG verpflichtet, mit Wirkung für die Zukunft die Ungültigkeit der Trassenablehnungen festzustellen bzw. zu erklären. Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 Nr. 4 ERegG stelle eine Regelung i.S.d. § 68 Abs. 3 ERegG DAR.

Die Auffassung, wonach die Beklagte gemäß § 66, § 68 ERegG nicht befugt sein soll, eine rückwirkende Entscheidung zu treffen, liefe dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften zuwider und führte auch zu einem nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 09.11.2017 – Az. C-489/15) lückenlosen Rechtsschutz. Die Beklagte müsse aufgrund des Unionsrechts berechtigt und verpflichtet sein, ausschließlich zuständig und allumfassend die Zugangsrechte der Zugangsberechtigten zu wahren und den Wettbewerb zu überwachen.

Schließlich sei die Beklagte auch nach allgemeinen Befugnissen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen gemäß § 35 Satz 1 VwVfG berechtigt und verpflichtet, die Zugangsverletzung und Rechtswidrigkeit der ablehnenden Zuweisungsentscheidung mit einem Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit festzustellen.

Die Entscheidungen nach § 66, § 68 ERegG bedürften auch keines besonderen Feststellungsinteresses. Ein solches könne der Klägerin aber auch nicht abgesprochen werden, da ihr durch das rechtswidrige und anhaltende Zuweisungsverfahren und die Ablehnung der Trassenanmeldungen ein erheblicher Schaden entstanden sei. Ferner ergebe sich ein Feststellungsinteresse auch aus der Wiederholungsgefahr, denn ihr sei aufgrund der rechtswidrigen Trassenablehnungen und des diesen zugrunde liegenden Zuweisungsverfahrens seit dem 09.03.2017 kein Zugang mehr gewährt worden, was seinen Grund vor allem auch darin habe, dass mangels Infrastrukturregister für Regionalbahnen nicht erkennbar sei, welche Strecken ohne Sicherheitsbescheinigung befahren werden dürften.

Durch die Zurückweisung der Trassenanmeldungen der Klägerin sei sie in ihrem Zugangsrecht aus § 10, § 11 ERegG verletzt. Für eine Zugfahrt zwischen H. Hbf […] und D. […] sei keine Sicherheitsbescheinigung erforderlich.

Aus der IT-Anwendung Stredax/ISR-Viewer sei weder bei Einreichung der Beschwerde noch bei Klageerhebung erkennbar gewesen, welche Schienenwege zu einem Netz des Regionalverkehrs i.S.d. § 2 Abs. 19 AEG a.F. gehörten und auf welchen SPFV verkehre oder welche Bahnhöfe als Übergangsbahnhöfe i.S.d. § 2 Abs. 20 AEG a.F. gölten. Dieser seien lediglich Streckenmerkmale zu entnehmen, ohne dass eine Kategorie hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung enthalten sei. Es werde bestritten, dass das Infrastrukturregister ab Mai 2018 zur Verfügung gestanden habe und dass ein solches vollständig gewesen sei und insbesondere alle 7 Strecken enthalten habe, auf denen SPFV verkehrt habe. Daher seien Regionalbahnen als Zugangsberechtigte nicht in der Lage gewesen, ihren Zugangsanspruch wahrzunehmen. Die Pflicht der Beigeladenen zur Einrichtung und Veröffentlichung eines nachvollziehbaren und transparenten Infrastrukturregisters folge zudem aus § 19 Abs. 3 ERegG i.V.m. Anlage 3 Ziffer 1 ERegG sowie aus dem Durchführungsbeschluss 2014/880/EU (aufgehoben mit DVO (EU) 2019/777 vom 16.05.2019) sowie den Richtlinien 2004/50/EG, 2007/32/EG und insbesondere Art. 35 der Richtlinie 2008/57/EU.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 02.07.2018 aufzuheben und diese zu verpflichten, die Ablehnung ihrer Trassenanmeldungen vom 09.03.2017 durch die Beigeladene für Zugfahrten der Klägerin auf Eisenbahninfrastruktur der Beigeladenen am 12. und 13.03.2017 (Zugnummern […]) für unwirksam zu erklären (1.) sowie die Beklagte dazu zu verpflichten, die Beigeladene zu verpflichten, die Netzbeschreibung gemäß Ziffer 3.3 ihrer Schienennetz-Nutzungsbedingungen so zu ergänzen, dass erkennbar ist, welche Schienenwege zu welchem Netz des Regionalverkehrs gehören und auf welchen Schienenwegen Züge des Personenfernverkehrs verkehren sowie welche Bahnhöfe Übergangsbahnhöfe darstellen (2.). Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über die Beschwerde der Klägerin vom 19.07.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Nach der Änderung des AEG mit Wirkung zum 29.03.2019 (BGBl. I, S. 347) hat die Klägerin den Rechtstreit bezüglich des Klageantrags zu 2. mit Schriftsatz vom 14.01.2020 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 30.09.2020 angeschlossen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Beschluss der Beklagten vom 02.07.2018 unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Ablehnung der Trassenanmeldungen der Klägerin vom 09.03.2017 durch die Beigeladene für Zugfahrten der Klägerin auf der Eisenbahninfrastruktur der Beigeladenen am 12. und am 13.03.2017 (Zugnummern […]) für unwirksam und ungültig zu erklären,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, die Einschränkungen des Infrastrukturnutzungsvertrages der Klägerin und der Beigeladenen durch die Beigeladene aufgrund der Ablehnungen der Trassenanmeldungen der Klägerin vom 09.03.2017 durch die Beigeladene für Zugfahrten der Klägerin auf der Eisenbahninfrastruktur der Beigeladenen am 12. und am 13.03.2017 (Zugnummern […]), wonach die Klägerin die Strecken der Beigeladenen zwischen H. Hbf […] und D. […] nicht ohne Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a AEG a.F. befahren durfte, für unwirksam zu erklären,

weiter hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, über die Beschwerde der Klägerin vom 19.07.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte widerspricht der Klageänderung und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei mangels Vorliegen einer Klagebefugnis bereits unzulässig. Eine Klagebefugnis ergebe sich weder aus § 68 Abs. 2 ERegG noch aus dessen Absatz 3. Die begehrte Verpflichtung, die Ablehnung der Trassenanmeldung für unwirksam zu erklären, sei bereits vom Wortlaut des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ERegG nicht gedeckt, da dieser sich nur auf „entgegenstehende Verträge“ beziehe. Die Aufhebung der Trassenablehnung sei auch keine Änderung der Entscheidung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ERegG oder eine Entscheidung über die Geltung des Vertrags nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ERegG. § 68 Abs. 3 ERegG ermögliche nur die Unwirksamerklärung mit Wirkung für die Zukunft. Vorliegend gehe es der Klägerin aber um einen in der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Sachverhalt.

Auch soweit das Begehren der Klägerin nach Auslegung auf die Verpflichtung zur Feststellung gerichtet sei, fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Das ERegG enthalte keine Vorschrift, die eine Feststellung durch die Beklagte ausdrücklich vorsehe. Auch im Wege der Auslegung lasse sich nicht ermitteln, dass eisenbahnregulierungsrechtliche Vorschriften eine Feststellung durch die Beklagte ermöglichten. Ohne Rechtsgrundlage im ERegG fehle es der Beklagten aber an der Befugnis, die begehrte Feststellung auszusprechen. Eine Feststellung von allein in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnissen liefe der Konzeption der behördlichen Entscheidungsbefugnisse, wie sie sich nach Auslegung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen ergebe, zuwider: So deute der Wortlaut von § 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 3 ERegG, anders als der des § 68 Abs. 2 ERegG, darauf hin, dass die Beklagte nur mit Wirkung für die Zukunft tätig werden dürfe. § 38 Abs. 4 TKG zeige, dass eine Ungültigkeitserklärung auch nicht per se Rückwirkung haben wirken müsse. § 66 Abs. 4 Nr. 6 und 7 ERegG erfassten zudem nur die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte/sonstiger Entgelte, „die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte“. Eine gleichwohl erfolgende Anwendung der Generalklausel in § 66 Abs. 1 ERegG i.V.m. § 68 Abs. 2 ERegG wäre als Umgehung zu werten. Auch die Entstehungsgeschichte des ERegG spreche dafür, dass sich die mit einer Beschwerde zu treffende Maßnahme nicht auf Sachverhalte in der Vergangenheit beziehen dürfe. Die Gesetzesmaterialien ließen den Schluss zu, dass der Gesetzgeber schlicht beabsichtigt habe, von einer Fortgeltung der bisherigen Rechtslage auszugehen, die nur ein Handeln der Regulierungsbehörde mit Wirkung für die Zukunft vorgesehen habe.

Auch eine systematische Auslegung gelange zu dem Schluss, dass die Beklage auf der Grundlage der im ERegG enthaltenen Befugnisnormen keine rückwirkenden Anordnungen treffen könne. Zudem spreche auch ein Vergleich mit § 65 Abs. 3 EnWG gegen die Möglichkeit der Beklagten rückwirkend tätig zu werden.

Entscheidungen der Regulierungsbehörde entfalteten zudem rechtliche Wirkungen für alle davon Betroffenen des Eisenbahnsektors. Die Aufgabe der Regulierungsbehörde zeige sich besonders am Beispiel der Nutzungsbedingungen mit ihrer Rechtsgewährleistungs- und Vereinheitlichungsfunktion. Dieses Telos sei auch auf andere Zugangsentscheidungen übertragbar. Da der Zugang für die Vergangenheit nicht mehr 9 gewährt werden könne, sei der Zukunftsbezug der Entscheidungen der Regulierungsbehörde offensichtlich.

Im Ergebnis dürfte zudem jedenfalls davon auszugehen sein, dass bei Anträgen zur Überprüfung nicht zustande gekommener Vereinbarungen über den Zugang im Gelegenheitsverkehr im Rahmen des § 66 Abs. 3 ERegG eine Frist von fünf Arbeitstagen gelte.

Der ursprünglich von der Klägerin begehrte Hauptantrag zu 2. sei ebenfalls unzulässig gewesen, da es der Klägerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der geänderten Rechtslage gefehlt habe, mit der die Definitionen der Netze des Regionalverkehrs und der Regionalbahnen gestrichen und der Begriff des übergeordneten Netzes aufgenommen worden sei. Maßgeblicher Zeitpunkt sei insoweit der der letzten mündlichen Verhandlung. In ihrem Schriftsatz vom 11.06.2019 führt die Beklagte zudem aus, dass Stredax/ISR-Viewer sehr wohl zu entnehmen sei, auf welchen Schienenwegen SPFV verkehre.

Die Beigeladene, die mit Beschluss vom 21.09.2020 beigeladen worden ist, widerspricht der Klageänderung und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei in Bezug auf den Hauptantrag zumindest unbegründet. Der Antrag nach § 66 Abs. 3 ERegG sei jedenfalls verfristet gewesen, da die Klägerin erst mit Schreiben vom 19.07.2017 eine Beschwerde bei der Beklagten erhoben habe und damit nicht innerhalb der Frist, in der das Angebot zum Abschluss angenommen werden könne. Ziffer 4.2.2.4. der SNB für den Netzfahrplan 2017 enthalte eine Frist von 24 Stunden für die Annahme von Trassenangeboten im Gelegenheitsverkehr. Außerdem sei jedenfalls eine analoge Anwendung für Entscheidungen im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs zwingend anzunehmen. Auf die von der Beigeladenen vorgelegten SNB 2017 wird Bezug genommen (Beiakte 2).

Ein Rückgriff auf § 66 Abs. 4 ERegG sei ausgeschlossen, da § 66 Abs. 3 ERegG spezieller sei und anderenfalls die dort vorgesehene Fristenregelung ins Leere laufen würde. Ferner könne die Regulierungsbehörde auf der Grundlage von § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 ERegG keine Rückwirkung erzielen. § 66 Absätze 3 und 4 ERegG gingen als speziellere Vorschriften zudem § 66 Abs. 1 ERegG vor.

Einen allgemeinen Feststellungsanspruch kenne das ERegG nicht. Zielsetzung der Normen sei vielmehr, der Regulierungsbehörde Möglichkeiten einzuräumen, bei Rechtsverstößen das Verhalten des Eisenbahninfrastrukturunternehmen sofort zu untersagen oder zu ändern oder für die Zukunft. Selbst wenn man Feststellungsregelungen für in der Vergangenheit liegendes Verhalten annähme, wäre vorliegend kein Feststellungsinteresse gegeben, weil die Klägerin selbst den zeitlich einfachen Weg der Beschwerde zur Abänderung der Entscheidung nach § 66 Abs. 3 ERegG nicht beschritten habe, sondern erst mehr als vier Monate später eine Beschwerde bei der Regulierungsbehörde erhoben habe. Deswegen scheiterten auch die von der Klägerin erwähnten Schadensersatzansprüche gegen die Beigeladene am überwiegenden Mitverschulden der Klägerin.

Die Forderung nach dem Vorliegen einer Sicherheitsbescheinigung sei auch keine unangemessene Zugangsbedingung, da diese Vorgehensweise vom Eisenbahn-Bundesamt als zuständiger Sicherheitsbehörde von der Beigeladenen als Rechtsunterworfener erwartet werde.

Ihr Infrastrukturregister habe ab Mai 2018 im Rahmen eines Vor-Releases die Informationen zu Strecken, die vom Personenfernverkehr genutzt würden, enthalten. Ab dem 16.07.2018 seien die Informationen mit Korrekturen gegenüber dem Vor-Release zu den Strecken, auf denen Personenfernverkehr verkehrte, endgültig produktiv gesetzt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten 1 und 3) ergänzend Bezug genommen.

 

Gründe:

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO analog. Im Übrigen hat die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg.

Der Hauptantrag ist bereits unzulässig. Der Klägerin, die mit dem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die Ablehnung ihrer Trassenanmeldungen vom 09.03.2017 für unwirksam und ungültig zu erklären, fehlt die dafür erforderliche Klagebefugnis, § 42 Abs. 2, 2. Alt. VwGO.

Bei der Verpflichtungsklage ist klagebefugt, wer ein subjektives Recht auf Erlass des Verwaltungsakts haben kann. Die Klagebefugnis für eine Verpflichtungsklage fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig kein Rechtssatz besteht, der die Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes verpflichtet oder wenigstens ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch gewährt sowie den jeweiligen Kläger in den Rechtskreis der Berechtigten einbezieht.

Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2016 – 14 ZB 15.2633 –, juris Rn. 6 m.w.N.

Danach steht der Klägerin eine Klagebefugnis nicht zu. Die hierfür einzig in Betracht kommenden § 66 und § 68 ERegG scheiden als Anspruchsgrundlage für das begehrte Verwaltungshandeln offensichtlich aus.

§ 68 Abs. 3 ERegG i.V.m. § 66 Abs. 4 ERegG stellt keine Rechtsgrundlage für eine Ungültig- oder Unwirksamerklärung der Ablehnung bzw. Zurückweisung einer Trassenanmeldung DAR. Nach § 68 Abs. 3 ERegG kann die Regulierungsbehörde zwar mit Wirkung für die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Regelungen im Sinne des § 66 Abs. 4 ERegG verpflichten oder diese Regelungen für ungültig erklären, soweit diese nicht mit den Vorschriften des ERegG im Einklang stehen. Bei einer Zurückweisung bzw. Ablehnung der Trassenanmeldung durch die Beigeladene handelt es sich aber nicht um eine Regelung im Sinne des § 68 Abs. 3 ERegG. Als solche sind nur abstrakt-generelle Vorschriften des Eisenbahn- 11 infrastrukturunternehmens im Sinne eines Regelwerkes zu verstehen, die über eine Entscheidung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens in einem konkreten Einzelfall hinausgehen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut, der Systematik als auch der Historie der Vorschrift des § 68 Abs. 3 ERegG.

„Regelung“ bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch eine allgemeine Rechtsvorschrift und entspricht in seiner Bedeutung insoweit der „Regel“, was wiederum eine für den jeweiligen Bereich als verbindlich geltende Richtlinie beschreibt,

vgl. Duden, online Wörterbuch, www.duden.de/rechtschreibung/Regelung und www.duden.de/rechtschreibung/Regel, zuletzt abgerufen am 07.12.2020.

Auch eine Abgrenzung zur Formulierung des § 68 Abs. 2 ERegG, der sich auf einen konkret-individuellen Fall der Zugangsgewährung bezieht,

vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2020 – 13 B 1246/19 –, juris Rn. 6,

und sich dazu nicht des Begriffs der „Regelung“, sondern des Begriffs der „Entscheidung“ bedient, stützt diese Auffassung. Der Begriff der Regelung ist daher nicht als jegliche Maßnahme mit Regelungscharakter zu verstehen, sondern erfasst Bestimmungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, die potentiell für eine Vielzahl von Fällen gelten können und sollen.

Auch aus der Formulierung „Regelungen im Sinne des § 66 Abs. 4“ folgt nichts anderes. Der Verweis auf § 66 Abs. 4 ERegG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass alle in den Nummern dieser Vorschrift benannten Prüfungsgegenstände von § 68 Abs. 3 ERegG als Regelungen angesehen werden und damit von diesem erfasst sind.

Vgl. in diese Richtung auch OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2020 – 13 B 1246/19 –, juris Rnrn. 8 f.; a.A. wohl Kühling/Rummel, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 1. Aufl. 2020, § 68 Rn. 40.

Vielmehr gilt er nur soweit, wie die in § 66 Abs. 4 ERegG genannten Prüfungsgegenstände auch Regelungen im Sinne des § 68 Abs. 3 ERegG sind. Zudem geht ausweislich der Gesetzesbegründung auch der Gesetzgeber davon aus, dass nicht alle in § 66 Abs. 4 ERegG genannten Prüfungsgegenstände Regelungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind, denn er führt insoweit aus, dass § 66 Abs. 4 ERegG eine nicht abschließende Aufzählung von durch die Regulierungsbehörde überprüfbaren Regelungen oder Praxis der Eisenbahninfrastrukturunternehmen enthält,

BT-Drs. 18/8334, S. 219.

§ 68 Abs. 3 entspricht zudem § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG a.F.

Kühling/Rummel, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 1. Aufl. 2020, § 68 ERegG Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2019 – 13 B 1349/18 –, juris Rn. 66.

Dieser bezog sich jedoch nur auf Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Regelungen über die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte und sonstiger Entgelte des Eisenbahninfrastrukturunternehmens und damit abstrakt-generelle Vorschriften.

Das „Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis“, das in § 66 Abs. 4 Nr. 4 ERegG genannt wird und das allein für die streitgegenständliche Zurückweisung der Trassenanmeldungen in Betracht kommt, stellt keine Regelung im Sinne des § 68 Abs. 3 ERegG DAR, da sich dieses auf den konkret-individuellen Fall eines Zugangsantrags bezieht,

in diesem Sinne wohl ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2020 – 13 B 1246/19 –, juris Rnrn. 8 f; el-Barudi, in: Stae-be, ERegG, 1. Aufl. 2018, § 68 Rn. 18.

Dafür spricht im Übrigen auch die Systematik von § 68 Abs. 2 und Abs. 3 ERegG. Die Änderung einer Regelung nach § 68 Abs. 3, 1. Alt. ERegG würde für die Annahme, dass die Zurückweisung der Trassenanmeldung darunter zu fassen wäre, der Befugnis nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ERegG entsprechen. Die Befugnisse nach letzterer Vorschrift sollen jedoch nur für die Fälle der § 66 Abs. 1 und 3 ERegG und eben nicht für dessen Absatz 4 gegeben sein. Dass der Begriff der Regelung bei den beiden Alternativen des § 68 Abs. 3 ERegG unterschiedlich zu verstehen wäre, ist fernliegend.

Auch § 68 Abs. 2 ERegG scheidet als Anspruchsgrundlage für die begehrte Ungültigoder Unwirksamerklärung hinsichtlich beider dort aufgeführter Nummern aus. § 68 Abs. 2 ERegG bestimmt, dass, wenn im Fall des § 66 Abs. 1 oder 3 ERegG die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Zugangsberechtigten auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt, die Regulierungsbehörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Entscheidung verpflichtet (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ERegG) oder über die Geltung des Vertrages oder des Entgeltes entscheidet, entgegenstehende Verträge für unwirksam erklärt und die Vertragsbedingungen oder Entgelte festsetzt (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ERegG). Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag den Wortlaut der Nummer 2 der Vorschrift aufgreift, wonach entgegenstehende Verträge für unwirksam erklärt werden können, ist dies bereits deshalb nicht im Ansatz erfolgversprechend, weil damit zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und einem anderen Zugangsberechtigten geschlossene Verträge gemeint sind. Im Falle der Ablehnung der Trassenanmeldung kommt es jedoch zu keinem Vertragsschluss mit dem Antragsteller. Ein Vertragsschluss könnte vielmehr erst Folge eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens sein. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Hauptantrag nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ERegG begründet sein kann. Der Wortlaut lässt eindeutig keine Unwirksamerklärung durch die Regulierungsbehörde zu, sondern beinhaltet lediglich die durch diese ausgesprochene Verpflichtung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zur Änderung seiner Entscheidung. Warum der Sinn und Zweck nach Zeitablauf stattdessen eine Unwirksamerklärung gebieten soll, wird von der Klägerin weder begründet noch ist dies ersichtlich. Die Vorschrift des § 68 Abs. 2 ERegG zielt vielmehr auf die Beseitigung einer gegenwärtigen Verletzung des Rechts eines 13 Zugangsberechtigten auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur durch eine konkrete Entscheidung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.

OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2020 – 13 B 1246/19 –, juris Rn. 6.

Die Fragen, ob im vorliegenden Fall die Antragsfrist des § 66 Abs. 3 Satz 2 ERegG (analog) einzuhalten war, ob diese eingehalten wurde und ob eine Versäumung der Frist den Rückgriff auf das Beschwerderecht nach § 66 Abs. 1 ERegG sperrt, bedürfen damit vorliegend keiner Entscheidung.

§ 66 Abs. 3 Satz 1 ERegG stellt entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls keine Anspruchsgrundlage DAR, sondern regelt nur das Beschwerderecht und den Beschwerdegegenstand bei Zugangsverweigerung durch den Infrastrukturbetreiber.

Schließlich kommen auch § 68 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ERegG nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Die Vorschrift regelt nur den Ablauf und Zeitrahmen des Verfahrens für Entscheidungen der Regulierungsbehörde,

vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/8334, S. 221: „Die Regelung macht Vorgaben zu Zeitrahmen und Verfahren für Entscheidungen der Regulierungsbehörde.“; OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2020 – 13 B 1246/19 –, juris Rnrn. 16 f.

§ 68 Abs. 1 Satz 4 ERegG scheidet unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Kompetenz- oder Befugnisnorm handelt, bereits wegen der präventiven Stoßrichtung der Vorschrift als Anspruchsgrundlage aus.

Diese Auslegung widerspricht auch nicht europarechtlichen Vorgaben und ist insbesondere mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache CTL Logistics GmBH,

EuGH, Urteil vom 09.11.2017 – C-489/15 –, juris,

vereinbar. Der Rechtsschutz des Zugangsberechtigten ist insoweit nicht, wie von der Klägerin vorgebracht, lückenhaft. Ihr hätte es freigestanden, sich unmittelbar nach der Zurückweisung ihrer Trassenanmeldungen und damit noch vor Ablauf der Trasse an die Beklagte zu wenden und eine Entscheidung zu bewirken. Diese wäre dann verwaltungsgerichtlich überprüfbar gewesen.

Anders als die Klägerin meint, enthält auch § 35 Satz 1 VwVfG keine Anspruchsgrundlage, sondern bestimmt schlicht den Begriff des Verwaltungsaktes.

Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach eingehender rechtlicher Erörterung und nach Formulierung durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellte Antrag ist auch keiner weiteren Auslegung i.S.d. § 88 VwGO zugänglich. Insbesondere kann darin nach dem Vorgesagten kein Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die Rechtswidrigkeit der Trassenablehnung festzustellen, gesehen werden. Denn die Frage des möglichen Gegenstands einer Unwirksamerklärung nach § 68 Abs. 2 ERegG ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erörtert worden. Obwohl das Begehren der Klägerin im streitgegenständlichen Beschluss als derartiges Feststellungsbegehren ausgelegt wurde, hat die Klägerin dies nicht aufgegriffen.

Die Klage war auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags abzuweisen, da es sich dabei um eine unzulässige Klageänderung handelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist darin keine nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung zu sehen, sondern eine Klageänderung, die an § 91 VwGO zu messen ist. Der Streitgegenstand wird durch das im Klageantrag zum Ausdruck kommende Klagebegehren und den ihm zugrunde gelegten Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Daher liegt eine Klageänderung unter anderem vor, wenn das bisher verfolgte Rechtsschutzziel und der sachliche Streitstoff wesentlich erweitert werden.

BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 3 C 11/16 –, juris Rn. 17 m.w.N.

Hier wird der Klageantrag auf einen geänderten Klagegrund gestützt. Dem Begehren liegt nämlich der Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zugrunde, den die Klägerin mit ihrem Antrag zusätzlich zum Gegenstand der durch die Beklagte begehrten Überprüfung machen will. Der Antrag stellt eine Reaktion der Klägerin auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung DAR, welche „entgegenstehenden Verträge“ für unwirksam erklärt werden könnten. Der Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag war aber weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren bis zur Klageänderung Gegenstand der von der Klägerin begehrten Überprüfung.

Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat nicht in die Klageänderung eingewilligt. Ob auch eine Einwilligung der Beigeladenen erforderlich wäre, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, denn sie dient nicht der Prozesswirtschaftlichkeit. Denn die Klägerin begehrt damit letztlich eine Entscheidung der Beklagten in Bezug auf den Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag, der jedoch weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren vor der Klageänderung zur Überprüfung stand.

Besteht mangels möglicher Anspruchsgrundlage bereits keine Klagebefugnis für den Hauptantrag, kann auch der zweite Hilfsantrag der Klägerin, der sich als Bescheidungsantrag bezogen auf den Hauptantrag darstellt, mangels Zulässigkeit nicht zum Erfolg führen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits waren die Kosten ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen. Insoweit ist die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses relevant,

OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 A 4502/19 –, juris Rn. 4 f. m.w.N.

Da die Klage bereits vor der Änderung des AEG im März 2019 erhoben wurde, konnte das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin nicht allein wegen der Gesetzesänderung verneint werden. Ihr fehlte dennoch bei Klageerhebung das Rechtsschutzbedürfnis, soweit ab Juli 2018 hinsichtlich aller Strecken der Beigeladenen über das System Stredax/ISR-Viewer abrufbar war, ob dort SPFV verkehrte oder nicht. Dies hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt und wird auch durch die 15 Information auf der Website der Klägerin (Bl. 291 Beiakte 1) nahegelegt. Die Klägerin ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere können die Informationen, die unmittelbar vor Klageerhebung zur Verfügung gestanden haben, nicht allein aus dem von der Klägerin vorgelegten Screenshot (Bl. 71 der Gerichtsakte) hergeleitet werden, da darauf die entsprechenden Felder nicht entsprechend der Anleitung der Beigeladenen (vgl. Bl. 289 Beiakte 1) bzw. der Beklagten (Bl. 104 der Geichtsakte) zum Öffnen angeklickt worden bzw. angezeigt sind. Soweit die Klägerin darüber hinaus Angaben dazu begehrte, welche Schienenwege zum Netz des Regionalverkehrs gehören und welche Bahnhöfe Übergangsbahnhöfe darstellen, hätte ihre Klage keinen Erfolg gehabt. Ein Anspruch nach § 68 Abs. 3 ERegG scheidet insoweit aus, da im Fehlen dieser Informationen kein Verstoß gegen die Vorschriften des ERegG zu sehen war. Insbesondere liegt keine Intransparenz i.S.d. §§ 10, 11 ERegG vor. Dadurch, dass die Klägerin ersehen konnte, auf welchen Strecken SPFV verkehrte, war es ihr als im Eisenbahnsektor tätiges und damit fachkundiges Unternehmen möglich und zumutbar, die Netze des Regionalverkehrs i.S.d. § 2 Abs. 19 AEG a.F. und die Übergangsbahnhöfe i.S.d. § 2 Abs. 20 AEG a.F. zu bestimmen. Daher mussten die beiden zuletzt genannten Angaben nicht zwingend in den SNB enthalten sein, um § 19 ERegG i.V.m. Anlage 3 ERegG zu genügen. Die Angaben gehören auch nicht zu der dort genannten „Art des Schienenwegs“,

vgl. zu dem Begriff Clausen, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 1. Aufl. 2020, Anl 3 ERegG, Rn. 10.

Nummer 4 der vorgenannten Anlage bezieht sich zudem nur auf Informationen zur Beantragung von Sicherheitsbescheinigungen. Auch aus den von der Klägerin zitierten europäischen Regelwerken, die sich vorrangig auf technische Angaben im Hinblick auf die Interoperabilität beziehen, ist keine weitergehende Verpflichtung erkennbar.

Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn sie hat in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gericht VG Köln
Typ Urteil
Datum 27.11.2020
Normen § 68 ERegG, § 66 ERegG, § 10 ERegG, § 11 ERegG, § 19 ERegG
Stichworte Ablehnung Trassenanmeldung, übergeordnetes Netz, Klagebefugnis, Aufsichtsbehörde, Sicherheitsbescheinigung

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