BVerwG, vom 13.03.1995
Az.: 11 VR 2.95
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(BVerwG, 11. Senat)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte für den Ausbau des Mittellandkanals im Bereich von MLK-km 166,450 bis 170,710 (Bu. Bogen), der hier durch ihr nordöstliches Stadtgebiet verläuft. Das Vorhaben ist ein Teilabschnitt innerhalb des von der Antragsgegnerin geplanten Ausbaus der Stadtstrecke Ha. für den Verkehr mit Großmotorgüterschiffen und gehört zu den "Verkehrsprojekten Deutsche Einheit".
Im Zuge des geplanten Ausbaus soll der Mittellandkanal im Planfeststellungsabschnitt anstatt des vorhandenen Muldenprofils mit ca. 3,5 m Wassertiefe und ca. 33 m Wasserspiegelbreite ein sog. Kombiniertes Rechteck-Trapezprofil mit 4 m Wassertiefe und 42 m Wasserspiegelbreite erhalten. Im eigentlichen Bogenbereich, zwischen MLK-km 167,940 bis 169,0, soll die Wasserspiegelbreite von bisher ca. 36 m auf 45,60 m verbreitert werden. Der Kanalausbau beginnt im Westen mit einer Achsverschiebung von 2,50 m nach Norden, verschwenkt dann bis 8 m aus der alten Kanalachse nach Süden (MLK-km 166,450 bis 166,950), von wo aus sich die Kanalachse wieder nach Norden verschiebt, so daß ein beidseitiger Ausbau erforderlich wird (MLK-km 166,950 bis 167,380); im angrenzenden östlichen Abschnitt wird die Kanalachse auf einer Länge von 610 m 3 bis 7 m nach Norden verschoben. Der Ausbau umfaßt den Neubau der kanalquerenden Brücken mit Ausnahme des Me.-Schnellwegs (Brücke Nr. 239 A), wobei die lichte Durchfahrtshöhe statt bisher ca. 4 m zukünftig 5,25 m betragen soll. Die durch den Ausbau bedingten Eingriffe in den Kanalgrünzug sollen durch Neuanpflanzungen ausgeglichen werden, wobei der durch die Vergrößerung der Wasserfläche entstehende Verlust an Landfläche dadurch aufgewogen werden soll, daß Ersatzmaßnahmeflächen in die landschaftspflegerischen Maßnahmen einbezogen werden.
Das Planfeststellungsverfahren wurde, vom Neubauamt für den Ausbau des Mittellandkanals in Hannover unter dem 6. Juli 1993 eingeleitet. Die Planungsunterlagen lagen vom 2. August 1993 bis zum 2. September 1993 öffentlich aus. Hierin war u.a. auf eine - auszugsweise wiedergegebene - Umweltverträglichkeitsstudie des Landschaftsarchitektenbüros D. vom August 1990 (im folgenden: UVS) Bezug genommen worden, die verschiedene Ausbauvarianten für die gesamte Stadtstrecke Ha. untersucht. Der Träger des Vorhabens hatte sich in seinem Erläuterungsbericht vom 15. Februar 1992 auf der Grundlage der UVS zunächst für die überarbeitete Variante 1 (42 m-Nordausbau) entschieden, sodann in einer "Untersuchung von Ausbauvarianten und Abwägung der Umweltauswirkungen mit anderen Bebauungen" vom 25. November 1992 dem später im wesentlichen planfestgestellten Ausbauvorschlag den Vorzug gegeben, der teilweise auch Eingriffe in das Südufer vorsieht.
Die Antragstellerin erhob unter dem 10. August 1993 "als betroffener Grundstückseigentümer" Einwendungen. Vom geplanten Kanalausbau sei eine Vielzahl städtischer Grundstücke betroffen, die durch die Baumaßnahme ganz oder teilweise beeinträchtigt würden. Um die Inanspruchnahme städtischer Grundstücke so gering wie möglich zu halten, fordere sie, im Abschnitt von MLK-km 166,960 bis 169,850 die Wasserspiegelbreite auf 38 m zu verringern. Im einzelnen könne zu den Grundstücksfragen erst Stellung genommen werden, wenn die Stadt ihre Stellungnahme zu dem Planfeststellungsverfahren abgegeben habe. Diese Stellungnahme gab die Antragstellerin in einem Schreiben vom 12. Oktober 1993 ab, in dem zahlreiche weitere Forderungen und Anregungen enthalten sind.
Unter dem 16. Dezember 1994 erließ die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte den Planfeststellungsbeschluß, der der Antragstellerin am 19. Dezember 1994 zugestellt wurde. Die Einwendungen der Antragstellerin wurden im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Ausbau des Mittellandkanals in der vorgesehenen Dimensionierung der Kanalbreite sei auch im Bereich der Stadtstrecke aus verkehrs- und volkswirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlich. Insofern werde auf die Darlegungen zur Planrechtfertigung verwiesen.
Am 16. Januar 1995 hat die Antragstellerin in dem Verfahren BVerwG 11 A 3.95 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor: Eine Aussetzungsentscheidung sei schon deswegen geboten, weil ihre Hauptsacheklage voraussichtlich Erfolg haben müsse. Sie habe mit ihrer Einwendung vom 12. Oktober 1993 u.a. die Reduzierung der geplanten Ausbaubreite in den Abschnitten MLK-km 166,950 bis 167,990 und 168,800 bis 169,850 auf 38 m sowie in dem dazwischen liegenden Kurvenabschnitt MLK-km 167,990 bis 168,850 auf 42 m, die erneute Prüfung der Umweltverträglichkeit der Ausbauvariante einschließlich der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zusätzliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gefordert. Diese Forderungen seien in dem Planfeststellungsbeschluß nicht berücksichtigt. Deshalb sei dieser rechtswidrig. Im einzelnen seien folgende Planungsfehler zu rügen:
Die Stadt habe große Teile der Seitenräume des Kanals in ihrem Eigentum. Sie habe auf diesen Flächen umfangreiche Grünanlagen angelegt, die ein wesentliches Element des städtischen Grünsystems insgesamt seien, das eine hohe Qualität der Naherholung gewährleiste. Das im Laufe der Jahrzehnte gewachsene Stadt- und Landschaftsbild im Bereich des Mittellandkanals sei von hohem stadtplanerischen Wert und ein wichtiger Teil der Identifikation der Bewohner mit ihrer Stadt. Die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß festgelegte Ausbaubreite führe zu so schwerwiegenden Eingriffen in diese planerischen Belange und in die Eigentümerinteressen der Stadt, daß sie bereits wegen des objektiven Gewichts dieser Belange nicht hätten zugelassen werden dürfen. Es erfolge eine vollständige Neugestaltung: der Ufer- und Böschungsbereiche mit der Folge, daß während der Umbauphase die gesamten Erholungs-, Stadtbild- und Naturschutzfunktionen vollständig entfielen und anschließend nur eingeschränkt und erst im Laufe von Jahrzehnten wieder entstünden. Besonders schwerwiegend falle ins Gewicht, daß eine Kleingartenkolonie am Südufer durch den Ausbau entfalle und im übrigen im gesamten Bereich des Planfeststellungsabschnitts eine große Zahl von bis zu 300 m langen und bis zu 5,5 m hohen Stützmauern errichtet werden. Dem erheblichen Gewicht der durch den Ausbau beeinträchtigten Belange stünden auf Seiten des Trägers des Vorhabens keine auch nur annähernd gleichgewichtigen Belange gegenüber. Die Antragsgegnerin stütze sich bei der Festlegung der Regelausbaubreite von 42 m auf die "Richtlinien für Regelabmessungen des Nordwestdeutschen Kanalnetzes" des Bundesministers für Verkehr vom Juni 1990 bzw. auf die "Richtlinien für Regelquerschnitte von Schiffahrtskanälen" vom August 1994. Regelschiffe seien der Schubverband und das Großmotorgüterschiff. Abgesehen davon, daß die fachliche Abgesichertheit dieser Richtlinien in Zweifel gezogen werden müsse, habe die Trägerin des Vorhabens selbst eingeräumt, daß Unterschreitungen der Regelausbaubreite im Einzelfall gerechtfertigt sein könnten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, daß selbst der Verzicht auf den Ausbau der Stadtstrecke ohne Aufgabe der Funktion des Wasserweges möglich sei. Zumindest hätte ein Eingehen auf die Forderung nach einer Reduzierung der Ausbaubreite in dem Abschnitt MLK-km 166,950 bis 169,850 keine nachteiligen Konsequenzen gehabt, weil lediglich die sowieso erforderlichen Regelungen an der Me.-Schnellweg-Brücke auf einer etwas längeren Strecke gelten würden. Es sei zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Bu.Bogen um eine Stadtstrecke handele. Auch im Straßenverkehr werde selbstverständlich hingenommen, daß in Bereichen geschlossener Ortschaften Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beachten seien.
Ein weiterer Abwägungsfehler sei darin zu sehen, daß die planfestgestellte Ausführungsart nicht Gegenstand einer neuen Umweltverträglichkeitsprüfung geworden sei. Diese Ausführungsart weiche stark von sämtlichen in der UVS untersuchten Varianten ab. Sie könne entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin insbesondere nicht als eine Optimierung der Variante 1 bezeichnet werden. Es handele sich vielmehr um eine Vermengung der in der UVS untersuchten Varianten, die in ihrer Gesamtheit selbst nicht auf ihre Umweltverträglichkeit hin untersucht worden sei. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit des planfestgestellten Ausbauabschnitts entspreche damit nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 UVPG. Dies führe zu einem Abwägungsdefizit, weil die Antragsgegnerin nur mit einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung die Belange in die Abwägung hätte einstellen können, die nach Lage der Dinge einzustellen gewesen wären.
Der Planfeststellungsbeschluß verstoße schließlich durch Defizite bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gegen §§ 10 und 12 NNatG und damit gegen einen Planungsleitsatz, der nicht der planerischen Abwägung unterliege. Die Bilanzen des landespflegerischen Begleitplans (im folgenden: LBP) enthielten zum einen keine hinreichende Aussage zum qualitativen Kompensationsgrad der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. So sei darauf hinzuweisen, daß die künftige Vegetationsfläche aufgrund des Verlustes von ca. 4,2 ha durch den Kanalausbau kleiner sein werde als die heutige. Zur Kompensation von Eingriffen bleibe weitgehend nur die Qualitätsverbesserung vorhandener Vegetationsflächen. Daher komme der qualitativen Gesamtsaldierung der Kompensationsmaßnahmen eine besondere Bedeutung zu. Diese könne durch eine reine Flächenbilanz nicht geleistet werden. Zum anderen seien die Eingriffe im Bereich der Wasserwechselzonen nicht hinreichend ermittelt und insoweit auch nicht geeignete Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Das vorhandene Muldenprofil biete gegenüber dem Kombinierten Rechteck-Trapezprofil eine ungleich größere Lebensraumvielfalt für Tiere und Pflanzen. Dies werde mit dem in dem LBP eingestellten Verlust der Wasserwechselzone mit. 932 m Länge völlig unzureichend erfaßt. Tatsächlich würden etwa 7 000 m Ufer dadurch beeinträchtigt, daß die Artenvielfalt sich erheblich verringere und auch die Besiedlungsdichte in ähnlicher Weise abnehme.
Die aufgezeigten Planungsfehler beeinträchtigten zum einen die gemeindliche Planungshoheit. Die Seitenräume des Mittellandkanals, die in der städtischen Planung als Grün- und Erholungsflächen festgeschrieben worden seien, würden flächenmäßig verkleinert und in ihren Funktionen qualitativ verändert. Diese Veränderungen ihrer Planungsgrundlagen könne die Stadt nicht ausgleichen, weil ihr andere Erholungsflächen gleicher Lage und Qualität nicht zur Verfügung stünden. Die Beeinträchtigungen der Seitenräume des Kanals hätten auch Auswirkungen auf die vorhandenen Bebauungspläne für die angrenzenden Wohngebiete. Art und Maß der festgesetzten Nutzung seien nicht unerheblich von der direkten Lage am Mittellandkanal mit seinen begrünten und mit Wegen durchzogenen Seitenräumen bestimmt worden. In das konkrete Abwägungsgefüge dieser Pläne werde eingegriffen, ohne daß der Stadt die Möglichkeit offenstehe, die zu erwartenden Änderungen für die Situation der Bewohner planerisch zu kompensieren. Darüber hinaus berufe sie sich auf ihr Eigentumsrecht. Die Stadt habe den überwiegenden Teil der betroffenen Flächen wichtigen kommunalen Aufgaben, nämlich der Bereitstellung von Erholungsflächen, der Verbesserung des Stadt- und Landschaftsbildes, der Schaffung von Identifikationsräumen und der Verbesserung des Naturschutzes gewidmet. Diese 'Zweckbestimmung könne sie nicht aufrechterhalten, weil ihr das Eigentum an den Flächen entzogen werde und sie damit die Einwirkungsbefugnisse aus § 903 BGB verliere. Außerdem würden die Flächen nach Durchführung des Ausbaus verkleinert und stünden aufgrund der baulichen Situation nicht in vergleichbarer Weise für die dargestellten Eigentümerinteressen der Stadt zur Verfügung.
Bei einer geringeren Ausbaubreite würden sich die Kosten der Brückenbauwerke erheblich - nämlich um etwa 500 000 DM pro Brücke - reduzieren, was sich bei der nach § 41 Abs. 5 WaStrG vorgeschriebenen Kostenteilung zu ihren Gunsten auswirken würde. Zusätzliche finanzielle Belastungen, die bei einer reduzierten Ausbaubreite vermieden worden wären, könnten auf die Stadt infolge der Neutrassierung der Ferngasleitung zukommen.
Sie rüge ferner eine Verletzung ihrer Beteiligungsrechte. Ihr seien verschiedene Pläne und das Vorläufige Grunderwerbsverzeichnis nicht vorgelegt worden. In der Niederschrift zum Erörterungstermin zu diesen Unterlagen angekündigte Abstimmungsgespräche hätten nicht stattgefunden. Sie habe als untere Naturschutzbehörde auch nicht ihre endgültige gutachterliche Stellungnahme nach § 14 Satz 1 NNatSchG abgeben können.
Selbst bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens müsse ihrem Aussetzungsantrag stattgegeben werden, weil der gesetzliche Ausschluß des Suspensiveffekts im vorliegenden Fall unangemessen und nicht zu rechtfertigen sei. Die vorliegende Planfeststellung ziehe sich - wenn man die planerischen Vorarbeiten berücksichtige - bereits seit mehr als einem Jahrzehnt hin und habe für die Schifffahrt auf dem Mittellandkanal weder gegenwärtig noch im nächsten Jahrzehnt große Bedeutung. Der Gütertransport in die neuen Bundesländer werde nämlich solange problemlos mit den bisherigen Schiffstypen stattfinden können, bis das gesamte Wasserstraßensystem zwischen Elbe und Berlin für den Betrieb mit Schubverbänden und Großmotorgüterschiffen ausgebaut worden sei. Eine Verschiebung des Baubeginns bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre unter diesen Umständen für die von der Antragsgegnerin vertretenen öffentlichen Belange praktisch ohne Bedeutung. Dagegen wären alle auf seiten der Stadt geltend gemachten Belange mit Beginn der Bauarbeiten unwiederbringlich verloren. Der Rechtsschutz in der Hauptsache werde weitgehend obsolet, was unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 Abs. 4 GG nicht hingenommen werden könne.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 1994 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.
Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und hält deren Klage für offensichtlich aussichtslos. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der gesetzliche Ausschluß des Suspensiveffektes im vorliegenden Fall durch die besondere Eilbedürftigkeit des Ausbauvorhabens gerechtfertigt. Der Ausbau des Mittellandkanals werde bereits seit 1967 betrieben. Soweit es die Verkehrsverbindung über den Elbe-Seitenkanal nach Ham. angehe, sei der Ausbau inzwischen weitgehend fertiggestellt. Die außerordentliche Dringlichkeit der Fertigstellung der Reststrecke im Sinne einer Lückenschließung ergebe sich daraus, daß der Ausbau des Mittellandkanals zwischen Ha. und der Elbe zu den "Verkehrsprojekten Deutsche Einheit" zähle. Gleiches lasse sich der Aufnahme in die Liste der Verkehrsausbauprojekte gemäß, § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG i.V. mit § 3 Nr. 2 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung entnehmen. Es sei zwar richtig, daß der Ausbau bis zur Elbe nach dem derzeitigen Planungsstand erst bis zum Jahr 2003 fertiggestellt werden könne. Allein für den "Bu.Bogen" werde eine Bauzeit von 5 bis 7 Jahren veranschlagt. Bei Umsetzung eines Ausbauvorhabens dieses Umfangs sei die Trägerin des Vorhabens aber darauf angewiesen, einzelne Streckenabschnitte nach Planungsreife und rechtlicher Umsetzbarkeit jeweils so zügig wie möglich fertigzustellen. Das gebiete der Zwang, die vorhandenen personellen und finanziellen Kräfte, aber auch die bautechnischen Ausführungskapazitäten kontinuierlich und damit effektiv einzusetzen Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei der Ausbau der Stadtstrecke Ha. Für den vorhandenen Schiffsverkehr nicht bedeutungslos. Selbst wenn der angestrebte Endausbau des Wässerstraßennetzes noch lange Zeit in Anspruch nehmen werde, seien erhebliche verkehrswirtschaftliche Vorteile schon vorher zu erwarten. Ein kurzfristiger Baubeginn sei zudem von außerordentlicher Bedeutung für die geplanten Brückenneubauten.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach §.801be. 5 VwGO und damit auf einen Baustopp. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 - BGBl I S. 2174 - (VerkPBG) geregelten Ausschlusses des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage ist, überwiegt ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes schon deswegen, weil ihre Klage nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg bietet.
1. Die von der Antragstellerin fristwahrend erhobenen Einwendungen begründen keinen im Klageweg durchsetzbaren Abwehranspruch gegen das Ausbauvorhaben.
1.1 Das Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 10. August 1993 enthält nur den Hinweis darauf, daß durch das Vorhaben eine Vielzahl städtischer Grundstücke betroffen sei, die in ihrer Nutzung ganz oder teilweise beeinträchtigt würden; gerügt wird ausdrücklich die Beeinträchtigung von Interessen "als betroffener Grundstückseigentümer". Gegenüber einer rechtswidrigen Eingriffswirkung der Planfeststellung ist diese Rechtsposition zwar wehrfähig; sie führt jedoch nicht zu der - von der Antragstellerin offenbar gewünschten - umfassenden objektiv-rechtlichen Planprüfung.
Zwar hat der einzelne gegenüber Eingriffen in sein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum ein klagefähiges Abwehrrecht auch insoweit, als sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus objektiv-rechtlichen Vorschriften ergibt (BVerwGE 67, 74 ; 77, 86 ; 78, 347 ). Gemeinden sind angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie jedoch nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 GG (BVerfGE 61, 82 ). In einem Planfeststellungsverfahren, das enteignungsrechtliche Vorwirkungen hat, kann sich deswegen eine Gemeinde - wie die Antragstellerin- nicht auf eine Verletzung von Art. 14 GG berufen (vgl. BVerwG Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69). In einem gegen die Planfeststellung gerichteten Anfechtungsprozeß der Gemeinde entfällt damit notwendig die umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung, die ein privater Eigentümer als Kläger beanspruchen könnte. Allerdings vermittelt auch ihr einfachrechtliches Eigentum der Gemeinde eine abwägungserhebliche Position, mit der sie geltend machen kann, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke verletze Gebote der gerechten Abwägung (BVerwGE 90, 96 ). Denn auch nicht verfassungsrechtlich geschützte Interessen gehören zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn sie nicht objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind (BVerwGE 59, 87 <102 f.›).
1.2 Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das Eigentum der Antragstellerin ergibt sich nicht aus dem Fehlen der Planrechtfertigung. Diese ist im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß nachvollziehbar dargelegt worden.
Der Ausbau des Mittellandkanals auf der Strecke zwischen dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Elbe-Seiten-Kanal ist weitgehend abgeschlossen. Der Kanalausbau im Bereich der Stadt Ha. dient der Lückenschließung auf dieser Strecke und der Vorbereitung des Ausbaus des Mittellandkanals in Richtung Osten bis zur Elbe und darüber hinaus des Elbe-Havelkanals bis Be.. Die verkehrspolitische Zielsetzung, die diesem Gesamtvorhaben zugrunde liegt, hat der Gesetzgeber in § 1Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 VerkPBG mittelbar gebilligt Und ihre zügige Verwirklichung damit als dringlich gekennzeichnet. Daß die Planung die Entwicklung der Binnenschifffahrtsflotte berücksichtigt und daher eine Ausbaubreite anstrebt, die eine verkehrssichere Begegnung auch von Großmotorgüterschiffen gewährleistet, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es liegt auf der Hand, daß bei einer sich abzeichnenden Entwicklung zur Verwendung größerer Schiffseinheiten unzulängliche Kanalquerschnitte der Wirtschaftlich sinnvollen Nutzung eines Kanals entgegenstehen.
Mit ihrer Klage stellt die Antragstellerin dies nicht grundsätzlich in Frage. Denn ihre Einwände gegen die Dimensionen des Kanalausbaus stützen sich zwar auch auf die Behauptung, daß selbst ein Verzicht auf den Ausbau der Stadtstrecke "ohne Aufgabe der Funktion des Wasserweges möglich" sei. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, meint die Antragstellerin damit aber nichts anderes, als daß auf der Stadtstrecke verkehrsregelnde Maßnahmen - insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen - für die Binnenschifffahrt im Interesse einer Schonung der Kanalseitenräume hinnehmbar seien. Das ist nicht mehr eine Frage der Planrechtfertigung, bei der es darum geht, ob das Vorhaben, gemessen an den Zielen des zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes, "vernünftigerweise geboten" ist (BVerwGE 56, 110 ; 84, 123 ). Denn diesen - zuvor skizzierten - Zielen würde es nicht dienen, wenn die Stadtstrecke Hannover als - ein Verkehrshindernis bildender - Engpaß innerhalb der im übrigen fast fertiggestellten Ausbaustrecke bis zum Elbe-SeitenKanal belassen bliebe. Ob gegenläufige Interessen es dennoch rechtfertigen, insoweit auf den geplanten Ausbau ganz oder teilweise zu verzichten, ist eine Frage, die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer planerischen Abwägung entschieden werden mußte.
1.3 Die Rüge der Antragstellerin, die Planfeststellungsbehörde habe das Abwägungsgebot verletzt, geht unter Berücksichtigung der von ihr fristgerecht erhobenen Einwendungen fehl.
Das Abwägungsgebot (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG) verlangt, daß - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 34, 301 ; 56, 110 ). Die Frage, ob der jeweiligen Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht uneingeschränkt zugänglich (BVerwGE 34, 301 ). Insbesondere kann ein Rechtsverstoß nicht darin liegen, daß die Planfeststellungsbehörde sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwGE 34, 301 ). So liegen die Dinge letztlich im vorliegenden Fall. Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, ihr Grundeigentum sei unter Verletzung der Gebote einer gerechten planerischen Abwägung zurückgestellt worden.
Insofern muß sich die Antragstellerin zunächst entgegenhalten lassen, daß sie in ihrem Einwendungsschreiben vom 10. August 1993 eine mit Rücksicht auf ihr Grundeigentum auf 38 m verringerte Ausbaubreite nur für MLK-km 166,960 bis 169,850 gefordert hat. Daraus folgt, daß der Rüge fehlerhafter Abwägung die prozessuale Sperrwirkung des Einwendungsausschlusses nach § 17 Nr. 5 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. August 1990 - BGBl I S. 1818 - in der Fassung des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 - BGBl I S. 2123 - (WaStrG) in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entgegensteht, falls die Antragstellerin sich - was nach ihrem Klagevortrag nicht auszuschließen ist - gegen den Kanalausbau außerhalb der genannten MLK-km und die Inanspruchnahme dort gelegener städtischer Grundstücke wendet.
Der durch Präklusion eingetretene Rügeverlust wirkt sich möglicherweise noch weitergehend auf den Umfang der gerichtlichen Prüfung aus. Denn das besondere Gewicht, das sie dem Eigentumseingriff beimißt, leitet die Antragstellerin daraus her, daß sie die in Rede stehenden Flächen kommunalen Aufgaben - so z.B. der Bereitstellung von Erholungsflächen - gewidmet habe. In ihrem Einwendungsschreiben vom 10: August. 1993 ist diese Besonderheit nicht angesprochen. Daraus könnte folgen, daß sie auch nicht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung berücksichtigt werden kann. Denn wer mit seiner Einwendung das betroffene Rechtsgut nur pauschal benennt, kann im allgemeinen auch nur eine entsprechend pauschale Prüfung der zuständigen Behörde und - im Streitfall – des Gerichts erwarten (BVerwGE 60, 297 ). Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, daß das Gewicht der Eigentümerposition der Antragstellerin eher gering und leichter zu überwinden sein würde als in einem Fall, in dem mit dem Eigentum kommunale Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. BVerwG Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 - UA S. 17). Letztlich kann dies aber ebenso offenbleiben wie die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob aus den von seiten der Antragstellerin im Planfeststellungsverfahren erhobenen Forderungen eine im wesentlichen identische Inanspruchnahme städtischer Grundstücke resultiert hätte. Hierauf wird es nicht ankommen.
Es ist zunächst nicht zweifelhaft, daß die Planfeststellungsbehörde den mit der Inanspruchnahme des Eigentums der Antragstellerin verbundenen Eingriff in kommunale Belange erkannt und hinreichend gewichtet hat. Dies ergibt sich mittelbar insbesondere daraus, daß die Möglichkeiten einer Erhaltung der öffentlich nutzbaren Grünflächen und des Landschaftsbildes der Uferzone ein zentrales Thema des Planfeststellungsverfahrens war. Es war der wesentliche Gegenstand der UVS und der daran anknüpfenden Bewertung der Eingriffsfolgen des geplanten Kanalausbaus. Es ist in diesem Zusammenhang unschädlich, daß die diesbezüglichen Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausdrücklich die Eigentümerstellung der Antragstellerin würdigen. Denn - wie erwähnt - gewinnt das Eigentum der Antragstellerin im Rahmen der planerischen Abwägung überhaupt erst dadurch erheblich an Gewicht, daß es im Dienst einer kommunalen Aufgabe steht, die mit den erörterten Belangen einer Erhaltung öffentlich nutzbarer Grünflächen und des Landschaftsbildes der Uferzone hinreichend deutlich bezeichnet worden ist.
Nicht naheliegend ist der - in der Klageschrift anklingende - Gedanke, das Grundeigentum der Antragstellerin sei wegen seiner Verknüpfung mit bestimmten kommunalen Aufgaben im konkreten Fall so gewichtig, daß es in der Abwägung mit den gegenläufigen öffentlichen Belangen, wie sie vom Träger des Vorhabens beim Kanalausbau verfolgt würden, nicht überwunden werden könne. Insofern ist auf die umfangreichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu verweisen, die der Planfeststellungsbeschluß regelt. Diese ändern zwar nichts an der Schwere des Eingriffs, zeigen aber auf, daß "nach ca. 20 - 25 Jahren Entwicklungszeit" (UVS, S. 84) wieder eine dem heutigen Zustand vergleichbare Grünzone entstehen wird. Ob die Antragstellerin mit Recht rügt, daß die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dennoch hinter den Forderungen des Naturschutzrechts zurückbleiben, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden. Denn dies würde auf eine objektiv-rechtliche Planprüfung hinauslaufen, die von der Antragstellerin nicht beansprucht werden kann (oben 1.1).
Es ist auch keine Fehlgewichtung der für den Kanalausbau sprechenden Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erkennbar. Die Antragstellerin hält zwar die für die Festlegung der Regelausbaubreite angeführten Richtlinien nicht für wissenschaftlich hinreichend abgesichert und deren uneingeschränkte Anwendung auf den vorliegenden Streckenabschnitt für fragwürdig. Sie kündigt insoweit den Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten an. Gerade hiermit macht sie aber deutlich, daß die von ihr in diesem Bereich vermuteten Abwägungsmängel keinesfalls den Grad der Offensichtlichkeit erreichen. Damit wären diese Mängel aber - unterstellt sie würden vorliegen- nach § 19 Abs. 4 Satz 1 WaStrG unbeachtlich. Diese Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung, die sich bei verständiger Würdigung möglicherweise ohnehin aus der planerischen Gestaltungsfreiheit ergibt, ohne die Planung ein Widerspruch in sich selbst wäre (BVerwGE 34, 301 ), läßt auch insgesamt gesehen das Bemühen der Antragstellerin, einen - den geltend gemachten Abwehranspruch stützenden - Planungsfehler aufzuzeigen, aussichtslos erscheinen
2. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Klage die Schutzwürdigkeit ihrer Planungshoheit geltend macht, muß sie sich den Eintritt des Einwendungsausschlusses nach § 17 Nr. 5 WaStrG entgegenhalten lassen. Neben dem Grundeigentum vermittelt zwar auch die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Planungshoheit der Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf ihrem Hoheitsgebiet (BVerwGE 90, 96 ). Das Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 10. August 1993 enthält aber keinen Hinweis darauf, daß sie eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit durch das Vorhaben befürchtete. Dort hat die Antragstellerin vielmehr nur "als betroffener Grundstückseigentümer" Einwendungen erhoben. Zu der dem Betroffenen mit dem Einwendungsausschluß auferlegten Mitwirkungslast gehört aber, daß seine Einwendungen zumindest erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht; er muß diese Rechtsgüter bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen (BVerwGE 60, 297 ). Das gilt uneingeschränkt auch für eine Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Träger öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Letzteres berechtigt sie nicht - wie es die Antragstellerin anscheinend wollte -, die Substantiierung ihrer Einwendungen dieser Stellungnahme vorzubehalten. Zumindest dann, wenn - wie hier - die Stellungnahme erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bei der Anhörungsbehörde eingeht, sind erstmals darin substantiiert vorgebrachte Einwendungen ausgeschlossen.
3. Soweit die Antragstellerin Verfahrensfehler rügt, vermögen diese den von ihr geltend gemachten Abwehranspruch ebenfalls nicht zu stützen. Die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen führt für sich genommen nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Hinzu kommen muß vielmehr, daß sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1994 -BVerwG 4 B 35.94 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 97 FStrG). Letzteres ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der zum Nachteil der Antragstellerin eingetretenen Präklusion (oben 2.) nicht glaubhaft gemacht.
Die im Hauptsacheverfahren weiterhin zur gerichtlichen Überprüfung stehende Bewertung und Berücksichtigung der Eigentümerbelange der Antragstellerin (oben 1.) weist auch dann keine erkennbaren Defizite auf, wenn man unterstellt, die Forderung nach einer neuen Umweltverträglichkeitsprüfung sei berechtigt. Die Antragstellerin begründet diese Forderung damit, daß die planfestgestellte Ausführungsart stark von sämtlichen in der UVS untersuchten Varianten abweiche. Letzteres mag richtig sein, wenn man darauf abhebt, daß den untersuchten Varianten, die eine Ausbaubreite von 42 m voraussetzten (Varianten 1 und 2), jeweils die Annahme zugrunde lag, eine Uferseite werde vor Eingriffen im wesentlichen verschont bleiben, und daß ,die ebenfalls untersuchte Variante, die eine Inanspruchnahme beider Ufer voraussetzte (Variante 4), von variierenden Ausbaubreiten und von einer abweichenden Achslage des Kanals ausging. Es fällt aber auf, daß das in der UVS entwickelte Prüfungsraster (z.B. die Einteilung in Wirkungsbereiche gekoppelt mit Bewertungen der Schwere der Beeinträchtigungen) in vollem Umfang Eingang in den Erläuterungsbericht zum LBP gefunden hat. Auf dieser methodischen Grundlage verwertet der genannte Erläuterungsbericht das in der UVS erhobene Datenmaterial unter Berücksichtigung der später planfestgestellten Ausbauvariante umfassend und genügt damit selbst dem Anforderungsprofil, das an eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der Antragstellerin, die planfestgestellte Ausbauvariante sei "in ihrer Gesamtheit nicht auf ihre Umweltverträglichkeit untersucht worden", nicht gerechtfertigt. Denn es ist nicht ersichtlich, was denn in einer neuen Umweltverträglichkeitsprüfung noch hätte untersucht werden müssen, was nicht bereits Gegenstand der Untersuchung war, die dem LBP zugrunde liegt. Der LBP wird von der Antragstellerin zwar inhaltlich mit dem Hinweis kritisiert, er genüge nicht den Anforderungen des Naturschutzrechts. Damit wird von der Antragstellerin aber eine Frage des materiellen Rechts aufgeworfen, die aus den bereits dargestellten Gründen (oben 1.3) nicht entscheidungserheblich werden kann. Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg eine Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften rügen, weil ihr eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung versagt bleiben muß (oben 1.1). Schon aus diesem Grunde führt auch die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 1995 erhobene Rüge nicht weiter, ihre endgültige gutachterliche Stellungnahme als Untere Naturschutzbehörde habe bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorgelegen. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf sonstige Mängel ihrer Behördenbeteiligung im Rahmen von § 73 Abs. 2 VwVfG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gericht | BVerwG |
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Datum | 13.03.1995 |
Normen | § 1 VerkPBG, § 5 VerkPBG, Art. 14 GG, Art. 28 GG, § 14 WaStrG, § 17 WaStrG, § 73 VwVfG, § 73 VwVfG |
Stichworte | Planfeststellungsverfahren, Klage der Gemeinde, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Anspruch des Eigentümers auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung, Planrechtfertigung, Abwägungsgebot, Verfahrensfehler, Umweltverträglichkeitsprüfung, Einwendungsaus |