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VG Köln, Urteil vom 18.01.2018

Az.: 18 K 3916/15

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Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe:

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz. Nach Ankündigung des Eisenbahn-Bundesamts (EBA) mit E-Mail vom 30.3.2015, das Unternehmen der Klägerin am 10.4.2015 bereisen zu wollen, und mehrfachem Schriftwechsel, in dem die anwaltlich vertretene Klägerin rechtliche Bedenken dagegen äußerte und schließlich klarstellte, die vom EBA gewünschte Bereisung werde nicht stattfinden, trafen die Mitarbeiter des EBA bei der Klägerin am 10.4.2015 niemanden an. Laut Rapporteintrag der Polizeiinspektion G. vom 10.4.2015 baten zwei Mitarbeiter des EBA um polizeiliche Anwesenheit bei einer stichpunktartigen Kontrolle des Eisenbahnbetriebs der Klägerin; bei der Klägerin habe jedoch niemand geöffnet, weshalb die beiden Mitarbeiter des EBA um eine amtliche Dokumentation ihres Besuchs durch die Polizei gebeten hätten. Das EBA übersandte der Klägerin ein Schreiben vom 21.4.2015, das sie in Kopie per E-Mail auch der zuständigen Landeseisenbahnaufsicht Rheinland-Pfalz und dem stellvertretenden Eisenbahnbetriebsleiter der Klägerin zukommen ließ. In diesem Schreiben führte das EBA aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr V., die von mir für Freitag, 10.04.2015, für 9:30 Uhr vorab angekündigte Überwachung Ihres Eisenbahnverkehrsunternehmens konnte nicht erfolgreich durchgeführt werden, da an der Adresse Ihres Geschäftssitzes in der Zeit von 9:20 Uhr bis 9:50 Uhr auch nach mehrmaligem Einlassersuchen kein Zutritt gewährt und kein Vertreter Ihres Unternehmens angetroffen wurde. Zur bezeugenden Feststellung dieses Sachverhalts wurde die Landespolizei hinzugezogen. Die durch Ihre anwaltliche Vertretung vorab vorgetragenen Gründe, weswegen die angekündigte Überwachung gemäß §§ 5 und 5a AEG `ermessensfehlerhaft´ bzw. `an Form und Bestimmtheit´ mangelnd wäre etc. und deswegen nicht stattfinden könne, sind rechtlich nicht nachvollziehbar und tragen nicht. Eine juristisch schlüssige Begründung konnte auch nach mehrmaliger Erörterung von Ihrem Rechtsanwalt nicht plausibel dargelegt werden. Sie haben gleichzeitig im Schriftwechsel Ihre Auffassung anwaltlich bekunden lassen, dass Sie die behördlichen Befugnisse zur Ausübung der Eisenbahnaufsicht die zugehörige höchstrichterliche Rechtsprechung bzgl. der Anwendung des §§ 5 und 5a AEG vollumfänglich anerkennen, was somit im krassen Widerspruch zur eingetretenen Situation steht. Sie haben trotz frühzeitig erfolgter Ankündigung die Bediensteten des EisenbahnBundesamtes am Geschäftssitz nicht in Empfang genommen. Die Eisenbahnaufsichtsbehörden sind rechtlich nicht verpflichtet, derartige Überwachungen mit Betretung der Geschäftsräume oder Einsichtnahme in Unterlagen bzw. Einholen von Auskünften durch Audits anzukündigen. Dennoch wurde Ihnen die vorgesehene Überwachung bereits am 30.3.2015 vorab zur Berücksichtigung im laufenden Geschäftsbetrieb angekündigt. Auch sind die Festlegungen des Wochentages und die Uhrzeit als verhältnismäßig für ein solide geführtes Eisenbahnverkehrsunternehmen anzusehen. Sie haben bis heute zu keiner Zeit eine Verhinderung aus geschäftlichen Gründen angemeldet, die von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes bei entsprechend kooperativen Verhalten des Unternehmens mit Abstimmung eines zeitnahen Ersatztermins oder -ortes gewiss berücksichtigt worden wäre.

Auch ist in Ihrer vorangegangenen Bestreitung der Rechtmäßigkeit der angekündigten Überwachungsmaßnahmen keine konstruktive Unterstützung der eisenbahnaufsichtsbehördlichen Aufgabenausübung erkennbar, welche insbesondere von Ihnen als bestelltem Eisenbahnbetriebsleiter zugunsten eines rechts- und sachgemäßen Geschäftsbetriebs und im Sinne einer gelebten Sicherheitskultur erwartet wird. Aufgrund dieser Tatsachen ist meinerseits keine andere Feststellung zu treffen, als dass Sie die Durchführung der angekündigten Überwachungsmaßnahme vorsätzlich verwehrt haben. Sie, Herr V., erfüllen die Ihnen als Eisenbahnbetriebsleiter gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EBV obliegenden Aufgaben insoweit nicht zuverlässig. Zudem ist das Geschehen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der verletzten Rechtspflichten des § 5a Abs. 4 und 5 AEG nach meiner Auffassung als schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2c) EBZugV zu werten, da Sie die Funktion des Eisenbahnbetriebsleiters und Geschäftsführers in Personalunion wahrnehmen, und stellt Ihre Zuverlässigkeit als für die Führung der Geschäfte bestellte Person infrage.

Dies wird hiermit aktenkundig festgehalten und zur Information der nach § 6 AEG zuständigen Behörde mitgeteilt. Mit freundlichen Grüßen ... “

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.4.2015 forderte die Klägerin das EBA auf, bis zum 12.5.2015 sein Schreiben vom 21.4.2015 aus den Akten zu entfernen, dies der Klägerin zu bestätigen und gegenüber der Landeseisenbahnaufsichtsbehörde zu erklären, dieses Schreiben zurückzunehmen.

Nachdem das EBA nicht in der von der Klägerin gewünschten Weise reagiert hatte, wendet die Klägerin sich gegen die zitierte Passage des Schreibens vom 21.4.2015 mit ihrer am 9.7.2015 erhobenen Klage, zu deren Begründung sie vorträgt: Das Schreiben des EBA vom 21.4.2015 sei unrichtig und sein Vorgehen rechtswidrig. Schon sein Bereisungswunsch sei mangels Rechtsgrundlage und mangels Einhaltung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften rechtswidrig gewesen, weshalb die Klägerin keine Veranlassung gehabt habe, dem Ansinnen des EBA ohne weitere Konkretisierungen Folge zu leisten, abgesehen davon, dass es der Klägerin schon aus terminlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Mitarbeiter des EBA am 10.4.2015 zu empfangen. Die im genannten Schreiben aufgestellten Behauptungen seien sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht schlichtweg falsch und darüber hinaus abwegig. Dieses Vorgehen des EBA beeinträchtige das Ansehen der Klägerin und ihres Geschäftsführers und Eisenbahnbetriebsleiters in der Öffentlichkeit und stelle eine fortdauernde Rufbeeinträchtigung der Klägerin DAR. Deshalb habe die Klägerin einen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

„Auch ist in Ihrer vorangegangenen Bestreitung der Rechtmäßigkeit der angekündigten Überwachungsmaßnahmen keine konstruktive Unterstützung der eisenbahnaufsichtsbehördlichen Aufgabenausübung erkennbar, welche insbesondere von Ihnen als bestelltem Eisenbahnbetriebsleiter zugunsten eines rechts- und sachgemäßen Geschäftsbetriebs und im Sinne einer gelebten Sicherheitskultur erwartet wird. Aufgrund dieser Tatsachen ist meinerseits keine andere Feststellung zu treffen, als dass Sie die Durchführung der angekündigten Überwachungsmaßnahme vorsätzlich verwehrt haben. Sie, Herr V., erfüllen die Ihnen als Eisenbahnbetriebsleiter gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EBV obliegenden Aufgaben insoweit nicht zuverlässig. Zudem ist das Geschehen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der verletzten Rechtspflichten des § 5a Abs. 4 und 5 AEG nach meiner Auffassung als schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2c) EBZugV zu werten, da Sie die Funktion des Eisenbahnbetriebsleiters und Geschäftsführers in Personalunion wahrnehmen, und stellt Ihre Zuverlässigkeit als für die Führung der Geschäfte bestellte Person infrage.“

2. die Beklagte zu verurteilen, den Inhalt des Schreibens vom 21.4.2015 gegenüber der Landeseisenbahnaufsichtsbehörde Rheinland-Pfalz, dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur, schriftlich zu widerrufen,

3. im Wege des unechten Hilfsantrags

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Verbreitung der im Klageantrag zu 1 zitierten Behauptungen der Beklagten und des Schreibens vom 21.4.2015 entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Die Klägerin sei mangels Verletzung eigener Rechte jedenfalls hinsichtlich des Klageantrags zu 1 nicht klagebefugt. Die inkriminierten Äußerungen überschritten nicht die erforderliche Erheblichkeitsschwelle, weil weder die Klägerin noch der zutreffende Normadressat öffentlich diskreditiert worden noch in sonstiger Weise eine Öffentlichkeit hergestellt worden sei. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Es fehle an einer für den Klageantrag zu 1 erforderlichen unwahren Behauptung, weil die angegriffene Äußerung sich im Kern als Rechtsauffassung darstelle. Soweit diese auf Tatsachen zurückzuführen sei, sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese falsch sein. Außerdem habe sich das EBA angemessen und verhältnismäßig geäußert. Auch der Klageantrag zu 2 sei unbegründet, weil die Mitteilung an das Land Rheinland-Pfalz keine falschen Tatsachen enthalte und Form und Inhalt sich in den Grenzen des Erlaubten hielten. Im Übrigen handele es sich im Kern um eine Rechtsauffassung, die nicht justiziabel sei. Die Klägerin und ihr Eisenbahnbetriebsleiter hätten solche Äußerungen auch zu dulden, weil ein dahingehender allgemeiner Rechtsgedanke der Unterrichtungspflicht aus § 6 Abs. 7 AEG zu entnehmen sei. Wenn einer Behörde Informationen zur Verfügung stünden, die für eine andere Behörde relevant seien, sei eine entsprechende Information rechtsstaatlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 sei weder vorgetragen noch ersichtlich, worin ein Schaden liegen könne. Ohne dass es darauf nach Ansicht der Beklagten darauf ankomme, führt sie weiter aus, dass die Bereisung durch das EBA und deren Ankündigung rechtmäßig gewesen seien.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

Für die Klageanträge zu 1 und 2 ist zwar wegen des engen Zusammenhangs der Information der Landeseisenbahnbehörde durch das EBA wegen dessen Handelns im Rahmen der eisenbahnsicherheitsrechtlichen Aufsicht der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet; der Klageantrag zu 1 ist jedoch mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil es keinen Anhaltspunkt für eine zukünftige (hier: weitere) Vornahme einer Handlung der Beklagten gibt, die die Klägerin für rechtswidrig hält (hier: das erneute Aufstellen bzw. Verbreiten der im Klageantrag zu 1 benannten Textpassage aus dem Schreiben des EBA vom 21.4.2015). Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist Tatbestandsmerkmal für einen Unterlassungsanspruch.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.9.2012 - 26 K 7929/10 -, Juris Rdnr. 141.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 kann insbesondere offen bleiben, ob die Klägerin klagebefugt ist, weil die Klage insoweit jedenfalls unbegründet ist. Dem Einzelnen steht gegenüber dienstlichen Äußerungen ein auf Folgenbeseitigung gerichteter Abwehranspruch dann zu, wenn die Behörde nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat, ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht oder es aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.1988 - 5 C 88.85 -, NJW 1988, 2399.

Da das EBA bei Abfassung und Absendung des Schreibens an die Landeseisenbahnbehörde über ihm im Zusammenhang mit der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgabe bekannt gewordene Tatsachen und für seinen Zuständigkeitsbereich gezogene Schlussfolgerungen berichtete, hat das EBA im Rahmen seiner Zuständigkeit gehandelt.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Das EBA hat mit seiner Information an die Landeseisenbahnbehörde ein berechtigtes Anliegen verfolgt, weil diese Behörde mit eisenbahnsicherheitsrechtlichen Angelegenheiten ähnliche Aufgaben wie das EBA wahrnimmt und die mitgeteilten Umstände deshalb für die Aufgabenerledigung der Landeseisenbahnbehörde von Bedeutung sein können. So ist die Landeseisenbahnbehörde gemäß § 5 Abs. 1a Nr. 2 Buchstabe a) AEG (weiterhin) für die Genehmigung nach § 6 AEG bzw. deren Widerruf nach § 7 AEG zuständig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AEG die Zuverlässigkeit der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen von Bedeutung. Ergibt sich bereits daraus ein berechtigtes Interesse an der gegenseitigen Information der jeweils zuständigen Eisenbahnsicherheitsbehörden, wird das nochmals verdeutlicht von § 35a Abs. 1 AEG, wonach der Eisenbahnsicherheitsbeirat u.a. die Aufgabe hat, die „Zusammenarbeit zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt als Sicherheitsbehörde und den für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden zu fördern“.

Dieses berechtigte Interesse des EBA an der Information der Landeseisenbahnbehörde indiziert als solches allerdings noch nicht, dass damit der inhaltlich von dem Schreiben Betroffene nicht unangemessen und unzumutbar in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Denn die Maßnahme muss schutzwürdige Interessen von Personen, die durch eine Unterrichtung betroffen sein können, ausreichend wahren. Da es den von der Klägerin konkret geltend gemachten Anspruch auf Widerruf nur bezüglich Tatsachen gibt, soweit unrichtig behauptet wird, dass es solche gebe,

vgl. VG Köln, Urteil vom 20.9.2012 - 26 K 7929/10 -, Juris Rdnr. 136 f. (m. w. N.),

ist die Verhältnismäßigkeit in einem solchen Fall dann gewahrt, wenn die in der Information enthaltenen Behauptungen über aus eigener Anschauung bekannt gewordene Tatsachen wahr sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.1988 - 5 C 88.85 -, NJW 1988, 2399.

Die vom EBA aufgestellten Behauptungen sind schon deshalb als richtig zu qualifizieren, weil die damit in Bezug genommenen Tatsachen zwischen den Beteiligten unstreitig sind. Insoweit kann offen bleiben, ob die „Feststellung“ des EBA, dass die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer und Eisenbahnbetriebsleiter die Durchführung der angekündigten Überwachungsmaßnahme „vorsätzlich verwehrt“ habe, eine Tatsache und nicht lediglich eine rechtliche Schlussfolgerung darstellt. Denn dass die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer und Eisenbahnbetriebsleiter vorsätzlich, nämlich mit Wissen und Wollen, am 10.4.2015 nicht an oder in der Geschäftsstelle der Klägerin anwesend war und (deshalb) den Mitarbeitern des EBA keinen Zugang zu den Geschäftsräumen der Klägerin gewährte, kann auch die Klägerin letztlich nicht in Abrede stellen, weil sie diesen Umstand vorher angekündigt hatte. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer und Eisenbahnbetriebsleiter rechtlich dazu verpflichtet war, den Mitarbeitern des EBA am besagten Tag Zugang zu den Geschäftsräumen der Klägerin zu gewähren. Diese Frage und die weiteren vom EBA gezogenen Schlussfolgerungen stellen indes – insoweit jedenfalls teilweise entgegen dem Wortlaut auf Seite 2 Absatz 6 des Schreibens des EBA – keine Tatsachen, sondern Meinungen in Form von Wertungen und Rechtsansichten DAR, die einem – mit dem Klageantrag zu 2 begehrten – Widerruf nicht zugänglich sind. Hinzu kommt, dass das EBA sein Schreiben vom 21.4.2015 nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat,

vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, Juris Rdnr. 50; BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07 -, Juris unter 1.a) der Gründe; VG Köln, Urteil vom 20.9.20112 - 26 K 7929/10 -, Juris Rdnr. 144-146,

sondern dieses im innerbehördlichen Bereich verblieben ist, auch wenn dies eine weitere Behörde einschließt.

Da die Klageanträge zu 1 und 2 aus diesen Gründen abzuweisen sind, kommt es auf den unechten Eventualantrag zu 3 nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gericht VG Köln
Typ Urteil
Datum 18.01.2018
Normen §§ 5, 5a, 6, 7 AEG
Stichworte "Unterlassungsanspruch gegenüber Behörden, Eisenbahnaufsicht, Kontrolle eines Eisenbahnbetriebes, Richtigkeit von Tatsachen

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