BVerwG, vom 05.05.1995
Az.: 11 VR 10.95
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(BVerwG, 11. Senat)
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß der Antragsgegnerin vom 13. März 1995 für die 110-kVBahnstromleitung zwischen Ta. und Gr. auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen, hilfsweise den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wird, bis zum Abschluß des Klageverfahrens nicht mit der Bauausführung zu beginnen.
Der Hauptantrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verkehrswegeplanüngsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) geregelten Ausschlusses des Suspensiveffekts der Anfechtungsklage ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Klage.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, daß seine Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Insbesondere sind keine offensichtlichen Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange erkennbar, die auf die Gestaltung des Vorhabens im Bereich des Grundstücks des Antragstellers von Einfluß gewesen sein könnten.
Entgegen der Annahme des Antragstellers wurde die Alternative einer Verkabelung an Stelle der Freileitung nicht allein aus Kostengründen, sondern vor allem aus technischen Gründen verworfen, wie sich aus den ausführlichen Darlegungen auf den Seiten 12 bis 14 des Erläuterungsberichts für die Planfeststellung ergibt. Auch alternative Trassenführungen wurden im dem Planfeststellungsverfahren vorangegangenen Raumordnungsverfahren ausführlich untersucht; die Behauptung des Antragstellers, dies sei nicht ernsthaft geschehen, entbehrt jeder Grundlage. Daß die Planfeststellungsbehörde die Eigentumsbelange des Antragstellers nicht in die Abwägung eingestellt und in ihrer Gewichtigkeit bestimmt hat, ist zumindest nicht offensichtlich, nachdem sie sich mit diesen Belangen im Planfeststellungsbeschluß jedenfalls auf der Stufe des Ausgleichs mit den Belangen der Beigeladenen auseinandergesetzt hat. Das Vorbringen des Antragstellers und die dem Gericht vorliegenden Unterlagen enthalten auch keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Auseinandersetzung zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt hat. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß und inwieweit der Antragsteller durch das planfestgestellte Vorhaben überhaupt an der Verwirklichung konkreter Planungen für die Erweiterung seines Betriebes gehindert würde. Das gilt um so mehr, als der Vertreter der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 3. November 1994 dem Antragsteller zugesichert hat, nach Vorlage der Unterlagen zur Erweiterung des Autohauses würde bei Bedarf unter Berücksichtigung aller anderen Belange eine Erhöhung der Maste vorgenommen.
Eine abschließende Klärung dieser Frage kann dem Klageverfahren vorbehalten bleiben, ohne daß überwiegende Interessen des Antragstellers die Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses bis zum Abschluß dieses Verfahrens gebieten. Daß durch die Überspannung des Grundstücks vollendete Tatsachen geschaffen werden, die eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausschließen, dem Antragsteller die Erweiterung seines Betriebes auf Dauer unmöglich machen oder sonst unabänderliche Schäden erheblichen Ausmaßes zur Folge haben könnten, ist weder schlüssig dargelegt noch sonst erkennbar. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller - wie er befürchtet - durch die Überspannung seines Grundstücks die Möglichkeit verlieren sollte, den Planfeststellungsbeschluß einer sinnvollen rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren zuzuführen und dabei die Notwendigkeit und Realisierbarkeit einer Verkabelung bzw. Verlegung der Leitung darzulegen.
Der Hilfsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller im Hauptsacheverfahren tatsächlich keinen Anspruch auf Planergänzung geltend macht, sondern die Unterlassung des sein Grundstück. betreffenden Teils des planfestgestellten Vorhabens erreichen will. Denn dieses Ziel kann er zulässigerweise nur mit der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß verfolgen; insoweit schließt § 123 Abs. 5 VwGO den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aus. Soweit der Antragsteller im Hauptsacheverfahren die Verurteilung des Antragsgegners begehrt, "sicherzustellen, daß der Vorhabensträger den dem Kläger durch das Vorhaben entstehenden Vermögensnachteil (Wertminderung des Grundstücks) dem Grunde nach festsetzt", fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund; denn es ist nicht ersichtlich, wieso durch den Beginn der Bauausführung die Verwirklichung des damit geltend gemachten Planergänzungsanspruchs erschwert werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gericht | BVerwG |
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Datum | 05.05.1995 |
Normen | § 1 VerkPBG, § 5 VerkPBG, § 123 VwGO |
Stichworte | Planfeststellungsrecht, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, Hilfsantrag: Erlaß einer einstweiligen Anordnung, Überwiegen des öffentlichen Interesses, sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses |