Urteil
[...]
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. August 1995 wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, das bei Station 2,058 zwischen NK 6410046 und NK 6410050 die Landesstraße 176 überspannende Eisenbahnkreuzungsbauwerk hinsichtlich des Feldes, welches die Landesstraße überspannt, in dem Umfang zu unterhalten, wie es die Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs auf der L 176 erfordert.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Das klagende Land begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ein näher bezeichnetes Eisenbahnkreuzungsbauwerk bei Ruthweiler, welches die Landesstraße (L) 176 überspannt, zu unterhalten.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten - die Deutsche Bundesbahn - betrieb im beigeladenen Landkreis zwischen Kusel und Thallichtenberg die sog. Ostertalbahn. Nach deren Stilllegung am 01. Januar 1970 bekundeten sowohl die Straßenverwaltung Rheinland- Pfalz als auch verschiedene. Gebietskörperschaften ihr Interesse, die ehemalige Bahnstrecke oder zumindest Teile davon zu erwerben. In der Folgezeit kam es zu einem intensiven Schriftwechsel zwischen den Beteiligten des Verfahrens, in deren Verlauf die Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz der Rechtsvorgängerin der Beklagten in einem Schreiben vom 03. September 1974 mitteilte, daß keine Bedenken bestünden, wenn die Bahnbetreiberin das Gelände im Bereich der ehemaligen Bahnlinie Kusel-Pfeffenbach an Dritte verkaufe. Mit notarieller Urkunde vom 29. Mai 1978 verkaufte die Bundesrepublik Deutschland schließlich das Gelände der ehemaligen Bahntrasse mit den darauf befindlichen ehemaligen Bahnhofsgebäuden an den beigeladenen Landkreis.
In § 1 des notariellen Kaufvertrages heißt es u.a., daß mit dem Abschluß des Kaufvertrages die Erhaltungslast sämtlicher auf deren Kaufgelände befindlicher Wege und Bauwerke (insbesondere Brücken) auf den Käufer übergehe. In § 2 des Vertrages wurde bestimmt, daß ein Kaufpreis für die Grundstücke und Gebäude nicht gezahlt werde, da der Erwerber die Erhaltungslast aller in der Trasse befindlichen Wege und Bauwerke, soweit die Erhaltung bisher der Verkäuferin oblegen habe, übernehme. Zur Abgeltung der Erhaltungslast zahle die Verkäuferin an den beigeladenen Ländkreis einen Pauschalbetrag von 70.000,-- DM.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 1979 widmete der Beigeladene nach entsprechendem Umbau die ehemalige Bahntrasse zwischen Kusel und Thallichtenberg zu einem öffentlichen Wanderweg als sonstige Straße i.S. des § 3 Nr. 4 Landesstraßengesetz - LStrG -. Der Wanderweg führt auch über das streitige Brückenbauwerk bei Ruthweiler, das die L 176 überspannt.
Aus Anlaß bevorstehender Sanierungsarbeiten wandte sich die Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 09. Dezember 1993 an die Bundesbahndirektion Saarbrücken mit der Bitte um eine entsprechende Bestätigung darüber, daß die Deutsche Bundesbahn nach wie vor unterhaltungspflichtig für die genannte Brücke sei. Die Tatsache, daß die ehemalige Bahntrasse zwischen Kusel und Thallichtenberg im Jahre 1978 an den Beigeladenen veräußert worden sei, entbinde die Bundesbahn nicht von ihrer sich aus § 4 a Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - ergebenden Verpflichtung, die Kreuzungsanlage in dem Umfang zu erhalten, wie es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem verbliebenen Verkehrsweg erfordere. Die zwischen dem Straßenbaulastträger und der Bundesbahn sich auf der Grundlage des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ergebenden Rechtsbeziehungen seien öffentlich-rechtlicher Art und könnten nicht einseitig durch privatrechtlichen Vertrag auf. einen Dritten übertragen werden.
Da die Beklagte ihre Unterhaltungspflicht unter Hinweis auf den Vertrag mit dem Beigeladenen vom 29. Mai 1978,verneinte und diese Frage in der Folgezeit keiner einvernehmlichen Klärung zugeführt werden konnte, hat der Kläger eine entsprechende Feststellungsklage erhoben und vorgetragen: Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn sei nach wie vor unterhaltungspflichtig für das Eisenbahnkreuzungsbauwerk bei Ruthweiler. Die Unterhaltungspflicht sei eine Folge der gesetzlichen Regelung in § 14 a EKrG. Die Deutsche Bundesbahn habe sich dieser Unterhaltungspflicht dadurch entzogen, indem sie erneut ohne Unterrichtung des Landes die stillgelegte Eisenbahntrasse einschließlich Immobilien und Bauwerke durch Kaufvertrag vom 29. Mai 1978 an den Beigeladenen veräußert habe. Ein "Sich-aus-der-Verantwortung-ziehen", wie dies die Deutsche Bundesbahn durch den Verkauf des hier in Rede stehenden Brückenbauwerks an den Tag gelegt habe, lasse die gesetzliche Regelung nicht zu: Der Gesetzgeber habe ein solches Verhalten gerade verhindern wollen, indem er die Unterhaltungspflicht erst dann erlöschen lasse, wenn die Kreuzungsanlage entfernt sei. Da aus Gründen der Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer auf. der L 176 dringend Unterhaltungsmaßnahmen an dem Eisenbahnkreuzungsbauwerk erforderlich seien, sei die Klage geboten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. August 1995 abgewiesen und ausgeführt: Zwar bleibe die Bahnbetreiberin gemäß § 14 a Abs. 1 Satz 1 EKrG auch nach dauernder Einstellung des Eisenbahnbetriebes zunächst wie bisher verpflichtet, die Kreuzungsanlage in dem Umfang zu erhalten, wie es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem verbleibenden Verkehrsweg erfordere. Umfangreiche Sanierungsmaßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz über Jahre hinaus - wie sie vorliegend nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beigeladenen erforderlich seien - könnten aber nach § 14 EKrG von der Beklagten gerade nicht gefordert werden. Insoweit komme lediglich eine Beseitigungsverpflichtung der Beklagten nach § 14 a Abs. 2 EKrG in Betracht, wobei der Kläger jedoch die Hälfte der Beseitigungskosten zu tragen habe. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, daß, durch den Verkauf aller Grundstücke und die Widmung der ehemaligen Bahntrasse als Wanderweg das ehemalige Eisenbahnkreuzungsverhältnis erlöschen sei. Verblieben sei eine Straßenkreuzung, deren Unterhaltungslast sich ausschließlich nach der Vorschrift des § 20 LStrG richte. Der Deutschen Bundesbahn sei es nicht aufgrund von § 14 a EKrG verwehrt gewesen, die betreffenden Grundstücke zu verkaufen, zumal der Kläger von seiner. Befugnis gemäß § 14 a Abs. 4 EKrG ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht habe. Soweit der Kläger eingewandt habe, die öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht könne nicht durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden, so bleibe anzumerken, daß es hier nicht um eine bloße Vereinbarung über die Unterhaltungslast gegangen sei, sondern durch diesen Vertrag das Eigentum an dem gesamten Bahngelände übertragen worden sei. Selbst wenn man die getroffene Vereinbarung über die Unterhaltungslast als unwirksam ansehe, sei ein Eisenbahnkreuzungsverhältnis nicht mehr gegeben, da die Widmungsverfügung vom 11. Dezember 1979 nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 25. September 1995 zugestellte Urteil am 24. Oktober 1995. Berufung eingelegt, mit der er geltend macht: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe zur Folge, daß sich die Beklagte entgegen der Regelung des § 14 a Abs. 1 Satz 1 EKrG ohne Beteiligung der verbleibenden Beteiligten ihrer Erhaltungsverpflichtung entledigen könne. Dies führe aber zu dem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis, daß der Straßenbaulastträger entweder in Zukunft selbst für die Unterhaltung des Eisenbahnkreuzungsbauwerks aufzukommen habe oder mit einem neuen Unterhaltungspflichtigen konfrontiert werde, der dieser Aufgabe weder finanziell noch personell gewachsen sei. Ebenso habe die Vorinstanz verkannt, daß Klagegegenstand ausschließlich der Kreuzungsbereich zwischen. Schiene und Straße, nicht aber der übrige Trassenbereich sei. Ferner müsse nach dem Gesetz davon ausgegangen werden, daß die Erhaltungslast des bisher dazu verpflichteten Beteiligten bis zur endgültigen Beseitigung der Kreuzungsanlage bestehen bleibe. Daran ändere auch nichts, daß die Beklagte mit dem beigeladenen Landkreis einen Kaufvertrag abgeschlossen und darin zu Lasten des Beigeladenen eine Unterhaltungsregelung vereinbart habe. Denn eine Übertragung der der Beklagten obliegenden öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverpflichtung auf einen Dritten mittels privatrechtlichen Vertrages sei von Gesetzes wegen nicht möglich. Die Beklagte könne sich von der ihr gesetzlich obliegenden Unterhaltungspflicht nur im Einvernehmen mit dem Straßenbaulastträger entbinden lassen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. August 1995 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, das bei Station 2,058 zwischen NK 6410046 und NK 6410050 die Landesstraße 176 überspannende Eisenbahnkreuzungsbauwerk hinsichtlich des Feldes, welches die Landstraße überspannt, in dem Umfang zu unterhalten, wie es die Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs auf der L 176 erfordert.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen. Insbesondere ist sie der Ansicht, daß der Feststellungsantrag allenfalls den engeren Kreuzungsbereich und die eingeschränkte Erhaltungspflicht des § 14 a EKrG betreffen könne. Ferner vertritt sie die Auffassung, daß mit der Widmung der ehemaligen Bahntrasse als öffentlicher Wanderweg das Eisenbahnkreuzungsverhältnis erloschen sei und damit die Erhaltungspflichten des nunmehrigen Kreuzungsbereichs zwischen zwei Straßen nach § 20 LStrG beurteilt werden müßten.
Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, schließt sich im wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten (1 .Ordner. Diese Unterlagen waren Gegenstand der 'mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat präzisierten Feststellungsantrag hin war nämlich der Feststellungsklage stattzugeben und die aus dem Urteilstenor sich ergebende Feststellung zu treffen.
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO bestehen keine Bedenken. Solche sind weder erkennbar noch von .den Beteiligten vorgetragen worden.
In der Sache selbst ist mit dem Kläger davon auszugehen, daß die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der früheren Eisenbahnunternehmerin auch derzeit noch verpflichtet ist, den in Rede stehenden Teil des Eisenbahnkreuzungsbauwerks in dem Umfang zu unterhalten, wie es die Sicherheit und die Abwicklung des Verkehrs auf der L 176 erfordert, wobei klarstellend darauf hinzuweisen ist, daß sich diese Feststellung nur auf die noch unten darzustellende eingeschränkte Unterhaltungspflicht bezieht.
Ausgangspunkt für diese Feststellung ist die Vorschrift des § 14 a Abs. 1 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - i. d. f. der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl I S. 337), zuletzt geändert durch Art. 6 ENeuOG vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378). Danach bleiben die Beteiligten an einer Kreuzung (§ 1 Abs. 6 EKrG) wie bisher verpflichtet, die Kreuzungsanlagen in dem Umfang zu erhalten und in Betrieb zu halten, wie es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem verbleibenden Verkehrsweg erfordert, wenn die Straße eingezogen oder der Betrieb der Eisenbahn dauernd eingestellt wird. Da im vorliegenden Fall unstreitig der Eisenbahnbetrieb im Jahre 1970. auf Dauer eingestellt worden ist, obliegt also die eingeschränkte Unterhaltungspflicht des § 14 a Abs. 1 EKrG - umfangreiche Substanzerhaltungsmaßnahmen auf Jahre hin können nicht gefordert werden (vgl. Marschall/Schweinsberg, EKrG, 4. Aufl., § 14 a Anm. 4).- den bisher zur Unterhaltung verpflichteten Beteiligten, und zwar in der Aufteilung der Unterhaltungslast, wie sie ihre Regelung in § 14 EKrG gefunden hat. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat u.a. der Eisenbahnunternehmer die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, auf seine Kosten zu unterhalten. Zu den Eisenbahnanlagen gehören gemäß § 14 Abs. 3 EKrG auch Eisenbahnüberführungen. Daraus folgt, daß die Beklagte jedenfalls grundsätzlich solange für den streitbefangenen Brückenteil eingeschränkt unterhaltungspflichtig ist, bis diese Verpflichtung erloschen oder abgelöst worden ist. Das Gesetz sieht dies indessen nur in zwei Fällen vor: Erlöschen nach Beseitigung der Kreuzungsanlage (§.14 a Abs. 3 EKrG) und Ablösung der Erhaltungslast gegenüber dem anderen Kreuzungsbeteiligten bei Straßenüberführungen (§ 14 a Abs. 1 Satz 4 EKrG). Keiner dieser Fallkonstellationen liegt hier jedoch vor.
Die Beklagte ist auch nicht von der vorgenannten Unterhaltungspflicht aufgrund des Umstandes freigeworden, daß sie das Eigentum an der in Rede stehenden Bahnstrecke und insbesondere an der hier streitbefangenen Brücke durch notariellen Kaufvertrag vom 29. Mai 1978 an den beigeladenen Landkreis übertragen hat. § 14 a EKrG i. V. m. § 14 EKrG verteilt die Unterhaltungslasten nämlich nicht nach den jeweiligen Eigentumsverhältnissen, sondern knüpft daran an, wer für den jeweiligen Verkehrsweg unterhaltungspflichtig ist. Ein Abstellen auf das Eigentum an den verschiedenen Verkehrswegen ist in diesem Zusammenhang auch nicht erforderlich. Denn bei einer Kreuzung i.S. von § 1 Abs. 1 EKrG ist die kreuzende Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet sowie der Schienenweg von einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur erfaßt und von daher das Eigentum an den einzelnen Teilen der Kreuzung durch öffentlich-rechtliche Bindungen überlagert, so daß die Zuordnungen gemäß § 14 EKrG kraft Gesetzes ohne Rücksicht auf das zivilrechtliche Eigentum an diesen Teilen erfolgen können (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl., Kapitel 20 Rdnr. 135). Daraus folgt aber, daß aus dem Umstand der Eigentumsübertragung auf den beigeladenen Landkreis sich nichts für die Beantwortung der Frage, wer für die Kreuzungsteile erhaltungspflichtig ist, herleiten läßt.
Die Unterhaltungsverpflichtung der Beklagten nach § 14 a EKrG ist auch nicht durch die im Kaufvertrag vom 29. Mai 1978 vereinbarte Übertragung der Unterhaltungslast an die Beigeladene erloschen. Zum einen ist eine solche vertragliche Übertragung. der Unterhaltungslast an einen Dritten im Gesetz nicht vorgesehen. Zum anderen hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. März. 1981 - BVerwG 4 C 29.77 - (Buchholz 407.2 EKrG Nr. 7) ausgeführt, daß die durch § 14 EKrG geregelte Verteilung der Betriebs- und Unterhaltungslast an Kreuzungsanlagen nicht durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden kann. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, daß dieses "Vereinbarungsverbot" nicht auf die Ablösung der Betriebs- und Erhaltungslast zwischen den Kreuzungsbeteiligten ausgedehnt werden könne. Umeine derartige Ablösevereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten als Kreuzungsbeteiligte i.S. von § 1 Abs. 6 EKrG handelt es sich hier aber gerade nicht. Vielmehr ist vorliegend ein Vertrag zwischen einem Kreuzungsbeteiligten - der Beklagten - und einem Dritten - dem Beigeladenen - geschlossen worden, mit dem in das gesetzlich geregelte Abwicklungsverhältnis des § 14 a EKrG eingegriffen werden sollte, ohne daß der andere Kreuzungsbeteiligte - der Kläger - in diesen Vertrag mit eingezogen worden ist oder er seine Zustimmung zu der getroffenen Vereinbarung erklärt hat. Ein solcher vertraglicher Eingriff in die Rechtsposition Dritter, ohne dessen vertragliche Mitwirkung oder Zustimmung, ist jedoch der Rechtsordnung fremd (vgl. § 58 VwVfG; § 62 VwVfG i.V.m. § 415 BGB) und kann im Hinblick darauf schon deshalb im vorliegenden Fall nicht zu Abbedingung oder Ablösung der der Beklagten aus § 14 a EKrG obliegenden Unterhaltungspflicht führen.
Ferner ergibt sich auch keine andere Beurteilung aufgrund der Tatsache, daß inzwischen die ehemalige Bahntrasse als öffentlicher Wanderweg hergerichtet und als solcher gewidmet worden ist. Durch eine solche (Um- )Widmung der früheren Bahntrasse als öffentlicher Wanderweg ändert sich zwar die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung des betreffenden. Verkehrsweges. Damit wird aber nicht das bereits schon vorher zwischen den Kreuzungsbeteiligten entstandene Abwicklungsverhältnis i.S. von § 14 a EKrG zum Erlöschen gebracht. Dazu bedarf es vielmehr eines entsprechenden straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, in dem dieses Problem geregelt wird. Ohne ein solches Verfahren bleibt die Beklagte nach wie vor gegenüber dem Kläger zur eingeschränkten Unterhaltung bzw. Abriß des betreffender Brückenteils gemäß § 14 a EKrG verpflichtet, da diese Vorschrift ein Erlöschen der entsprechenden Verpflichtungen ausdrücklich nur bei der Beseitigung der Kreuzungsanlagen vorsieht. Neben dieser Verpflichtung nach § 14 a EKrG könnte hier infolge der Widmung allenfalls nach § 20 Abs. 2 LStrG eine weitere Unterhaltungslast. im Verhältnis Kläger-Beigeladener entstanden sein. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens und daher hier auch nicht zu entscheiden.
Abschließend bleibt anzumerken, daß für eine vernünftige Abwicklung der unterschiedlichen, zwischen den Beteiligten bestehenden bilateralen Rechtsbeziehung hinsichtlich der Unterhaltung des Kreuzungsbauwerks auch ohne Abriß der Brücke durchaus weitere Möglichkeiten zur Verfügung stehen. So käme entweder eine gemeinsame Vereinbarung aller Beteiligten oder eine nachträgliche Planfeststellung bezüglich des Wanderweges in Betracht, bei der ebenfalls die Ablösung der Unterhaltspflicht der Beklagten sowie die Frage der zukünftigen Unterhaltungslast geregelt werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - wie sie die Beklagte angeregt hat - kommt nicht in Betracht. Denn die Frage, wer unterhaltspflichtig für Anlagen an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen ist, wenn der Betrieb der Eisenbahn dauernd eingestellt wird, beantwortet sich ohne weiteres aus der gesetzlichen Regelung des § 14 a EKrG.
Gericht | OVG Koblenz |
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Datum | 13.02.1997 |
Normen | § 1 EKrG, § 14 EKrG, § 14a EKrG |
Stichworte | Unterhaltungslast an Kreuzungsbauwerken nach Betriebseinstellung |
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