BVerwG, vom 07.03.1995
Az.: 11 VR 1.95
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(BVerwG, 11. Senat)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes - Außenstelle Erfurt - für Abschnitt 4 (Landkreis Go.) der 110 kV-Bahnstromleitung We.-Be.. Das Vorhaben, dessen Trägerin die Beigeladene ist, dient der Elektrifizierung der Bahnstrecke Be.-Er.. Die Trasse der geplanten Bahnstromleitung überquert ungefähr in westöstlicher Richtung parallel zu der bereits vorhandenen 380 kV-Leitung Me.-Vi., und zwar in einem Achsenabstand von ca. 50 m nördlich hiervon, in der Gemeinde Re. gelegene Ackerflächen, die im Westen von der B 247 und im Osten von der Eisenbahnstrecke Go.-Bu. begrenzt werden. Die Antragstellerin nutzt das südlich angrenzende Gelände für ihren Kiesabbaubetrieb, den sie nach Norden hin bis jenseits der Stromleitungstrassen ausdehnen will.
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Deutsche Reichsbahn, hat das Planfeststellungsverfahren am 18. Oktober 1993 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen u.a. in der Zeit vom 10. Januar bis 14. Februar 1994 in Re. und vom 3. Februar bis zum 3. März 1994 in Go., dem Firmensitz der Antragstellerin, aus. Die Antragstellerin legte mit einem an das Thüringer Landesverwaltungsamt in We. gerichteten Schreiben vom 7. November 1994 "Einspruch" gegen die inzwischen begonnenen Bauarbeiten an der Bahnstromleitung mit der Begründung ein, diese fänden im Bereich des ihr zustehenden bergrechtlichen Bewilligungsfeldes statt. Die Bewilligung war der Klägerin auf ihren Antrag vom 24. Februar 1992 hin vom Thüringer Oberbergamt unter dem 3. November 1994 mit Wirkung vom 20. Oktober 1994 erteilt worden und gestattet ihr, im Bewilligungsfeld "Kies und Kiessand Go.-Feld A" Kies und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen aufzusuchen und zu gewinnen sowie das Eigentum an diesem Bodenschatz zu erwerben. Zuvor hatte das Bergamt Er. der Fa. O. K. OHG, der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, für das genannte Bewilligungsfeld mit Bescheid vom 22. Januar 1992 die Erlaubnis zur Aufsuchung von Kiessanden zu gewerblichen Zwecken erteilt.
Das Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Erfurt -, an das der "Einspruch" der Antragstellerin zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, teilte dieser mit Schreiben vom 17. November 1994 mit, sie habe es versäumt, im Anhörungsverfahren Einwände gegen das Projekt vorzutragen und sei deswegen nach Ablauf der Einwendungsfrist mit Einwendungen ausgeschlossen.
Der Planfeststellungsbeschluß wurde unter dem 30. November 1994 erlassen. Er wurde der Antragstellerin zusammen mit einem Schriftsatz der Beigeladenen am 15. Dezember 1994 in dem seinerzeit in der Berufungsinstanz beim Thüringer Oberlandesgericht anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren (3 O 2904/94 = 1 U 1150/94) zugestellt. Die Antragstellerin hat daraufhin ihren auf einen Baustopp gegen die Beigeladene gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, der in erster Instanz Erfolg hatte, zurückgenommen.
Am 16. Januar 1995 hat die Antragstellerin im Verfahren BVerwG 11 A 2.95 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend: Die Beigeladene habe ihre Arbeiten zur Errichtung der Bahnstromleitung im Bewilligungsfeld aufgenommen. Die Fundamente der Maste seien bereits fertig gestellt und darauf die unteren Teile der Mastkonstruktion montiert. Durch eine Fortsetzung der Arbeiten würden vollendete Tatsachen geschaffen, die sich im Nachhinein schwerlich beseitigen ließen. Hieraus würden für sie - die Antragstellerin - erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen. Die Kiesvorräte ihres südlich gelegenen Betriebs gingen zur Neige, so daß sie die vorhandene Technik in das neue Bewilligungsfeld umsetzen müsse. Sie habe entsprechende Investitionen getätigt und Arbeitsplätze geschaffen, die gefährdet seien, wenn sie wegen der zusätzlichen vier Maststandorte der Bahnstromleitung, die sich nicht auf gleicher Höhe mit den Maststandorten der 380 kV-Leitung befänden, einen weiteren Sockel, der nicht abgebaut werden könne, stehen lassen müsse. Der Inhalt dieses Sockels werde nach Einschätzung der Thüringischen Landesanstalt für Geologie 1 560 000 Tonnen Kies betragen. Bei einem Gewinn von 2,50 DM pro Tonne Kies entstehe für sie damit ein Ausfall in Höhe von 3 900 000 DM. Die Lebensdauer der Lagerstätte würde sich um sechs Jahre verringern. Dies mache den Kiesabbau unrentabel, obwohl gerade diese Lagerstätte überregionale Bedeutung habe und einen gewichtigen Beitrag für die Versorgung der Bauindustrie leisten könnte.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei sie mit ihren Einwendungen gegen das Vorhaben nicht ausgeschlossen, weil die Auslegung der Planunterlagen in Go. nicht ortsüblich bekanntgemacht und auch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vollzogen worden sei. In Re. sei eine Bekanntmachung zunächst ohne den Hinweis auf die Folgen der Versäumung der Einwendungsfrist erfolgt. Hierdurch und durch entsprechende Zeitungsannoncen sei bei ihr - der Antragstellerin - der Eindruck erweckt worden, Einwendungen könnten gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden. Sie habe nicht davon ausgehen müssen, daß die Planungsunterlagen dann in Re. nochmals ausgelegt würden und die Bekanntmachung diesmal einen Hinweis auf den Einwendungsausschluß enthalten würde. Ihr sei somit die Möglichkeit genommen worden, sich mit den Planunterlagen zu befassen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Die Bekanntmachung habe im übrigen auf § 36 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes Bezug genommen, der seinerzeit bereits außer Kraft gesetzt gewesen sei. Zwar sei in § 20 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes eine gleichlautende Regelung des Einwendungsausschlusses enthalten. Diese werde aber für den Anwendungsbereich des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes durch die speziellere Regelung des dortigen § 3 verdrängt. Dieser nehme auf § 73 VwVfG Bezug, der einen Ausschluß verspäteter Einwendungen nicht vorsehe. Sie rüge in diesem Zusammenhang ferner, daß die Anhörungsbehörde – das Thüringer Landesverwaltungsamt - sie nicht von der Auslegung der Planungsunterlagen benachrichtigt habe. Der Anhörungsbehörde sei das Vorliegen der Aufsuchungserlaubnis vom 22. Januar 1992 wie auch des Bewilligungsantrags bekannt gewesen. In anderen Fällen seien die Betroffenen von der Bürgermeisterin der Gemeinde Re. persönlich angeschrieben worden. Hierin liege eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß sei rechtswidrig und verletze sie - die Antragstellerin - in ihren Rechten. Durch die landesplanerische Beurteilung des Thüringer Landesverwaltunggsamtes vom 23. Juli 1992 sei der Trägerin des Vorhabens aufgegeben worden, die "Trassenführung im Bereich der bergbaulichen Interessengebiete mit den bergbauberechtigten Unternehmen abzustimmen." Eine derartige Abstimmung habe weder mit ihr noch mit den zuständigen Bergbehörden stattgefunden. Die Planfeststellung leide zudem an einer mangelhaften Interessenabwägung. Die Antragsgegnerin habe das Rohstoffsicherungsinteresse des Landes Thüringen ebensowenig berücksichtigt wie die wirtschaftlichen und sozialen Interessen des betroffenen bergbauberechtigten Unternehmens. Wenn es in der Begründung der Planfeststellung in diesem Zusammenhang heiße, es sei "dem offenkundigen Willen der Anhörungsbehörde zu folgen, die den Verkehrsprojekten der 'Deutschen Einheit' den Vorrang vor anderen Vorhaben eingeräumt" habe, sei dies nicht nur eine oberflächliche Betrachtung, sondern auch falsch. Zum einen sei die Anhörungsbehörde in der landesplanerischen Beurteilung vom 23. Juli 1992 von einem Abstimmungserfordernis ausgegangen. Zum anderen habe sie in ihrer das Bergbauvorhaben betreffenden landesplanerischen Beurteilung vom 26. August 1994 der Rohstoffsicherung Priorität vor anderen Vorhaben eingeräumt. Offensichtlich habe sich die Antragsgegnerin auch über die Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung (BTDrucks 10/2977) hinweggesetzt, die zu ihren Zielen auch die Sicherung der Zugriffsmöglichkeiten auf Rohstoffvorräte zähle. Schließlich habe die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidungsfindung die Regelungen des Bundesberggesetzes völlig vernachlässigt. Bei der geplanten Bahnstromleitung handele es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsanlage im Sinne von § 124 Abs. 3 BBergG, die gegenüber der Gewinnung von Bodenschätzen privilegiert sei. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, müsse man zunächst von dem Grundsatz des § 124 Abs. 1 BBergG ausgehen, wonach ein Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte. Auch die sog. Rohstoffsicherungsklausel des § 1 Nr. 1 BBergG lasse erkennen, daß Bergbauvorhaben zumindest grundsätzlich Vorrang vor anderen Vorhaben zukommen müsse.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 30.November 1994 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert: Die Antragstellerin könne nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluß in ihren Rechten verletzt zu sein. Ihre bergrechtliche Bewilligung beziehe sich nur auf den bergfreien Bodenschatz Kies und berühre das Grundstückseigentum nicht. Sie berechtige demnach nicht dazu, Baumaßnahmen des Grundstückseigentümers oder eines Dritten, der sein Recht von diesem ableite, zu verhindern. Daher könne der Planfeststellungsbeschluß, der die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines derartigen Bauvorhabens feststelle, auch nicht in Rechte der Antragstellerin eingreifen. Zudem sei die Antragstellerin nach § 20 Abs. 2 AEG mit ihren Einwendungen ausgeschlossen. Bekanntmachung und Auslegung seien sowohl in Go. als auch in Re. ordnungsmäßig erfolgt. Die Deutsche Reichsbahn habe darüber hinaus bereits im Juli 1993 in der örtlichen Presse auf ihr Vorhaben und die offengelegten Planungsunterlagen hingewiesen. Dem Geschäftsführer der Antragstellerin sei die Auslegung der Planungsunterlagen im Anhörungsverfahren auch bekannt gewesen. Dieser habe nämlich auf einen entsprechenden Vorhalt hin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Erfurt erklärt, das Thüringer Oberbergamt habe ihm auf seine Anfrage, ob er Einwendungen geltend machen müsse, seinerzeit erklärt, er brauche dies nicht zu tun. Da die Antragstellerin sich nicht an dem Anhörungsverfahren beteiligt habe, sei sie ihr - der Antragsgegnerin - als Betroffene nicht bekannt gewesen.
Die Beigeladene ist nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 - BGBl I S. 2174 - (VerkPBG) geregelten Ausschlusses des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage ist, überwiegt ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes schon deswegen, weil ihre Hauptsacheklage nach dem derzeitigen Erkenntnisstand abgewiesen werden muß.
Es spricht zwar einiges dafür, daß die Antragstellerin als Kiesabbau betreibende Unternehmerin, die hinsichtlich des ihrem Betrieb benachbarten Feldes "Kies und Kiessand Go.-Feld A" eine Aufsuchungserlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 - BGBl I S. 1310 - (BBergG) besaß und bereits den Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach § 8 BBergG gestellt hatte, sich im Planfeststellungsverfahren auf die in § 124 Abs. 1 Satz 1 BBergG normierte Rücksichtnahmepflicht bei der Errichtung, Erweiterung und wesentlichen Änderung von öffentlichen Verkehrsanlagen berufen konnte. Die geplante Bahnstromleitung ist nämlich eine zu einer Eisenbahnstrecke - einer öffentlichen Verkehrsanlage - gehörende Nebeneinrichtung, die der Aufrechterhaltung des Bahnverkehrs auf dieser Strecke dient (vgl. Piens/ Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 124. Rn. 1). Sie unterfällt damit der Regelung des § 124 Abs. 1 Satz 1 BBergG, ohne daß es auf die Frage ankommt, inwieweit Stromleitungen im übrigen als öffentliche Verkehrsanlagen betrachtet werden können (verneinend Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 124 Rn. 5, § 113 Rn. 22). Die genannte Rücksichtnahmepflicht äußert sich darin, daß der Bergbautreibende in allen Phasen der Planung der öffentlichen Verkehrsanlage erwarten kann, "mit seinen Vorstellungen, Anliegen und Wünschen gehört und im Rahmen des Möglichen berücksichtigt zu werden" (so Piens/ Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 124 Rn. 9). Im Planfeststellungsverfahren ist Voraussetzung hierfür allerdings, daß der Bergbautreibende seine Belange als Einwender rechtzeitig geltend macht. Die Rücksichtnahmepflicht entbindet ihn nicht von der in § 73 Abs. 4 VwVfG normierten Mitwirkungspflicht und schützt ihn nicht vor dem Einwendungsausschluß nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 22. Dezember 1993 - BGBl 1 S. 2378 - (AEG). Dieser Einwendungsausschluß erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren, so daß dort ein Abwehranspruch gegen die Planfeststellung nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1994 - BVerwG 7 VR 8.94 -). Die Auffassung der Antragstellerin, § 20 Abs. 2 AEG sei im Anwendungsbereich des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes nicht heranzuziehen, ist rechtsirrig. § 3 VerkPBG in der Fassung des Art. 8 Nrn. 1 und 2 des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 - BGBl I S. 2123, 2134 - (PlVereinfG) ergänzt zwar § 73 VwVfG durch zusätzliche Regelungen, verleiht ihm aber keinen Geltungsvorrang vor den einschlägigen Vorschriften des Fachplanungsrechts. Diese enthalten vielmehr weitere Spezialregelungen, die § 73 VwVfG vorgehen; hierzu zählt auch § 20 Abs. 2 AEG.
Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. November 1994 erhobenen Einwendungen waren verspätet. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Antragstellerin den Ablauf der Einwendungsfrist nicht entgegenhalten lassen muß, weil das Anhörungsverfahren in Go. und Re. nicht ordnungsgemäß verlaufen ist.
Die Rüge, die Auslegung der Planungsunterlagen -in Go. sei nicht ortsüblich bekannt gemacht und auch nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form vollzogen worden, ist unsubstantiiert und daher nicht geeignet, gerichtliche Ermittlungen zu veranlassen. Ihre ursprüngliche Behauptung, die Bekanntmachung der Auslegung in Re. sei ohne den Hinweis nach § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG erfolgt, hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 1995 modifiziert. Wie die Antragstellerin nunmehr einräumt, handelte es sich bei dem von ihr in der Antragsschrift angesprochenen Aushang um eine Bekanntmachung, die vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens auf einer anderen gesetzlichen Grundlage stattgefunden hatte. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Antragserwiderung die hier maßgebliche Bekanntmachung in Re. in Fotokopie vorgelegt. Darin ist der Aushang ab 3. Januar 1994 vermerkt. Die Bekanntmachung weist auf den Einwendungsausschluß nach Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung hin. Unschädlich ist, daß in diesem Zusammenhang statt des am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen § 20 Abs. 2 AEG (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 - BGBl I S. 2378 - ENeuOG) noch die seinerzeit bereits außer Kraft getretene Vorschrift des § 36 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes (vgl. Art. 8 § 1 Nr. 2 ENeuOG) als Rechtsgrundlage angeführt ist; beide Vorschriften sind gleichlautend.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einwendungsfrist ermöglichen würden (vgl. § 32 Abs. 1 VwVfG), sind nicht glaubhaft gemacht. Die Anhörungsbehörde war entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gemäß § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG zu einer Benachrichtigung verpflichtet, weil Bekanntmachung und Auslegung auch in Go., dem Firmensitz der Antragstellerin, stattgefunden haben. Allein der Umstand, daß die Anhörungsbehörde von dem bergbaulichen Vorhaben der Antragstellerin unterrichtet war, verpflichtete sie ebenfalls nicht zu einer Benachrichtigung.
Ob die Bürgermeisterin der Gemeinde Re. andere Betroffene persönlich angeschrieben hat - wie die Antragstellerin behauptet -, kann dahinstehen. Jedenfalls konnte eine solche Praxis für die Antragstellerin, wenn sie die Einwendungsfrist versäumte, keinen Wiedereinsetzungsgrund schaffen. Soweit sich die Antragstellerin auf eine irreführende Wirkung der vorangegangenen Bekanntmachung des Vorhabens beruft, die keinen Hinweis auf einen Einwendungsausschluß enthielt, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß ihr etwaiger Irrtum nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Denn sie konnte nicht darauf vertrauen, daß nach dieser ersten Bekanntmachung keine Änderung der Sachlage - hier durch eine neue Bekanntmachung des Vorhabens unter Hinweis auf einen Einwendungsausschluß - mehr eintreten werde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich bisher nicht mit Anträgen am Verfahren beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie berücksichtigt die Streitwertangabe der Antragstellerin und stellt zusätzlich in Rechnung, daß es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, das im Regelfall mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren verfolgten Interesses zu bewerten ist.
Gericht | BVerwG |
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Datum | 07.03.1995 |
Normen | § 80 VwGO, § 80a VwGO, § 73 VwVfG, § 20 AEG, § 8 BBergG, § 124 BBergG, § 5 VerkPBG |
Stichworte | Planfeststellungsrecht, Bahnstromleitung und Bergbau (Kiesgewinnung), Ausschluß von Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist, Ausschluß des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage |