BVerwG, vom 27.01.1995
Az.: 7 VR 16.94
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(BVerwG ,7. Senat)
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1 bis 5 tragen jeweils ein Sechstel der Kosten des Verfahrens; ein weiteres Sechstel der Verfahrenskosten tragen die Antragsteller zu 6 und 7 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen Bauarbeiten auf der Bahnstrecke Ha.-BÜ.-Be.. Sie sind Anwohner dieser Bahnlinie im Bereich von etwa km 266,5 bis km 267,2. Dieser Streckenteil gehört zu dem von km 264,95 bis km 268,63 reichenden Planfeststellungsabschnitt V a (Re.-We.) des im Rahmen der Verkehrsprojekte "Deutsche Einheit" geplanten Ausbaus der Bahnverbindung zwischen Ha. und Be.. Das Planfeststellungsverfahren wurde am 31. Januar 1994 eingeleitet; ein Planfeststellungsbeschluß ist bisher nicht ergangen.
Seit Anfang November 1994 beschwerten sich Anwohner, darunter die Antragsteller zu 1 und 2, bei der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über Baumaßnahmen an der Bahnstrecke und die von ihnen ausgehenden Lärmbelästigungen. Sie verlangten die sofortige Einstellung der Arbeiten, weil sie im Vorgriff auf den geplanten Streckenausbau durchgeführt würden und daher vor Erlaß eines entsprechenden Planfeststellungsbeschlusses rechtswidrig seien. Die Beigeladene stellte in Abrede, im Einflußbereich der Grundstücke der Antragsteller planfeststellungsbedürftige Arbeiten durchzuführen; es handele sich lediglich um Erhaltungsmaßnahmen, hierzu gehörten der Ausbau des alten Gleises, Böschungssicherung, Untergrundsanierung und Wiedereinbau eines Gleises. Die Antragsgegnerin lehnte das begehrte Einschreiten gegen die Arbeiten der Beigeladenen ab und verwies zunächst auf zwei Plangenehmigungen für einzelne Baumaßnahmen. Nachdem die Antragsteller zu 1 und 2 festgestellt hatten, daß sich diese Genehmigungen nicht auf den sie betreffenden Streckenbereich bezogen, setzten sie der Antragsgegnerin und der Beigeladenen eine Frist zur Mitteilung, ob weitere Genehmigungen vorlägen oder warum die Arbeiten ohne Genehmigung zulässig seien, und legten Widerspruch für den Fall ein, daß es sich bei solchen weiteren Genehmigungen nicht um Plangenehmigungen handele.
Nach Ablauf der genannten Frist haben die Antragsteller am 25. November 1994 beim Bundesverwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben zunächst geltend gemacht: Die Beigeladene führe offensichtlich Maßnahmen durch, die nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftig seien. So sei Ende Oktober 1994 ein Flugblatt der Beigeladenen an die Anwohner verteilt worden, aus dem sich ergebe, daß Rammarbeiten für Lärmschutzwände durchgeführt würden. In einem weiteren Schreiben vom 19. September 1994 habe die Beigeladene selbst eingeräumt, daß sie mit vorbereitenden Arbeiten für den Streckenausbau bereits vor Vorliegen des Planfeststellungsbeschlusses beginnen müsse. Dennoch hätten sowohl die Antragsgegnerin wie die Beigeladene ihnen - den Antragstellern - in einem persönlichen Gespräch am 17. November 1994 den Eindruck zu vermitteln versucht, daß es sich bei den Bauarbeiten entweder um plangenehmigte oder um nicht genehmigungsbedürftige Unterhaltungsmaßnahmen handele. Die Arbeiten würden rund um die Uhr durchgeführt und jedenfalls von 6.00 Uhr morgens bis 10.00 Uhr abends von Signalhörnern mit unerträglicher Lautstärke begleitet. Beeinträchtigungen ergäben sich aber für die Anwohner auch durch die Bauarbeiten selbst. Diese umfaßten die Errichtung von bis zu 1 m hohen Lärmschutzwänden, die auch Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens seien. Darüber hinaus würden neue Schwellen in engerem Abstand verlegt und die Böschungen verbreitert. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, gegen diese rechtswidrigen Baumaßnahmen der Beigeladenen einzuschreiten.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1994 hat das Eisenbahn-Bundesamt den Widerspruch der Antragsteller zu 1 und 2 als unzulässig zurückgewiesen, weil es keine Genehmigung für die Durchführung der umstrittenen Bauarbeiten gebe und eine solche auch nicht erforderlich sei; denn es handele sich um Unterhaltungsmaßnahmen, auch wenn die Böschungssicherung gleichzeitig der späteren Errichtung der Lärmschutzwand diene. Im übrigen seien diese dringend notwendigen Erhaltungsmaßnahmen inzwischen abgeschlossen worden, so daß nicht mehr mit Lärmbelästigungen zu rechnen sei; unter diesen Umständen bestehe kein Rechtsschutzinteresse für die begehrte einstweilige Anordnung.
Demgegenüber tragen die Antragsteller folgendes vor: Zwar ruhten die Bauarbeiten derzeit, sie seien jedoch nicht abgeschlossen, so daß jederzeit mit ihrer Wiederaufnahme gerechnet werden müsse. Die Arbeiten seien in Form einer wandernden Baustelle durchgeführt worden. Sie hätten bei km 268,0 begonnen und seien bei km 267,2 vorläufig beendet worden. Das bedeute, daß sie auf dem Streckenabschnitt von km 267,2 bis km 266,42 noch fortgesetzt werden müßten. Auf eine Weiterführung der Arbeiten deuteten auch Schutzgitter hin, die in den letzten Tagen zwischen km 267,2 und km 267,35 errichtet worden seien. Dafür sprächen auch eine parallel zu den Gleisanlagen abgelegte Arbeitsschiene für Bauwagen bei km 266,55 bis km 266,615 sowie der Umstand, daß bislang nur einer der beiden Gleisstränge den umstrittenen Maßnahmen unterzogen worden sei.
Sie beantragen,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
1. der Beigeladenen zu untersagen, an der Eisenbahnstrecke Ha.-BÜü im Bereich von km 266,42 bis km 268,0 Bauarbeiten an den Gleisen und am Bahndamm sowie an allen dazu gehörigen Anlagen durchzuführen, soweit es sich um nach § 18 AEG erlaubnispflichtige Maßnahmen handelt,
2. der Beigeladenen zu untersagen, in dem bezeichneten Streckenbereich Lärmschutzwände zu errichten, Eisenbahnschwellen auszutauschen und die Böschung zu verbreitern und
3. die Einhaltung dieser Untersagungen zu überwachen und zu vollziehen,
hilfsweise,
der Antragsgegnerin aufzugeben, den bezeichneten Streckenabschnitt hinreichend zu überwachen, insbesondere festzustellen, ob die Beigeladene in diesem Streckenabschnitt Baumaßnahmen durchführt, und zu überprüfen, ob es sich um nach § 18 AEG erlaubnisbedürftige Maßnahmen handelt,
weiter hilfsweise,
festzustellen, daß die Ablehnung ihres Antrages durch die Antragsgegnerin, der Beigeladenen die Durchführung der umstrittenen Baumaßnahmen zu verbieten und dieses Verbot zu überwachen und durchzusetzen, rechtswidrig war.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihre Argumente aus dem Verwaltungsverfahren und erwidert: Den Antragstellern fehle das Rechtsschutzinteresse-, weil die Bauarbeiten spätestens seit dem 29. November 1994 abgeschlossen seien. Die Ausführungen der Antragsteller zu einer "wandernden Baustelle" seien nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich sei mit den notwendigen Erhaltungsarbeiten an einer Stelle begonnen und an einer anderen Stelle wieder aufgehört worden. Sie seien aber nicht lediglich deswegen eingestellt worden, weil die Antragsteller das Gericht angerufen hätten. Vielmehr seien die Erhaltungsmaßnahmen in dem fraglichen Streckenabschnitt beendet. Abgesehen davon rechtfertige die unbegründete Befürchtung der Antragsteller, daß solche Arbeiten wiederaufgenommen werden könnten, nicht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Auch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei aus diesen Gründen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht zulässig. In der Sache könne der Antrag schon deswegen keinen Erfolg haben, weil dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zur Durchsetzung der Lärmschutzvorschriften gegenüber der Beigeladenen fehle.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen.
Auch sie erklärt, daß die Arbeiten abgeschlossen seien und den Antragstellern daher das Rechtsschutzinteresse fehle.
Weitere Maßnahmen zur Böschungssicherung seien gegenwärtig nicht erforderlich, auch nicht in dem Bereich zwischen km 267,2 und km 266,42. Die von den Antragstellern angesprochenen Schutzgitter befänden sich zwischen dem Gleis und der Böschung. Dort müsse der neben dem Gleis verlaufende Kabelkanal - ein unabdingbarer Bestandteil der Bahnanlage - wiederhergestellt werden. Dabei handele es sich um eine typische Unterhaltungsmaßnahme. Erst Mitte März würden im übrigen die Unterhaltungsarbeiten an dem zweiten, parallel laufenden Gleisstrang aufgenommen werden. Dabei werde es sich um Instandsetzungsarbeiten am Ober- und am Unterbau handeln, ohne daß insoweit Maßnahmen zur Böschungssicherung erforderlich seien. Festzuhalten sei, daß sie - die Beigeladene - bis zum Abschluß des Planfeststellungsverfahrens keine Arbeiten durchführen werde, die plangenehmigungsbedürftig seien.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf ihren schriftlichen Vortrag verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge sowie die Planunterlagen haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand seiner Beratung.
II.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
1. Der Rechtsstreit fällt gemäß § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes - VerkPBG - in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Die Antragsteller machen geltend, die umstrittenen Baumaßnahmen würden im Vorgriff auf den geplanten Ausbau des Abschnitts V a der Teilstrecke Ha.-BÜü durchgeführt, bei der es sich nach § 1 Nr. 2 der Fernverkehrswegebestimmungs-Verordnung vom 3. Juni 1992 (BGBl I S. 1014) um einen Fernverkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 VerkPBG handelt, und leiten daraus die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen und ihren Anspruch auf Einschreiten des Eisenbahn- Bundesamts ab. Der Streit "betrifft" daher das Planfeststellungsverfahren für dieses Vorhaben (vgl. Beschluß des Senats vom 21. Januar 1994 - BVerwG 7 VR 12.93 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 1).
2. Die begehrte einstweilige Anordnung kann jedoch nicht erlassen werden, weil die geltend gemachte Beschwer inzwischen weitgehend entfallen und im übrigen ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist (a). Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig (b).
a) Den Antragstellern fehlt in weitem Umfange das Rechtsschutzinteresse für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung. Mit ihren Anträgen zu 1 bis 3 sowie ihrem ersten Hilfsantrag erstreben sie die Einstellung und weitere Verhinderung von ungenehmigten, aber ihrer Auffassung nach gemäß § 18 AEG genehmigungspflichtigen Bauarbeiten der Beigeladenen durch das Eisenbahn-Bundesamt an dem hier betroffenen Streckenabschnitt. Die Arbeiten, die Anlaß ihres Begehrens waren, finden jedoch derzeit nicht mehr statt, so daß ihre Anträge grundsätzlich ins Leere gehen. Anders verhielte es sich allenfalls, wenn die Maßnahmen in Wahrheit nicht abgeschlossen, sondern nur kurzzeitig unterbrochen worden wären. Dies trifft jedoch zur Überzeugung des Senats überwiegend nicht zu. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben plausibel dargelegt, daß die von den Antragstellern bezeichneten Maßnahmen, die Gleisauswechslung einschließlich der Erneuerung der Schwellen, die Untergrundsanierung und die Böschungssicherung sowie die damit zusammenhängende Gründung der Lärmschutzwand in dem betreffenden Streckenabschnitt am 29. November 1994 abgeschlossen gewesen seien. Sie haben weiter dargelegt, daß weitere Maßnahmen zur Böschungssicherung gegenwärtig nicht erforderlich seien. Zwar ziehen die Antragsteller diese Erklärung in Zweifel. Es gibt jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß die Beigeladene die seinerzeit begonnenen Maßnahmen - insbesondere die unstreitig im Vorgriff auf den planfestzustellenden Ausbau der Strecke vorgenommenen Gründungsarbeiten einschließlich der Errichtung der Stahlträger für die Lärmschutzwand - in dem hier betroffenen Bereich nicht beendet, sondern lediglich mit Rücksicht auf das anhängige Gerichtsverfahren unterbrochen haben oder sie nur "dosiert" durchführen, um einen wirksamen Rechtsschutz für die Antragsteller zu unterlaufen. Die dafür von den Antragstellern genannten Indizien haben die Beigeladene und die Antragsgegnerin hinreichend entkräftet.
Den Antragstellern kann allerdings das Rechtsschutzinteresse an der begehrten einstweiligen Anordnung insoweit nicht abgesprochen werden, als sie sich auch gegen die Aufnahme der Arbeiten wenden, die nach der Versicherung der Beigeladenen ausschließlich das zweite Gleis betreffende Unterhaltungsmaßnahmen darstellen. Da die Antragsteller auch derartige Maßnahmen für nach § 18 AEG planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftig halten, wie ihre Ausführungen zu den Schwellenauswechslungen und ihr dahin gehender Antrag zu 2 belegen, und insoweit einen Zusammenhang zu dem beabsichtigten Streckenausbau herstellen, handelt es sich aus ihrer rechtlichen Sicht um nichts anderes als eine Fortsetzung der rechtswidrigen, weil nicht genehmigten Gleissanierung in diesem Streckenabschnitt. Ihr insoweit zulässiger Antrag ist jedoch schon deswegen nicht begründet, weil die Auswechslung von Gleisen selbst dann eine Unterhaltungsmaßnahme bleibt, wenn dabei Schienen oder Schwellen eingebaut werden, die einem neueren Stand der Technik entsprechen. Es versteht sich von selbst, daß der Austausch alter Anlagenteile nicht allein deswegen zu einer über eine Instandsetzung hinausgehenden genehmigungsbedürftigen Änderungsmaßnahme wird, weil die neuen Bauteile den aktuellen Sicherheits- und Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragen. Ebensowenig können diese angekündigten Maßnahmen nur deswegen dem genehmigungsbedürftigen Streckenausbau zugeordnet werden, weil sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit ihm durchgeführt werden sollen. Kurzfristig bevorstehende ungenehmigte und damit rechtswidrige Streckenausbauarbeiten, gegen die das Eisenbahn-Bundesamt einschreiten müßte und entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch einschreiten dürfte (vgl. Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 VR 10.94 - S. 12 ff. des amtlichen Abdrucks) und die dem Senat Veranlassung geben würden, den Antragstellern einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, gibt es daher nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht.
b) Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig, weil er in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist. Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versagung des begehrten Verwaltungsakts. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache herbeizuführen ist aber gerade Sinn der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; sie ist daher nur in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rn. 319 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung ist der Senat gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG von einem Betrag von 10 000 DM je Wohngrundstück der Antragsteller ausgegangen.
Gericht | BVerwG |
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Datum | 27.01.1995 |
Normen | § 113 VwGO, § 123 VwGO, § 1 VwGO, § 5 VerkPBG, § 18 AEG, § 1 FVerkWBV |
Stichworte | Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Einschreiten gegen Bauarbeiten an einer Bahnstrecke; Verkehrsprojekte "Deutsche Einheit"; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach § 5 Abs. 1 VerkPBG; Rechtsschutzinteresse bei Einstellung der beanstandeten Bauar |