BVerwG, vom 15.12.1994
Az.: 7 VR 17.94
Download des PDF-DokumentesBegründung:
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes - VerkPBG - geregelten Ausschlusses des Suspensiveffekts der Anfechtungsklage ist, überwiegt sein Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes schon deswegen, weil seine Hauptsacheklage aller Voraussicht nach abgewiesen werden muß.
Die Klage ist allerdings nicht schon deswegen unzulässig, weil - wie die Antragsgegnerin meint - die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO versäumt worden wäre; denn die Plangenehmigung ist dem Antragsteller nicht zugestellt worden. Die von ihm geltend gemachte Verletzung des Beteiligungsrechts liegt jedoch nicht vor, so daß der Rechtsbehelf in der Sache keinen Erfolg verspricht.
Nach dem klaren Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist das Mitwirkungsrecht der nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannten Vereine auf Planfeststellungsverfahren beschränkt. Ein solches Verfahren ist hier jedoch nicht durchgeführt worden; vielmehr hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte eine Plangenehmigung nach dem durch das Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) in das Bundeswasserstraßengesetz eingeführten § 14 Abs. 1 a erteilt. Für eine solche Genehmigungserteilung ist in § 14 Abs. 1 a Satz 2 Halbsatz 2 WaStrG ausdrücklich angeordnet worden, daß die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung finden. Somit scheidet auch aus wasserstraßenrechtlicher Sicht eine Gleichsetzung von Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren im Hinblick auf eine naturschutzrechtlich angeordnete Beteiligung des Antragstellers aus. Denkbar wäre eine Verletzung seines Beteiligungsrechts daher nur noch, falls es rechtswidrig war, für den hier betroffenen Abschnitt des Ausbauvorhabens von einer Planfeststellung abzusehen. Ein solcher Rechtsverstoß ist jedoch nicht erkennbar.
§ 14 Abs. 1 a WaStrG erlaubt die Erteilung einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn - erstens - Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und - zweitens - mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist. Diese Voraussetzungen waren hier - soweit nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ersichtlich - erfüllt. Zwar macht der Antragsteller geltend, wegen seines Beteiligungsrechts habe nur mit seinem Einverständnis auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens verzichtet werden dürfen. Dies trifft jedoch so nicht zu. Vielmehr setzt das Beteiligungsrecht des Antragstellers ein bestimmtes Verfahren voraus, das hier gerade nicht gewählt worden ist.
Die Wahl eines Plangenehmigungsverfahrens war auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der betroffene Ausbauabschnitt den zentralen Teil eines geschützten Naturparks durchquert. Zwar führt dies dazu, daß ein Beteiligungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände entfällt, obwohl § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerade bei derart umweltbedeutsamen Vorhaben auch durch die Mitwirkung dieser Verbände sicherstellen wollte. Dennoch kommt eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 1 a WaStrG auf Vorhaben, die mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind, nach der Gesetzgebungsgeschichte nicht in Betracht. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Planungsvereinfachungsgesetzes vorgeschlagen, § 14 Abs. 1 a WaStrG in dieser Weise zu ergänzen (BT-Drucks. 12/4328, S. 26). Diesen Vorschlag hat die Bundesregierung unter Hinweis darauf abgelehnt, daß die Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Plangenehmigung durch die Beteiligung der Umwelt- und Naturschutzbehörden ausreichend gesichert werde (a.a.O. S. 38). Da der Gesetzgeber der Bundesregierung gefolgt ist und die durch den Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung nicht in den Gesetzestext aufgenommen hat, ist eine entsprechende Korrektur des Gesetzeswortlauts im Wege der Auslegung ausgeschlossen.
Ist die Erteilung einer Plangenehmigung für das Ausbauvorhaben somit nicht erkennbar verfahrensfehlerhaft, scheidet auch eine Verletzung von Beteiligungsrechten des Antragstellers aus.
Gericht | BVerwG |
---|---|
Datum | 15.12.1994 |
Normen | § 14 WaStrG, § 18 AEG, § 29 BNatSchG, § 74 VwGO, § 5 VerkPBG |
Stichworte | Naturschutzverbände, Mitwirkungsrecht, Beschränkung, Suspensiveffekt, Plangenehmigung |